Wichtig ist erst einmal eine gute Rechtsschutzversicherung die solche Streitigkeiten inkludiert (für alle Fälle).
Grundsätzlich solche Kreaturen dann einmalig auf den möglichen Rechtsweg hinweisen und nie auf eine Diskussion einlassen. Ebenso klar und deutlich zum Ausdruck bringen, dass bei weiteren Belästigungen man selbst den Rechtsweg gehen wird.
Wenn die Nachbarn keine Ruhe geben hat sich folgende Vorgehensweise bewährt:1. Vorfälle dokumentieren
2. Als Warnschuss eine kostenlose Strafanzeige wegen Drohung/Nachstellung/Nötigung einreichen. Die lieben Nachbarn stehen dann im Mittelpunkt eines amtlichen Ermittlungsverfahren
Die Staatsanwaltschaft wir dann dieses Ermitlungsverfahren nach Opportunitätsgesichtspunkten wegen Geringfügigkeit und/oder nicht hinreichendem Tatverdacht einstellen. Wenn die Nachbarn nicht psychisch krank und von einfacher intellektueller Struktur sind, werden die bereits nasse Hosen haben und sich zukünftig zu benehmen wissen. Sinn der Strafanzeige ist Einschüchterung und die amtliche Dokumentation der Vorfälle.
3. Sollten die Belästigungen trotzdem weitergehen, erneut Starfanzeige stellen und parallel dazu eine Unterlassungsklage einreichen.
Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass so der nachbarlichen Willkür ein nachaltiger Riegel vorgeschoben wird.
Wichtig ist, dass man selbst die Führung im Konflikt behält und agiert statt reagiert!
Hier kann man auch mal einen Blick riskieren:
http://www.nachbarrecht.comDas wäre evtl. auch noch zu beachten, wenn das Womo über 3,5t Eigengewicht hat:
§12 BaunutzungsverordnungStellplätze und Garagen
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
1. Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2. Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
Gruss
Spock