Jens_M hat geschrieben:......Verbot für Kraftfahrzeuge
mit einem Zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t,
einschließlich ihrer Anhänger,
und Zugmaschinen,
ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
Hallo Jens et al.,
ich verstehe die letzte antwort der adac-juristen, weil der vorstehend zitierte (schildbeschreibungs)text tatsächlich unausgegoren ist.
a) einerseits deutet nämlich die tatsache, daß "einschließlich ihrer anhänger" nach einem komma (bzw. zwischen zwei kommata) steht, darauf hin, daß es nur um das GG des zugfahrzeugs geht,
b) andererseits frägt man sich, was der verweis auf die anhänger überhaupt soll, da diese ja nicht alleine (in die durch das schild verbotene straße) fahren können...
ps: hatte auch wie der adac-jurist vergeblich nach literatur oder urteilen gesucht und mich deshalb (bisher) nicht zum sachverhalt geäußert