von oldman » 31.10.2009 - 15:53:43
Hallo Pego,
danke für die Info. Wir sind im Augenblick noch in Italien Unterwegs und wollen nächstes Wochenende über den Brenner zürück. Da wir immer im September in den Süden fahren und im November wieder zurück haben wir Conti Ganzjahresreifen drauf.
Noch eine Frage zu Deiner Ausführung. Der ADAC schreibt zur Winterreifenpflicht in Österreich folgendes:
· Winterreifen
Seit 01.01.2008 gilt die Winterreifenpflicht. Die neue Vorschrift beinhaltet aber keine generelle Winterreifen-Ausrüstungspflicht in den Wintermonaten. Pkw sowie Lkw bis 3,5 t müssen aber bei tatsächlich winterlichen Straßenverhältnissen, also bei Schneematsch, auf schneebedeckten oder vereisten Fahrbahnen mit Winterreifen oder Schneeketten ausgerüstet sein. Die Winterreifen müssen im Bedarfsfall an allen Rädern angebracht sein; an Stelle von Winterreifen können auch Schneeketten an den Antriebsrädern verwendet werden, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.
Reifen, die für die Verwendung als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, müssen mindestens eine Profiltiefe von 5 mm bei Diagonalbauart oder mindestens 4 mm bei Reifen bei Radialbauart aufweisen (§ 4 Abs. 4 KDV), sonst gelten Sie nicht als Winterreifen. Sog. „Ganzjahresreifen“ oder „Allwetterreifen“ kommen als Winterreifen in Betracht, sofern sie eine „M und S“ Kennzeichnung aufweisen.
Diese Verpflichtung gilt vom 1. November bis 15. April des Folgejahres. Anhänger fallen nicht unter die Winterreifen-Ausrüstungspflicht.
Wer in Österreich bei winterlichen Straßenverhältnissen im Zeitraum von 1. November bis 15. April ohne Winterreifen fährt, dem droht eine Geldbuße in Höhe von 35 Euro, bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer können bis zu 5.000 Euro fällig werden.
Lkw über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht und sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kraftfahrzeuge (Sattelzugfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Spezial-Kfz) müssen im Zeitraum vom 01.11. bis 15.4. des Folgejahres zumindest an den Rädern einer Antriebsachse mit Winterreifen ausgerüstet sein. Für Busse mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Lenker gilt diese Verpflichtung vom 01.11. bis 15.3. des Folgejahres.
· Schneeketten
Schneekettenpflicht besteht grundsätzlich dort, wo man auf ein rundes Schild mit blauem Grund und Schneeketten-Symbol trifft.
Schneeketten müssen auf alle Räder der angetriebenen Achsen montiert werden.
Bei Allradfahrzeugen müssen auf mindestens zwei Antriebsrädern (gemäß Empfehlung des Fahrzeug-Herstellers) Ketten aufgezogen werden.
Lkw über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Busse mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Lenker sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kraftfahrzeuge (Sattelzugfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Spezial-Kfz) müssen im Zeitraum vom 01.11. bis 15.4. des Folgejahres geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten unmöglich ist sowie Autobusse im Linienverkehr.
Gruß Nikolaus
Unterwegs mit Laika Ecovip H600