von Seekater » 10.04.2011 - 23:13:39
Hallo,
die Problematik bei Freizeitfahrzeugen ist, was "erheblich", was "zumutbar" und was "angemessen" ist.
In Verzug setzen nach 8 Monaten ist also schon 'mal gut. Ich hoffe Du hast dabei eine neue angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und das ganze per Einschreiben mit Rückschein abgewickelt, oder Dir den Empfang des Schreibens vom Händler bestätigen lassen. Ich würde pünktlich nach Erhalt des Rückscheins und ein zweites Mal zum Ablauf der Frist beim Händler erscheinen, mit einem Bestätigungsschreiben des Vertragsrücktritts in Händen zur Unterschrift durch den Händler. Mache dem Händler klar, daß Du nach so langer Zeit das Fahrzeug nicht mehr willst, und daß er es beim Hersteller stornieren soll. Wenn er unterschreibt ist alles gut. Wenn nicht, dann beim zweiten Besuch, nach Ablauf der Frist, ein zweite verschärfte Mahnschreiben aus der Tasche ziehen (Anwaltsdrohung und Androhung des einseitigen Rücktritts ohne seine Zustimmung mit erneuter Fristsetzung) und den Empfang bestätigen lassen. Vielleicht klappt's ja dann, daß er die Stornierung unterschreibt. Tut er das alles nicht, dann das zweite Mahnschreiben erneut per Einschreiben mit Rückschein, zusenden. Anschließend, sowie der Rückschein da ist, wieder beim Händler erscheinen mit der Bestätigung des Vertragsrücktritts in Händen. Somit merkt der Händler das es ernst ist (mittlerweile ist das der dritte Besuch beim Händler), es steigt für Ihn das Risiko, daß er Abnahme und Bezahlung des Autos dann einklagen darf - wenn's denn irgendwann noch kommen sollte. Gütliche Einigung, schriftliche Bestätigung des Vertragsrücktritts ist so vielleicht erzielbar (wenn der Händler eine Bestätigung der Stornierung vom Herstellerwerk hat). Ist natürlich Aufwand und dauert.
Umgekehrt bist Du - bis der Vertragsrücktritt wirksam ist - verpflichtet das Fahrzeug, wenn es denn kommt, anzunehmen und zu bezahlen. Auch solltest Du Schaden durch nicht möglichen Urlaub geltend machen und mußt ein kostenloses Leihfahrzeug zur Schadensminimierung akzeptieren.
Je nach Deinen Interessen und Verhalten des Händlers, würde ich - etwa wenn die zweite Frist läuft, nach dem dritten Besuch beim Händler - anwaltliche Beratung einholen. Anwälte wiederholen dann häufig das Verfahren mit anwaltlichem Briefkopf. Irgendwann ist der Vertragsrücktritt dann - auch ohne Bestätigung des Händlers - wirksam. Wann, das muß dann der Anwalt sagen.
Je früher die gütliche Einigung - sprich Unterschrift vom Händler - erzielt ist, desto besser. Ansonsten kann das "Spiel" noch etwas dauern - oder das Fahrzeug nach X-Monaten dann doch noch geliefert werden.......
Schöne Grüße
Seekater
Wenn schon Irren, dann lieber durch eine Tat, als durch eine Unterlassung