von ez » 27.03.2007 - 08:34:30
Ausnahmen von § 18 StVO ...
Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (12. Ausnahmeverordnung zur StVO) vom 18. März 2005 (BGBl. I Nr. 18 S. 866).
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
§ 1
Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) 100 km/h.
Ich fahre einen Ducati 2,8 tdi mit Alko Fahrgestell 3Achsen, zGg, 4,5t und ich darf 100km/h fahren obwohl die Höchstgeschwindigkeit laut Brief 125 km/h ist und der Bock laut Tacho auch spielend 140 km/h erreicht.
Da ich nur in Ausnahmefällen die Autobahn benutze und auf Reisen fast ausschließlich Bundes- und Landstraßen benutze ist mir die Höchstgeschwindigkeit vollkommen egal.
Ich halte 100km/h für vollkommen ausreichend, so wie für PKW 130km/H
Aus Bremen herzliche Grüße, Erwin