Parkplatz für Wohnmobile

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Parkplatz für Wohnmobile

Beitragvon Richy35 » 12.11.2008 - 12:36:09

Durch die Fahrzeuglänge hat man mit mit einem Wohnmobil manchmal das Problem, den passenden Parkplatz zu finden. Es gibt doch so viele Vorschriften in Deutschland. Gibt es auch ein Gesetz, wo die spezielle Parkplatzmarkierung für Wohnmobile vorgeschrieben wird?
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Re: Parkplatz für Wohnmobile

Beitragvon Schwedenopa » 12.11.2008 - 14:10:15

Hallo,

ich bin mir nicht sicher, ob ich die Frage richtig verstehe:

Falls Du dieses Blechschild mit dem Wohnmobilsymbol meinst:

Bild

Das ist "Zusatzzeichen 1048-17", und seine Bedeutung ist in den "VwV-StVO", den "Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung", geregelt. Es bedeutet schlicht und einfach "Nur Wohnmobile". Hängt Zeichen 1048-17 also unter einem "Zeichen 314", dem normalen Parkplatzschild, dann dürfen auf diesem Parkplatz eben "nur Wohnmobile" parken.

Falls Du Parkplatz-Bodenmarkierungen meinst, also die weißen Linien: Da gibt es keine speziellen Vorschriften für Wohnmobile. Sind allerdings Parkplätze durch solche Bodenmarkierungen begrenzt, so müssen darauf geparkte Fahrzeuge, egal ob Womo oder nicht, in die markierten Lücken hineinpassen! Es darf nichts überstehen. Das wird durch StVO § 41 Abs. 3 Nr. 7 geregelt.

MfG
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Re: Parkplatz für Wohnmobile

Beitragvon Malu » 12.11.2008 - 15:09:55

EuraGerhard hat geschrieben:Hallo,

Falls Du Parkplatz-Bodenmarkierungen meinst, also die weißen Linien: Da gibt es keine speziellen Vorschriften für Wohnmobile. Sind allerdings Parkplätze durch solche Bodenmarkierungen begrenzt, so müssen darauf geparkte Fahrzeuge, egal ob Womo oder nicht, in die markierten Lücken hineinpassen! Es darf nichts überstehen. Das wird durch StVO § 41 Abs. 3 Nr. 7 geregelt.

MfG
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:shock: :shock: :shock:
Gilt dies auch für die privaten Parkplätze? Demnach dürfte ich bei sämtlichen Billigmärkten (Aldi,Lidl etc.) gar nicht einkaufen, denn da stehe ich immer mindestens über 2! markierte Plätze.

Gruss, Malu
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Re: Parkplatz für Wohnmobile

Beitragvon Schwedenopa » 12.11.2008 - 15:59:20

Malu hat geschrieben:Gilt dies auch für die privaten Parkplätze?

Auf privaten Parkplätzen gilt zunächst einmal die vom Besitzer ausgehängte Parkplatzsatzung. Falls eine solche überhaupt ausgehängt ist, was in der Regel nur bei gebührenpflichtigen Privatparkplätzen der Fall ist. Hängt eine Satzung aus, und steht da drin, dass man sich an die Parkflächenmarkierungen halten muss, so gilt das erst mal. Hängt keine aus, dann haben meiner Meinung als Nichtjurist nach(!) die Parkflächenmarkierungen nur empfehlenden Charakter.

Auf privaten Parkplätzen können jedoch weder die Polizei noch die kommunale Verkehrsüberwachung einfach so "Knöllchen" verteilen, dafür sind sie nicht zuständig. Der Besitzer müsste sich also selbst drum kümmern, dass seine Satzung eingehalten wird. Allerdings legen die meisten Supermarktbetreiber eher Wert auf ihre Einnahmen als auf die strikte Befolgung der Parkplatzsatzung. Weshalb das Belegen mehrerer Parkflächen in aller Regel kein Problem darstellen sollte, so lange man wirklich nur zum Einkaufen dort parkt. Und der Parkplatz vielleicht nicht gerade proppenvoll ist.

Längerfristiges Parken, z.B. Übernachten, auf Privatparkplätzen sollte allerdings sowieso immer nur mit Zustimmung des Besitzers stattfinden. Egal wie viel Platz man braucht.

MfG
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Re: Parkplatz für Wohnmobile

Beitragvon tomtom » 12.11.2008 - 16:19:13

Veto, Gerhard! Öffentlich zugängige Parkflächen unterliegen sehr wohl der StVO und damit der Überwachung durch die Behörden. Deshalb ist es ja auch strengstens Verboten, auf nem "offenen" Aldiparkplatz zB. seinen Sohn ohne Führerschein fahren zu lassen. Und exakt das trifft auch auf "wildes Camping" zu. Mir ist es wirklich egal, wenn zB. der Aldi nickt, aber erlaubt ist es nicht.
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Re: Parkplatz für Wohnmobile

Beitragvon Schwedenopa » 12.11.2008 - 17:36:47

tomtom hat geschrieben:Öffentlich zugängige Parkflächen unterliegen sehr wohl der StVO...

Das ist richtig.

tomtom hat geschrieben:...und damit der Überwachung durch die Behörden.

Das ist nur teilweise richtig.

Zwar stimmt es, dass private, nicht abgesperrte Parkplätze der StVO unterliegen, sie sind Teil des sog. tatsächlich öffentlichen Verkehrsraumes. Verkehrszeichen, und dazu gehören die Parkplatzmarkierungen, gelten aber immer (egal ob auf Privatgrund oder nicht) nur dann, wenn ihre Anbringung von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde angeordnet ist. Und die weißen Streifen auf dem Aldiparkplatz hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht die Behörde, sondern der Filialleiter dort hinpinseln lassen. Anders ausgedrückt:
tomtom hat geschrieben:Deshalb ist es ja auch strengstens Verboten, auf nem "offenen" Aldiparkplatz zB. seinen Sohn ohne Führerschein fahren zu lassen.

Das ist richtig. Genau so wie es auch verboten ist, auf solchen Plätzen besoffen zu fahren. Die Nichteinhaltung von privat angebrachten, nicht behördlich angeordneten Verkehrszeichen, wie eben den Parkflächenmarkierungen, kann allerdings von den Behörden nicht verfolgt werden.

Einzige Ausnahme: Sollten die Parkflächenmarkierungen tatsächlich behördlich angeordnet sein, dann können natürlich auch Knöllchen verteilt werden.

tomtom hat geschrieben:Und exakt das trifft auch auf "wildes Camping" zu. Mir ist es wirklich egal, wenn zB. der Aldi nickt, aber erlaubt ist es nicht.

Falsch! Denn den Begriff "wildes Camping" gibt es weder im Straßenrecht noch in der StVO. "Wildes Camping" könnte man höchstens als sog. unerlaubte Sondernutzung verfolgen, aber das geht auf Privatgrund nicht.

Kompliziert, ich weiß! :?

MfG
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Re: Parkplatz für Wohnmobile

Beitragvon Bernhard 2 » 12.11.2008 - 22:00:35

Hallo !

Es ist so, wie Gerhard es beschreibt. Der Parkplatz eines Supermarktes ist zwar
privates Gelände jedoch für die Öffentlichkeit zugänglich, es gilt in gewisser Form
die StVO. Die genaue Bezeichnung lautet, privatöffentlich. Der Marktbetreiber kann entscheiden,
wie geparkt werden darf oder soll. Er hat schließlich ein Interesse daran, dass Kunden zu ihm kommen. Die Polizei
schreitet nur ein, wenn sie gerufen wird, das kann z.B. zu einem Unfall sein, der beim
Rangieren passiert ist. Sie kann auch Kontrollen durchführen, ob z.B. jemand ohne Fahrerlaubnis
fährt. Jedoch haben Politessen nicht das Recht "Knöllchen" zu verteilen. Parkt man mit seinem Wohnmobil
so, dass evtl. 2 Parkbuchten blockiert werden, so wird die Polizei und auch keine Politesse
etwas dagegen unternehmen. Der Supermarktbetreiber ist der Hausherr, nur er könnte
etwas dagegen unternehmen. Im rein öffentlichen Verkehrsraum heisst es, dass platzsparend
zu parken ist. Blockiere ich mit meinem WoMo 2 Parkplätze, so könnte es Probleme geben. Es gibt
im öffentlichen Verkehrsraum keine reinen WoMo-Parkplätze, wenn sie nicht speziell ausgezeichnet sind.


Gruß Bernhard
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Re: Parkplatz für Wohnmobile

Beitragvon Malu » 12.11.2008 - 22:55:13

Hallo,

recht herzlichen Dank für eure Erklärungen.

Gruss, Malu
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Re: Parkplatz für Wohnmobile

Beitragvon Wilfried . M » 13.11.2008 - 00:24:27

Hallo Freunde,
ich habe selbst erlebt, daß auf einem Supermarktparkplatz , welcher mit dem Eingangsschild " hier gilt die StVO " ausgewiesen war, und als Kundenkurzzeitparklatz galt " Parkscheibe ", die Politessen Knöllchen verteilten.
Ich bin auch nicht der Meinung, daß jeder Platz, oder Fläche, welche ungehindert zugänglich ist, automatisch zur Öffentlichkeit zählt.
Wenn keine Beschilderung " StVO " erkenntlich ist, gilt dort das Hoheitsrecht des Betreibers, oder Eigentümers.
Jeder Supermarktbetreiber mit Platz für ruhenden Verkehr, wäre schön blöd wenn er diese Fläche nicht der StVO unterordne,denn durch die Unterordnung hat er in Haftung und Regelung immer den Verweis auf " öffentlich ".
Ansonsten müßte jeglicher Vorfall auf den Plätzen zivielrechtlich geregelt werden.
Das kostet , auch für die Betreiber, Zeit und Geld, und ist nachträglich für das Geschäft.
Man nehme zum Beispiel die vielen Parkschäden auf Parkplätzen mit anschließender Flucht,da ist bei Nichtöffentlichkeit immer der Betrteiber, oder Eigner in der Pflicht der Klärung.
Die moralische Seite,.... jeder Betreiber oder Besitzer kann bei Zwistigkeiten immer mit dem Finger auf Politessen zeigen und er ist glatt.
Gruß
Wilfried
Grüße aus dem Norden
mit Hymer B 544/ Ducato 14, 2,5 TD von 1994
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Re: Parkplatz für Wohnmobile

Beitragvon Seekater » 13.11.2008 - 09:44:26

Wilfried . M hat geschrieben:Hallo Freunde,
ich habe selbst erlebt, daß auf einem Supermarktparkplatz , welcher mit dem Eingangsschild " hier gilt die StVO " ausgewiesen war, und als Kundenkurzzeitparklatz galt " Parkscheibe ", die Politessen Knöllchen verteilten.
Ich bin auch nicht der Meinung, daß jeder Platz, oder Fläche, welche ungehindert zugänglich ist, automatisch zur Öffentlichkeit zählt.
Wenn keine Beschilderung " StVO " erkenntlich ist, gilt dort das Hoheitsrecht des Betreibers, oder Eigentümers.
Jeder Supermarktbetreiber mit Platz für ruhenden Verkehr, wäre schön blöd wenn er diese Fläche nicht der StVO unterordne,denn durch die Unterordnung hat er in Haftung und Regelung immer den Verweis auf " öffentlich ".
Ansonsten müßte jeglicher Vorfall auf den Plätzen zivielrechtlich geregelt werden.
Das kostet , auch für die Betreiber, Zeit und Geld, und ist nachträglich für das Geschäft.
Man nehme zum Beispiel die vielen Parkschäden auf Parkplätzen mit anschließender Flucht,da ist bei Nichtöffentlichkeit immer der Betrteiber, oder Eigner in der Pflicht der Klärung.
Die moralische Seite,.... jeder Betreiber oder Besitzer kann bei Zwistigkeiten immer mit dem Finger auf Politessen zeigen und er ist glatt.
Gruß
Wilfried


Genau,

praktisches Beispiel (ich war auf dem Beifahrersitz Zeuge des Vorfalls mit dem Fahrzeug meiner Eltern - ist schon ein paar Jahre her, ich erinner mich aber deutlich daran, da ich gerade selbst den Führerschein gemacht hatte):

Ein Fahrzeug nimmt auf einem Parkplatz die Vorfahrt (fährt von links kommend "vor den Kühler"). Leichter Blechschaden - Diskussion mit Kontrahenten, Ruf der Polizei. Diese erscheint zwar, erklärt sich aber nicht für zuständig, da der Hinweis an der Einfahrt "Hier gilt die STVO" im besagten Fall NICHT vorhanden war. Empfehlung der Polizei: Jeder trägt seinen Schaden. Ein Einschalten des Grundstückseigentümers sei zwecklos, da dieser weder Regeln zur Benutzung des Parkplatzes aufgestellt habe, noch eine Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht im vorliegenden Fall vorgeworfen werden könne. Was in der Tat dann auch so eintrat: Der Grundstücksbesitzer erklärte in diesem Fall seine "Nicht-Verantwortung" und das war's.

Der Fall war somit für den Grundstückeigentümer und die Unfallkontrahenten "lästig"; lästig vor allen Dingen, weil unklar ist, wer an der Parkplatzkreuzung nun zuerst fahren darf und sich derartige Probleme häufen können.

Gruß
Seekater
Wenn schon Irren, dann lieber durch eine Tat, als durch eine Unterlassung
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Re: Parkplatz für Wohnmobile

Beitragvon Schwedenopa » 13.11.2008 - 09:49:09

Hallo!

Wilfried . M hat geschrieben:ich habe selbst erlebt, daß auf einem Supermarktparkplatz , welcher mit dem Eingangsschild " hier gilt die StVO " ausgewiesen war, und als Kundenkurzzeitparklatz galt " Parkscheibe ", die Politessen Knöllchen verteilten.

Dann müssen aber die Parkscheibenschilder von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet gewesen sein. Oder aber die Knöllchenverteiler waren keine "echten" Politessen, sondern Angehörige einer privaten Parkplatzbewirtschaftungsfirma. In letzterem Falle wäre dies rechtlich äußerst heikel, da will ich jetzt nicht näher drauf eingehen. Wen's interessiert, der gehe ins Forum des Verkehrsportals und suche dort nach "Toetrans".

Die Beschilderung "Hier gilt die StVO" ist eine reine Willenserklärung des Grundbesitzers und hat verkehrsrechtlich keinerlei Bedeutung.

Wilfried . M hat geschrieben:Ich bin auch nicht der Meinung, daß jeder Platz, oder Fläche, welche ungehindert zugänglich ist, automatisch zur Öffentlichkeit zählt.
Wenn keine Beschilderung " StVO " erkenntlich ist, gilt dort das Hoheitsrecht des Betreibers, oder Eigentümers.

Tatsache ist: So lange ein Grundstück befahrbar und öffentlich zugänglich ist, also nicht durch irgendwelche Maßnahmen abgesperrt (Kette reicht), gilt die StVO dort ganz automatisch! Und zwar ergänzend zum Hausrecht (nicht: Hoheitsrecht :wink: ) des Eigentümers.

Wilfried . M hat geschrieben:Jeder Supermarktbetreiber mit Platz für ruhenden Verkehr, wäre schön blöd wenn er diese Fläche nicht der StVO unterordne,denn durch die Unterordnung hat er in Haftung und Regelung immer den Verweis auf " öffentlich ".

Wie schon gesagt, der normale Supermarktparkplatz unterliegt sowieso der StVO. Entsprechende Beschilderung ist, wie beispielsweise auch das berüchtigte "Eltern haften für ihre Kinder", völlig überflüssig und reine Geldverschwendung.

Wilfried . M hat geschrieben:Ansonsten müßte jeglicher Vorfall auf den Plätzen zivielrechtlich geregelt werden.

So weit der "Vorfall" keinen Verstoß gegen die StVO darstellt (z.B. ohne Führerschein oder besoffen gefahren), muss das sowieso zivilrechtlich geregelt werden.

Wilfried . M hat geschrieben:Man nehme zum Beispiel die vielen Parkschäden auf Parkplätzen mit anschließender Flucht,da ist bei Nichtöffentlichkeit immer der Betrteiber, oder Eigner in der Pflicht der Klärung.

Nein, ist er nicht. Selbst auf echten nicht-öffentlichen Parkplätzen, z.B. in der nur für die Bewohner zugänglichen private Tiefgarage eines Mietshauses, ist der Eigentümer nur dann verantwortlich, wenn er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Und um beim Beispiel zu bleiben: Unfallflucht wird sowieso nicht durch die StVO geregelt, das ist eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB). Und das StGB gilt überall, auch auf noch so privaten Grundstücken.

Seekater hat geschrieben:Der Fall war somit für den Grundstückeigentümer und die Unfallkontrahenten "lästig"; lästig vor allen Dingen, weil unklar ist, wer an der Parkplatzkreuzung nun zuerst fahren darf und sich derartige Probleme häufen können.

Mittlerweile gibt es hierzu eine (relativ) eindeutige Rechtsprechung: Demnach gilt auf Parkplätzen generell das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme, man kann sich also nicht auf "Rechts vor Links" berufen.

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Re: Parkplatz für Wohnmobile

Beitragvon Bernhard 2 » 13.11.2008 - 21:12:49

Hallo !

Parkplätze von Supermärkten sind zwar privatöffentlicher Verkehrsraum, jedoch
gilt nicht grundsätzlich die Regelung "Rechts vor Links". Aufgrund des oft regen
Treibens auf solchen Plätzen ist jeder verantwortlich, eine Schuldfrage des Einzelnen
ist oft schlecht nachzuweisen. Der Eine sucht einen Parkplatz, der Andere will gerade
ausparken, so ist es nach der Rechtsprechung nicht ungewöhnlich, dass bei einem
Schadensfall, jeder selbst für seine Kosten aufkommen muss. Aufpassen sollte man,
wenn man mit seinem Einkaufswagen ein anderes Kfz beschädigt und sich davon macht.
Das gilt dann als Verkehrsunfallflucht, wenn man ermittelt wird bedeutet das den Entzug
der Fahrerlaubnis.


Gruß Bernhard
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