Hallo,
die 2,8t Regelung trifft so weit ich weiß auch nur zu, wenn halbseitig auf dem Gehweg gepart werden darf (Zeichen 315).
Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2), Abschnitt 3: Parken hat geschrieben:Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht parken. Sie dürfen auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen parken.
Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Abschnitt 9: Markierungen hat geschrieben:Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer haben die durch Parkflächenmarkierungen angeordnete Aufstellung einzuhalten.
Erläuterung
Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Absatz 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert sind, dürfen diese überfahren werden.
Ansonsten schaut mal selber nach
Verkehrsportal Gesetze. Fakt bleibt, dass beim Parken mit Zusatzzeichen "PKW" (wie vorher schon gesagt) unsere als So.Kfz Wohnmobil eingestuften Womo´s eben so oder so nicht parken dürfen. Falls aus welchen Gründen auch immer "PKW" in der Zulassung steht, lohnt sich der Einspruch dann schon (falls es eben nicht auf dem Gehweg war).