Auto zurück...

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Auto zurück...

Beitragvon Pego » 08.09.2009 - 07:26:23

Ob dies Urteil auch auf Wohnmobile und/oder Wohnwagen anwendbar ist, wird wohl erst eine juristische Prüfung bestätigen können. Auf jeden Fall ist dies aktuelle Urteil insofern interessant, weil es unumstößlich einem Käufer Recht gegeben hatte, der fortgesetzt einen "nassen Kofferaum" zu beklagen hatte :

Auto zurück bei Leck in der Karosserie

München-Karlsruhe (dpa ) Ein Leck in der Karosserie berechtigt den Käufer eines Neuwagens, diesen zurückzugeben. Denn wenn durch eine undichte Stelle Wasser in das Auto eindringt, handelt es sich um einen erheblichen Schaden, heißt es in einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ( Az.: 4 U 148/07 ). Dabei hatte ein Mann fünf Monate nach dem Kauf eines Autos festgestellt, dass Wasser in den Kofferraum sickerte. Das Autohaus dichtete die Stelle ab, doch es trat weiter Wasser durch die Heckklappe ein. Deshalb erklärte der Käufer, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das Gericht gab ihn Recht. Es hätte zudem ausreichend viele Nachbesserungenversuche stattgefunden, um vom Vertrag zurückzutreten.

( Quelle : Weser-Kurier, Bremen vom 8. September 2009 )
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Re: Auto zurück...

Beitragvon Schwedenopa » 08.09.2009 - 08:17:04

Hallo,

das Urteil ist keinesfalls außergewöhnlich, es handelt sich hier um einen völlig normalen Fall von Sachmängelhaftung:

Kaufsache hat erheblichen Mangel, Käufer reklamiert diesen innerhalb der Frist für die Sachmängelhaftung. Verkäufer ist trotz mehrmaliger Nachbesserungsversuche nicht in der Lage, den Mangel zu beheben. Damit hat der Käufer das Recht, den Kaufvertrag zu "wandeln" (Juristendeutsch für: rückgängig machen).

MfG
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Re: Auto zurück...

Beitragvon Pego » 08.09.2009 - 10:03:10

Ich finde es nur immer wieder erstaunlich, dass Verbraucher um dieses Recht zugesprochen zu bekommen, bis vor ein Oberlandesgericht ziehen müssen.

Auch wenn's banal klingt : Gängige Rechtssprechung scheint dies daher noch nicht zu sein, lediglich eine wünschenswerte gültige Rechtssprechung...!

Und da zwischen liegt denn wohl auch der kleine Unterschied ! :D
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Re: Auto zurück...

Beitragvon Freetec 598 » 08.09.2009 - 11:04:30

Hallo,

Recht haben und Recht bekommen........

lg
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Re: Auto zurück...

Beitragvon Pego » 08.09.2009 - 11:23:59

[quote=EuraGerhard]Hallo,

das Urteil ist keinesfalls außergewöhnlich, es handelt sich hier um einen völlig normalen Fall von Sachmängelhaftung:

Kaufsache hat erheblichen Mangel, Käufer reklamiert diesen innerhalb der Frist für die Sachmängelhaftung. Verkäufer ist trotz mehrmaliger Nachbesserungsversuche nicht in der Lage, den Mangel zu beheben. Damit hat der Käufer das Recht, den Kaufvertrag zu "wandeln" (Juristendeutsch für: rückgängig machen).

MfG
Gerhard[/quote]

Hallo "@EuraGerhard" :

In diesem Falle war der erhebliche Mangel, so habe ich mich inzwischen belehren lassen, der undichte Kofferraumdeckel ! Ob es sich dabei tatsächlich um einen solchen erheblichen Magel handelt und ob genügend Versuche und Zeit zur Nachbesserung desselben bestanden, führt in vielen Fällen zu diesen juristischen Auseinandersetzungen, die nicht selten bis vor ein Oberlandesgericht gehen.

Eine Automatik in jedem Falle eine Wandlung herbei zuführen ist dies nicht, weil bei einem anderen Fahrzeug der sogenannte erhebliche Mangel, ein ganz Anderer sein kann...!
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Re: Auto zurück...

Beitragvon Schwedenopa » 08.09.2009 - 11:46:57

Hallo!

Pego hat geschrieben:Ich finde es nur immer wieder erstaunlich, dass Verbraucher um dieses Recht zugesprochen zu bekommen, bis vor ein Oberlandesgericht ziehen müssen.

Ich finde es eher erstaunlich, dass es immer noch Händler gibt, die so stur (oder dumm?) sind, dass sie trotz eindeutiger Rechtslage und trotz zahlreicher mindestens ebenso eindeutiger Urteile erst nach einem höchstinstanzlichen Urteil - und den damit verbundenen Prozesskosten - ihren Kunden ihre gesetzlich verbrieften Rechte zugestehen.

Laut Gesetz reicht übrigens ein "normaler Mangel" völlig aus, von einem "erheblichen Mangel" ist nirgendwo die Rede. Und selbst die Anzahl der Nachbesserungsversuche, die der Verkäufer hat um den Mangel zu beseitigen, ist gesetzlich festgelegt (BGB §440): Er hat zwei Versuche frei. Schlägt auch die zweite Nachbesserung fehl, so hat der Käufer automatisch das Recht auf Wandelung.

Das gilt übrigens genauso auch für Wohnmobilkäufe.

MfG
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Re: Auto zurück...

Beitragvon Pego » 08.09.2009 - 18:18:04

Hallo Gerhard !

Kein Widerspruch, da meinen wir indirekt das selbe...!

Vielen Dank nochmal für deine Information!

:D
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