Wohnmobil nachts beleuchten

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Wohnmobil nachts beleuchten

Beitragvon Scout » 08.07.2006 - 10:57:59

Ich weis nicht ob neu oder bekannt, stand heute morgen in der Zeitung.

Wohnmobil nachts beleuchten
Wird ein Wohnmobil nachts innerhalb geschlossener Ortschaften an der Straße geparkt, muss es beleuchtet sein. Eine entsprechende Vorschrift der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt nach Angaben des ADAC für Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen. Als Lichtquelle seien ?lichttechnische Einrichtungen" wie Parkleuchten oder auch reflektierende ParkWarntafeln erlaubt. Die Beleuchtungspflicht gilt den Angaben zufolge auch dann, wenn das Wohnmobil nur zum Teil auf der Fahrbahn oder am Straßenrand abgestellt wird. dpa/gms
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Beitragvon skylape » 08.07.2006 - 13:45:23

Hallo,
das stimmt, mein WoMo hat zwar 3,5to zul.Ges., aber ich habe immer eine reflektierende Warntafel am Fahradträger, sicher ist sicher. :P
Gruß Uwe
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Beitragvon Gast_p » 09.07.2006 - 13:37:20

Hierzu gibt es ganz bestimmte Nachtparktafeln die eine genau vorgeschriebene Größe haben müssen.
Die haben nichts mit den Warntafeln für Italien oder Spanien zu tun, um überhängende Teile abzusichern.
Die Nachtparktafeln haben eine genau vorgeschriebene Größe von 42,3 X 42,3 cm und die reflektierende Folie weiß muß der DIN 67520 entsprechen und die Diagonalstreifen rot der DIN 6171.
Meistens sieht man sie an Kraftfahrzeugen als Klapptafeln angebracht. Über Tag oder wenn sie nicht gebraucht werden sind sie zusammengeklappt und nachts werden sie aufgeklappt wenn z.B. das WOMO über 3,5t auf öffentlichen Strassen unbeleuchtet abgestellt wird.
Dieses nur als Hinweis.
Gruß Friedhelm
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Beitragvon kati3 » 09.07.2006 - 16:02:55

dazu hätte ich auch noch einmal eine Frage.

Mit userem Womo unter 3,5 t wollen wir nach Kroatien, also
durch Österreich durch. Brauchen wir für Kroatien oder Österreich
solche Tafeln? Evt. auch für den Fahradträger?

Hab schon überall gesucht, finde nix.
viele Grüße aus dem Norden
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Beitragvon Gast_p » 09.07.2006 - 16:09:51

Also die Nachtparktafeln denke ich auf keinen Fall.
Die Warntafeln für den Fahrradträger, da kann ich nicht viel zu sagen.
Ich kenne nur die Dinger für Italien und Spanien die ja unterschiedlich sind.
Ob das für Österreich und Kroatien notwendig ist, weiß ich nicht.
Gruß Friedhelm
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Beitragvon blaupeter110 » 09.07.2006 - 23:43:36

Hallo Kati3,

wir waren letztes Jahr in Kroatien ohne Begrenzungstafel und wurden weder in Kroatien noch in Österreich von niemanden angehalten.
Viele Grüße von der Rur ohne "h"
blaupeter110
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Beitragvon aldibrain » 10.07.2006 - 00:25:35

blaupeter110 hat geschrieben:Hallo Kati3,

wir waren letztes Jahr in Kroatien ohne Begrenzungstafel und wurden weder in Kroatien noch in Österreich von niemanden angehalten.


Da habt Ihr aber richtig Pech gehabt! Hoffentlich habt Ihr da nicht auch noch niemals nicht Strafe zahlen müssen!

Doppelt bejahende, aber niemals nicht
doppelt verneinende Grüsse
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Beitragvon Maxi » 10.07.2006 - 11:22:44

Hallo

Nachtparktafel
Nach § 22a/30 der StVZO Pflicht für innerorts nachts auf öffentlichen Straßen parkende Anhänger, Caravans sowie LKW/Reisemobile über 2,8 t zul. Gesamtgewicht.
Falls an diesen Fahrzeugen die Eigenbeleuchtung nicht angeschaltet ist, müssen sie durch Nachtparktafeln hinten und vorne gesichert sein. Größe: 42,3 x 42,3 cm. Alublech.
Vorderseite weiß reflektierende Folie nach DIN 67520, Diagonalstreifen rot reflektierend nach DIN 6171.Bauart genehmigt durch das Kraftfahrt-Bundesamt.
Die Nachtparktafeln sind so anzubringen, dass die Diagonalstreifen immer nach unten zur Fahrbahnmitte zeigen.
Nachtparktafel, starr. Vorne oder hinten zu montieren.

Kroatien. Schweiz. Slowakei. Tschechien. Ungarn. Balaton Österreich ... Nachtparktafeln nur mit Bauartgenehmigung erlaubt.

Da hab ich noch was für Dich
http://www.camping.hr/izbor/mjesta.htm

Gruß Maxi
Seid brav!!
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Beitragvon kati3 » 10.07.2006 - 15:07:09

Also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, brauche ich das
nur, wenn ich auf (am Rand) einer Straße parke. Also wenn ich
auf einem CP stehe oder auf einem Stellplatz übernachte brauche
ich keine.

prima.
viele Grüße aus dem Norden
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Beitragvon Gast_p » 10.07.2006 - 15:57:56

Hallo Kati,
du mußt unterscheiden zwischen der Nachtwarntafel, die ab 3,5 t gebraucht wird wenn das WOMO auf öffentlichen Straßen abgestellt wird.
Du hast ein WOMO unter 3,5 t, also hast du damit nichts zu tun.
Die andere Sache ist die Warntafel die z.B. an einen überhängenden Fahrradhalter angebracht sein muß.
Die benötigst du,wenn du das WOMO nach hinten verlängerst.
Und da gibt es dann unterschiedliche für z.B. Spanien und Italien.
Die anderen Länder kann ich dir nicht genau sagen, aber da wurde ja auch schon berichtet.
Gruß Friedhelm
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Beitragvon Uli_bw » 11.07.2006 - 18:05:20

Ich mach das nie. Wer sieht meinem Womo an ob über 3,5 t?
Schlafen tu ich da eh nicht an so einer Straße.
Also was soll die Tafel.

ULI
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Beitragvon Gast_p » 11.07.2006 - 19:43:25

Hallo Uli,
ich habe auch nicht diese Nachtparktafel dran.
Aber ich habe schon einmal einen Unfall gesehen wo diese Parktafel eine entscheidende Rolle spielte.
Ein Lkw-Anhänger stand nachts unbeleuchtet auf der Straße im Dunkeln parkend abgestellt, auch ohne Nachtwarntafel.
Ein Pkw knallte von hinten drunter, weil er den Anhänger zu spät gesehen hatte.
Es stellte sich heraus, wenn eine Nachtwarntafel angebracht gewesen wäre, hätte der Unfall vermieden werden können, da diese im Scheinwerferlicht des Pkw viel früher zu erkennen ist wie alles andere an einem Anhänger.
Nur was das jetzt unbedingt mit ab 3,5t zu tun hat, das kann ich dir auch nicht sagen.
Gruß Friedhelm
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Beitragvon Gimmund » 11.07.2006 - 19:47:32

@Pelze,

aber die StVO sagt dir, wo's lang geht.

Genau genommen der §17 Abs.4

Informierter Gruss,
Gwaihir
:)

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§17 Beleuchtung

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelbrote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

(5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.
Bild

Es gibt 2 Regeln für Erfolg: 1) Erzähle niemals alles, was du weißt. -- R.H.Lincoln

Nach demTrip ist vor dem Trip:
Zur Zeit: Rheinhessen
Danach: wer weiß das schon
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Beitragvon Gast_p » 11.07.2006 - 20:14:53

Ja Gwaihir,
du hast Recht, das wusste ich.
Und der § 51c Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sagt aus wie eine Parkleuchte oder eben diese Tafel auszusehen hat und wie und wo sie genau angebracht werden dürfen.

Gruß Friedhelm
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Beitragvon ksw » 12.07.2006 - 11:02:18

@Gwaihir, ...also mehr als 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht. Nicht erforderlich bei exakt 3,5 t oder darunter. Soweit so gut.
Wie ist denn die Definition von 'Personenkraftwagen' im Sinne dieses Beleuchtungsparagrafen? Sind unsere Womos nicht seit einiger Zeit Personenkraftwagen im Sinne des SVG? Ich finde keine klare Aussage dazu...
Viele Grüße
ksw[/b]
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