Seekater hat geschrieben:...allerdings nur bei Stellplätzen in öffentlicher Hand.
Denn dort gilt die Straßenverkehrsordnung.
Hallo Seekater,
ich bin bei meiner Antwort auf Alecs Frage tatsächlich von
öffentlichen (Stell)Parkplätzen ausgegangen, insofern hast Du Recht. Das hat aber mit der Straßenverkehrsordnung nichts zu tun:
Man muss nämlich zwischen
Straßenrecht und
Straßenverkehrsrecht unterscheiden:
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt auch auf Privatgrundstücken, wenn diese für den öffentlichen Verkehr
frei zugänglich sind. Beispielsweise auch auf Supermarktparkplätzen. (Die Schilder wie "Auf diesem Parkplatz gilt die StVO", die man dort häufig sieht, sind in aller Regel völlig überflüssig, denn die StVO gilt auch so.) Wer also auf einem frei zugänglichen Privatgrundstück beispielsweise ohne Führerschein "übt", oder besoffen fährt, macht sich genau so strafbar als wenn er dies auf der Straße tun würde. Erst wenn das Grundstück wirksam vom öffentlichen Verkehrsraum abgesperrt wird (mindestens durch eine Kette o.ä.), gilt die StVO nicht mehr. Und wenn auf dem frei zugänglichen Privatgrundstück von der zuständigen Behörde die Aufstellung bestimmter Verkehrsschilder, z.B. Halteverbote,
angeordnet wurde, dann können Ordnungskräfte auch auf Privatgrund "Knöllchen" austeilen.
Die von mir genannte "unerlaubte Sondernutzung" ergibt sich jedoch nicht aus der StVO, sondern aus dem Straßenrecht (ohne "verkehr"). Dieses Straßenrecht steht für Bundes(fern)straßen im Bundesstraßengesetz, für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen in den entsprechenden Verordnungen der Länder, Kreise oder Gemeinden. Und hier geht es im Gegensatz zur StVO nicht um Verkehrsregeln, sondern um "Widmungen". Sprich: Wozu darf ein bestimmtes Gelände, eine bestimmte Straße,
genutzt werden. Und hier wird zwischen "Gemeingebrauch" und "Sondernutzung" unterschieden:
Gemeingebrauch ist dabei das, was jedermann ohne besondere Erlaubnis darauf tun darf. Dazu gehört beispielsweise das Fahren mit Fahrzeugen, das zu Fuß gehen, und auf Parkplätzen eben auch das Parken von Fahrzeugen.
Sondernutzung ist alles, was über den Gemeingebrauch hinausgeht. Also z.B. das Aufstellen von Tischen und Stühlen etc. Für eine Sondernutzung benötigt man eine Erlaubnis, andernfalls ist das eben eine unerlaubte Sondernutzung. Und die kann mit einem Bußgeld belangt werden. Kann, muss aber nicht. Denn die Ordnungsbehörden sind nicht verpflichtet, gegen Ordnungswidrigkeiten vorzugehen.
Auf
Privatgrund ist es grundsätzlich Sache des Besitzers, bestimmte Nutzungen zuzulassen oder eben nicht. Allerdings wäre ein Verstoß dagegen auf Privatgrund eben keine unerlaubte Sondernutzung, sondern eine
Besitzstörung, gegen die der Besitzer nicht per Bußgeld, sehr wohl aber z.B. per Unterlassungsklage vorgehen kann.
Ich empfehle daher folgende Vorgehensweise auf Stellplätzen: Wenn es keine deutlichen Hinweise darauf gibt, dass der Stellplatz sich auf Privatgrund befindet (Schranke, Zaun, Schild etc.),
und wenn es keine ausdrückliche Erlaubnis dafür gibt,
und wenn durch das Aufstellen von Mobiliar oder Markise weitere markierte Parkbuchten blockiert würden, dann würde ich es besser bleiben lassen.
MfG
Gerhard