Parkplatz für WoMo (über 3.5 t)

Alles zum Thema Recht und Verkehr kann hier diskutiert werden.

Moderator: Mods

Beitragvon knubbel » 31.01.2006 - 10:49:55

[quote="EuraGerhard"]Hallo,

Du meinst vermutlich dieses Verkehrszeichen:

Bild

Es handelt sich dabei um Zeichen 253 und das hat die Bedeutung: "Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse"

Anders ausgedrückt: Auch Wohnmobile über 3.5 t dürfen da nicht rein!


Laut Rechtsabteilung ADAC liegt der Sachverhalt so, dass Womo nicht darunterfallen, wenn sie als "Sonstige Kfz." im Fahrzeugschein dokumentiert sind. Also darf man trotz massenhafter Beschilderung mit Zeichen 253. Grund der Anfrage war das eit neuestem geltende Durchfahrverbot für Lkw > 3,5 t durch Stadtgebiet Stuttgart. Also darf ich doch , obwohl massenhaft Schilder 253 an den Einfahrtstrecken nach Stuttgart aufgestellt sind.
Verwirrter Gruß
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Re: WoMos über 3,5 t

Beitragvon Jens_M » 31.01.2006 - 11:49:12

RaiWo hat geschrieben:...
Es gibt nur "verkehrsrechtlich"! Parkrechtlich ist Quatsch!!!
Die Vorschriften finden sich in dem StVG, derStVO und der StVZO.
Das sind die Vorschriften, die für den Straßenverkehr gelten. Dazu gibt es noch die Vorschriften des Strafgesetzbuches, wie Unfallflucht, Alkohol usw.
...


Da bin ich mir nun nicht so sicher. Sehr viele Parkplätze sind Privateigentum von Unternehmen, Gemeinden oder sogar privaten Personen. Häufig findet man dann dort Schilder wie "Hier gilt die STVO" aber eigentlich können die Besitzer/Betreiber dieser Parkplätze doch machen was sie wollen und denen könnte es völlig egal sein, was nach der STVO als PKW und was als LKW gilt.
Die könnten z.B. auch Fahrzeuge mit bestimmten Längen, Breiten oder Höhen ausschließen. Oder WoMo's auf einen begrenzten Bereich verweisen.
Daher ist ein allgemeines Schild "Parken nur für PKW" schon mal die Einschränkung, dass dort weder Motorräder, noch Busse oder LKW abgestellt werden dürfen. Wie sich der Betreiber gegenüber WoMos aufstellt, müsste man dann entweder abwarten oder erfragen.
Die Polizei wird dazu wohl kaum Stellung nehmen können, da es sich in der Regel um einen "privaten" Parkraum handelt. Wenn der Betreiber dann also demnächst das durchgestrichene Zusatzschild WoMo drunter hängt, dann ist das seine Sache!

RaiWo hat geschrieben:...
Zum Parkplatzschild: wie abgebildet ist dies ein Parkplatz für Wohnmobile. Alle anderen Fahrzeuge, auch Pkw, haben dort nichts zu suchen. Ist das Zusatzschild durchgestrichen, bedeutet das "allgemeiner"Parkplatz, ABER Parkverbot für WoMos.
...


So habe ich das auch gesehen. Aber auf all diesen Plätzen standen auch PKWs. Und die Aussage von holiday:

also bei uns ( A )besagt dass schild, dass hier auch womos parken dürfen ohne gewichtsbeschränkung


widerspricht dem auch.
Ich finde das also immer noch sehr verwirrend.

Nachdenklichen Gruß
Jens
Zuletzt geändert von Jens_M am 31.01.2006 - 14:09:49, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitragvon RaiWo » 31.01.2006 - 12:43:55

Hai!
Ich versuchs nochmals, aber auch letztmalig:
Es gibt nach den einschlägigen Vorschriften der EU zwei Klassen von Kraftfahrzeugen, die für uns interessant sind: (Motorräder lassen wir mal außen vor):
Klasse M = Fahrzeuge zur überwiegenden Personenbeförderung
Klasse N = Fahrzeuge zur überwiegenden Güterbeförderung.
Basta! würde Schröder jetzt sagen.
Damit das Ganze nicht so übersichtlich ist, gibt es weitere Unterklassen.
Wer sich dafür interessiert, möge nachlesen unter
http://www.europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?...
Allerdings ist das ein sehr ausführlicher und vieleicht für manchen auch verwirrendern Text.Im Endergebnis ist ein WoMo ein PKW.
Was der einzelne Parkplatzbetreiber auf seinen Parkplatz zuläßt, ist allein dessen Angelegenheit. Er hat das Hausrecht!
Wenn er keine schweren Fahrzeuge auf seinem Platz wünscht, muß er das halt mit dem Gewichtszeichen 262, 263 oder auch 266 machen.
CU
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Beitragvon Jens_M » 31.01.2006 - 14:12:36

RaiWo hat geschrieben:Hai!
Ich versuchs nochmals, aber auch letztmalig:
Es gibt nach den einschlägigen Vorschriften der EU zwei Klassen von Kraftfahrzeugen, die für uns interessant sind: (Motorräder lassen wir mal außen vor):
Klasse M = Fahrzeuge zur überwiegenden Personenbeförderung
Klasse N = Fahrzeuge zur überwiegenden Güterbeförderung.
Basta! würde Schröder jetzt sagen.
Damit das Ganze nicht so übersichtlich ist, gibt es weitere Unterklassen.
Wer sich dafür interessiert, möge nachlesen unter
http://www.europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?...
Allerdings ist das ein sehr ausführlicher und vieleicht für manchen auch verwirrendern Text.Im Endergebnis ist ein WoMo ein PKW.
Was der einzelne Parkplatzbetreiber auf seinen Parkplatz zuläßt, ist allein dessen Angelegenheit. Er hat das Hausrecht!
Wenn er keine schweren Fahrzeuge auf seinem Platz wünscht, muß er das halt mit dem Gewichtszeichen 262, 263 oder auch 266 machen.
CU
Wolf


G E N A U !!!

Meine Worte. Daher kann man grundsätzlich NICHT davon ausgehen, dass auf allen Parkplätzen das Recht nach der STVO ausgeübt wird und wir hier doch von "Parkplatzrecht" oder auch wie Du schreibst dem "Hausrecht" des Betreibers sprechen.

Schönen Gruß
Jens
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