von eisloewe » 15.12.2010 - 20:52:08
Also nochmal zum Grundthema:
Die Bestimmungen zur Winterreifenpflicht (§ 2 Abs. 3a StVO) treten am 4. Dezember 2010 in Kraft. Mit der StVO-Novelle (BGBl. I S. 1737; siehe Anlage) wurde u. a. die bisher geltende Pflicht (§ 2 Abs. 3a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)), die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen an die Wetterverhältnisse anzupassen neu gefasst, da das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 9. Juli 2010 entschieden hat, dass die Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen § 2 Abs. 3a StVO gegen das Bestimmtheitsgebot (Artikel 103 Abs. 2 GG) verstößt und deshalb verfassungswidrig sei.
§ 2 Abs. 3a Satz 1, 2 und 3 Straßenverkehrs-Ordnung wurde wie folgt gefasst:
"Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M + S Reifen).
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M + S Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Abs. 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M + S Reifen verfügbar sind.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug <<...weiter wie bisheriger Text... >>."
Die Winterreifenpflicht erstreckt sich somit auf zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge.
Bei Kraftfahrzeugen der Klassen M 2, M3, N2 und N3 müssen an den Rädern der Antriebsachsen entsprechende Reifen angebracht sein. Bei einer Antriebsachse mit Doppelbereifung müssen somit 4 "Winterreifen" verwendet werden.
Als Winterreifen gelten nur solche Reifen, die mit der Aufschrift M + S, (M&S, M.S), einem Schneeflockensymbol oder einem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Auch Allwetter- oder Ganzjahresreifen müssen mit o. a. Aufschrift oder Kennzeichnung versehen sein.
Die Mindestprofiltiefe für Winterreifen muss bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mindestens 1,6 mm betragen (§ 36 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung).
Die Winterreifenpflicht gilt als Verhaltensvorschrift auch für Fahrer von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen.
Ausnahmen:
Die Winterreifenpflicht gilt nicht bzw. eingeschränkt für
· Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft;
· KOM mit mehr als acht Sitzplätzen (Winterreifen nur auf den Antriebsachsen);
· Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 Tonnen (Winterreifen nur auf den Antriebsachsen);
· Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M + S Reifen erhältlich sind.
Womo fällt wie bereits gesagt unter M1, somit Winterreifen auf allen Achsen!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Gruß
Wenn die Menschen nur über das sprächen,
was sie begreifen, dann würde es sehr still auf der Welt sein.
(Albert Einstein)