hehnchen hat geschrieben:Hallo, wie oben schon geschrieben trifft der §29 STVZO mit seinen Anlagen für ein Wohnmobil eben nicht zu, da wir keinen GasANTRIEB haben. Wird aber frecherweise einfach so benutzt. Hier müßte mal ein womofahrender Rechtsanwalt den Mut zum Klageweg haben. Für den kleinen Endverbraucher wird sich leider nichts ändern. Die Plakettenverweigerung (ist mir gerade am 07.05.19 passiert) ist illegal, aber was soll man tun?
Schöne Grüße, hehnchen
Sorry, aber der Bezug oder Nichtbezug auf die Gasangetriebenen Fahrzeuge ist überhaupt nicht die Rechtfertigung für die Prüfpflicht der Gasanlage in Freizeitfahrzeugen.
Die Überprüfung der Gasanlage eines Wohnmobil´s ergibt sich eben doch aus dem § 29 STVZO, und das hat mit den gasbetriebenen Fahrzeugen und deren Erwähnung in den Ausführungsbestimmungen überhaupt nichts zu tun. Sie ergibt sich vielmehr aus der Tatsache, das der TÜV-Prüfer zum Beispiel unter anderem auch den ordnungsgemäßen Zustand der Heizung eines Fahrzeuges prüfen muss/soll. Die Heizung ist aber nicht nur die Führerhausmotorheizung, sondern bei Wohnmobilen z.B. auch die im gleichen Raum befindliche Wohnraumgasheizung. Hier geht es darum, eventuelle Abgasbelästigung im Fahrzeuginnenraum auszuschließen. Und genau deshab ist die gleiche Gasprüfung z.B. bei Wohnanhängern nicht vorgeschrieben oder Bestandteil der TÜV-Prüfung.
Die Plakettenverweigerung ist keineswegs illegal, sondern rechtens.
Tom