Parken und Übernachten auf öffentlichen Plätzen

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Parken und Übernachten auf öffentlichen Plätzen

Beitragvon Wilfried . M » 14.04.2011 - 13:13:34

In der ACE -Zeitschrift " Lenkrad " legt der ACE-Justiziar, Volker Lempp klar, was auf einen Parkplatz Übernachten und Wohnzweck ist.
Das einmalige Übernachten auf einem öffentlichen Parkplatz, ohne Einschränkung, ist gestattet, da es im " Zweifel der Ruhe und Erholung für die fortsetzung der Fahrt dient " ( Zitat " Lenkrad " ) .
Das mehrmalige Übernachten auf einem öffentlichen Parkplatz ohne Einschränkung, ist bei " mehrmaligem Übernachten überwiegt jedoch eindeutig der Wohnzweck" (Zitat " Lenkrad " )
Diese Auslegung ist zwar in der StVO nicht untersagt, jedoch geht die Rechtsprechung vom fließenden Fortbewegungungen aus.
Ein mehrmaliges Übernachten auf einem Parkplat ist demnach ein verkehrsfremdes Verhalten.
Der Faktor verkehrsfremdes Verhalten kann geahndet werden.
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Wilfried . M
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Re: Parken und Übernachten auf öffentlichen Plätzen

Beitragvon Hoerby4711 » 24.06.2011 - 09:16:52

Hi,

das habe ich auch gehört - aber mit dern Einschränkung: Alkohol unter 0,5 % - sprich die Notwendigkeit der Erholung darf nicht durch Alkohol herbeigeführt worden sein. Simmt das ?

Fällt uns Pfälzern nach Weinfesten besonders schwer 8)

Grüße,
Hörby
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Re: Parken und Übernachten auf öffentlichen Plätzen

Beitragvon klausimaus » 24.06.2011 - 09:56:56

Ja Hörby, stimmt.
Kommt noch eins hinzu: Wenn du gleich nach Beginn des Parkens eine Fl. Wein köpfst und dann kontrolliert wirst, dann ergibt sich folgendes: Motor noch warm, Fahrer riecht nach Alkohol. Es besteht dann u.U. der Verdacht, dass das Womo schon unter Alkoholeinfluss geführt wurde. Dann kann es kritisch werden.
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Re: Parken und Übernachten auf öffentlichen Plätzen

Beitragvon Schwedenopa » 24.06.2011 - 10:58:45

Hallo!

Hoerby4711 hat geschrieben:Alkohol unter 0,5 % - sprich die Notwendigkeit der Erholung darf nicht durch Alkohol herbeigeführt worden sein. Simmt das ?

Du meinst vermutlich Promille (‰) und nicht Prozent (%). :wink: 0,5%, also 5‰, das überleben selbst gut durchtrainierte Alkoholiker nur in Ausnahmefällen.

Zum Thema: Mir ist allerdings bisher erst ein einziger Fall bekannt (OLG Schleswig, Aktenzeichen 1 Ss OWi 33/02), in dem ein solcher Fall vor Gericht abgehandelt wurde. Und hierbei ging es auch um einen Verstoß gegen das Landesnaturschutzgesetz. Das schleswig-holsteinische LNSchG enthält nämlich einen Paragrafen, der das Übernachten in "mobilen Unterkünften" jeglicher Art außerhalb von Campingplätzen grundsätzlich verbietet. Nach meiner persönlichen Meinung ist die Argumentation formaljuristisch zwar korrekt, rechtstheoretisch jedoch sehr bedenklich. Denn was für Natur gibt es auf einem asphaltierten Parkplatz eigentlich zu schützen? Und selbst wenn, was für einen Unterschied macht es unter Naturschutzaspekten, ob ein Wohnmobil nun unbesetzt (völlig legal) oder besetzt (illegal) auf einem Parkplatz steht?

klausimaus hat geschrieben:Motor noch warm, Fahrer riecht nach Alkohol. Es besteht dann u.U. der Verdacht, dass das Womo schon unter Alkoholeinfluss geführt wurde.

Wobei der Verdacht alleine nicht ausreicht. Dem Fahrer müsste schon eine konkrete Fahrt unter Alkoholeinfluss nachgewiesen werden.

Dennoch sollte man, wenn man schon "wild" übernachtet, auch im ureigensten Interesse darauf achten, dass wenigstens ein Besatzungsmitglied mit Führerschein nüchtern bleibt. Könnte ja sein, dass man z.B. wegen randalierender Jugendlicher einen schnellen Abgang machen muss.

MfG
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Re: Parken und Übernachten auf öffentlichen Plätzen

Beitragvon klausimaus » 24.06.2011 - 11:58:24

Gerhard,
ist so nicht richtig, der Verdacht mit weiteren Umständen - eben z.B. Motor noch sehr warm - kann ausreichen. Der Fahrer, z.B. Einzelperson im Fz., der alkoholisiert ist, muss mit einer Blutprobe rechnen, bzw. sogar mit zweien, um sog. "Nachtrunk" nachzuweisen oder auszuschließen. Glaub mir, 42-jährige Praxis, auch im einschlägigen Bereich.
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Re: Parken und Übernachten auf öffentlichen Plätzen

Beitragvon Schwedenopa » 24.06.2011 - 12:02:12

klausimaus hat geschrieben:Der Fahrer, z.B. Einzelperson im Fz., der alkoholisiert ist, muss mit einer Blutprobe rechnen, bzw. sogar mit zweien, um sog. "Nachtrunk" nachzuweisen oder auszuschließen.

Mit einer Blutprobe sicherlich, das ist klar. Mit einer Strafe aber nur, wenn die Fahrt unter Alkoholeinfluss nachgewiesen werden kann, oder?

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Re: Parken und Übernachten auf öffentlichen Plätzen

Beitragvon Wilfried . M » 24.06.2011 - 14:43:46

Hallo Freunde,
Um dem Passus der Wiedererlangung der Fahrtüchtigkeit Rechnung zu tragen, darf nicht der Umstand des vorsätzlichen herbeiführens der zeitlichen Fahruntüchtigkeit gegeben sein.
Ergo,... Die Begründung des übernachtens auf Parkplätzen, usw. ist bei Alk.-Einfluss nicht gültig.
Bei Alk.Genuss ist immer der Vorsatz gegeben.
Gruß
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Re: Parken und Übernachten auf öffentlichen Plätzen

Beitragvon Seekater » 24.06.2011 - 14:44:39

EuraGerhard hat geschrieben:Das schleswig-holsteinische LNSchG enthält nämlich einen Paragrafen, der das Übernachten in "mobilen Unterkünften" jeglicher Art außerhalb von Campingplätzen grundsätzlich verbietet. Nach meiner persönlichen Meinung ist die Argumentation formaljuristisch zwar korrekt, rechtstheoretisch jedoch sehr bedenklich. Denn was für Natur gibt es auf einem asphaltierten Parkplatz eigentlich zu schützen?


Lieber Gerhard,
der Fall des von Dir angegebenen "Sylt-Urteils" (OLG Schleswig, Aktenzeichen 1 Ss OWi 33/02) war etwas anders gewesen. Das Urteil habe ich aktuell im Netz nur noch in "Marketing-"Auszügen gesehen, die die ganze Wahrheit nicht mehr erkennen lassen - ich hab' irgendwo noch einen Komplett-Ausdruck. In der vollständigen Urteilsbegründung war das Naturschutzgesetz für mein Dafürhalten nur ein Nebenargument. Hauptargument war, daß eine Insel ein Endziel darstellt und eine Übernachtung dort unvermeidlich ist - zumal wenn man abends sich dort noch immer aufhält, nachdem der letzte Zug/Fähre zum Festland abgefahren ist. Selbst wenn der Beklagte keinen Wein im Lokal getrunken hätte, hätte er übernachten müssen. Hier ist es zumutbar, daß man sich bei Anfahren eines Endziels VORHER Gedanken über die Unterkunft (Stellplatz) macht und sich über die lokale Situation informiert. Diese Endziel-Argumentation findet man mittlerweile auf allen Inseln; nicht nur auf den Schleswig-Holsteinischen, sondern auch auf den Niedersächsischen: "Auch unsere Insel gilt als Endziel, weshalb Übernachtung in mobilen Unterkünften nur auf dafür ausgewiesenen Plätzen erlaubt ist".
Auch gewinnt der Aspekt einer "schützenswerten Natur" auf einer räumlich extrem begrenzten Insel wie Sylt mit ihren massenhaften Touristen-Übernachtungen eine andere Dimension, als in einem x-beliebigen Naturschutzgebiet auf dem Festland, in dem sich auf einem riesigen Gebiet drei Wanderer am Tag aufhalten.


Weiterhin ist "fomaljuristisch" Deine Schlußfolgerung auch nicht mehr stimmig. Das von Dir aufgeführte "Sylturteil" stammt von 2002, die aktuelle Gesetzeslage (§37 LNatSchG SH) stammt dagegen vom Februar 2010. Wir vergleichen hier also Äpfel mit Birnen, solange wir nicht wissen, welcher Gesetzesstand 2002 galt.


Weiterhin steht im aktuellen Gesetz (Quelle http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de in §37
(1) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) dürfen nur auf den hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden. Verkehrsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Wenn also verkehrsrechtlich ein Parken (kein "aufstellen", also keine Stützfüße, keine irgendwie andere als verkehrsrechtliche Nutzung) erlaubt ist UND verkehrsrechtlich eine Innennutzung, unter den oben geschilderten sehr eng auszulegenden Bedingungen zulässig ist, dann schränkt für mein Dafürhalten der aktuelle SH-Gesetztestext dies auch nicht ein. Wohlgemerkt auf dem Festland, NICHT auf Inseln, UND im Rahmen einer sehr eng auszulegenden Innennutzung ohne Außenwirkung bei ansonsten legalem Parken für maximal 10 h.

Schöne Grüße
Seekater

PS: Im zitierten Sylt-Urteil war der Fall noch schärfer. Soweit ich mich erinnere, parkte das verklagte Paar auffallend auf einem öffentlichen zentral gelegenen Parkplatz auf Sylt (mitten im Zentrum einer der Orte ?) mehrere Tage, was allerdings nicht abschließend beweisbar war (Bahnticket lag mehrere Tage zurück, für einen anderen Aufenthaltsort seit der Überfahrt - Campingplatz - wurden keine überprüfbaren Angaben gemacht). Das Paar hatte behauptet, am ersten Tag nach Ankunft vom Campingplatz wegen Überfüllung abgewiesen worden zu sein, für die dazwischen liegenden Tage wurden keine Angaben gamacht, lediglich in der letzten Nacht, vor dem unsanften "Wecken" wurde die Restaurant-Quittung vorgelegt. Für mein Empfinden eine dreiste Frechheit, was die beiden damals an den Tag gelegt hatten. Nach dem Abweisen vom Campingplatz haben die beiden das Recht für sich in Anspruch genommen, beliebig lange auf einem öffentlichem Parkplatz auf Sylt, schön zentral gelegen, übernachten zu können. Frei nach dem Motto "war doch gestern ganz nett". Allerdings hatte auch die Gemeinde Fehler gemacht, weil sie den mehrtätigen Aufenthalt auf dem dortigen Parkplatz nicht beweisen konnte (dann wäre die "Hilfskonstruktion des Gerichtes" mit den Naturschutzgesetz gar nicht nötig gewesen, weils auch noch verkehrsrechtlich nicht zulässig war - wovon ich und anscheinend auch das Gericht überzeugt war - zumindest las sich das vollständige Urteil so).
Wenn schon Irren, dann lieber durch eine Tat, als durch eine Unterlassung
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Re: Parken und Übernachten auf öffentlichen Plätzen

Beitragvon klausimaus » 24.06.2011 - 15:06:31

EuraGerhard hat geschrieben:
klausimaus hat geschrieben:Der Fahrer, z.B. Einzelperson im Fz., der alkoholisiert ist, muss mit einer Blutprobe rechnen, bzw. sogar mit zweien, um sog. "Nachtrunk" nachzuweisen oder auszuschließen.

Mit einer Blutprobe sicherlich, das ist klar. Mit einer Strafe aber nur, wenn die Fahrt unter Alkoholeinfluss nachgewiesen werden kann, oder?

MfG
Gerhard


Moin Gerhard,
ja, natürlich.
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Re: Parken und Übernachten auf öffentlichen Plätzen

Beitragvon eisloewe » 26.06.2011 - 21:01:36

Mmmmmh, eigentlich war es ursprünglich folgendes Thema

"Parken und Übernachten auf öffentlichen Plätzen".

Denke, dass es keinerlei Probleme gibt, wenn es sich um einen öffentlichen Parkplatz oder Parken im Wohngebiet z. B. handelt. Landesnaturschutzgesetze gelten eigentlich nur in dafür besonders gekennzeichneten Bereichen, ansonsten gilt auf öffentlichem Verkehrsgrund (tatsächlich öffentlich , rechtlich öffentlich, gewidmet usw. ) für ganz Deutschland die STVO, Gott sei Dank. Das mit dem Alkohol vergessen wir einfach ganz schnell, da es hier auf den Einzelfall ankommt und vor allem die Berufserfahrung des Polizeibeamten um seinen spitzfindigen Bericht entsprechend gerichtsverwertbar zu formulieren, der vor Staatsanwaltschaft und Gericht auch Bestand hat (Voraussetzung natürlich der entsprechend ahndbare Alkoholgehalt im Blut)

Grüsse
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was sie begreifen, dann würde es sehr still auf der Welt sein.
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Re: Parken und Übernachten auf öffentlichen Plätzen

Beitragvon klausimaus » 27.06.2011 - 07:36:55

eisloewe hat geschrieben:Mmmmmh, eigentlich war es ursprünglich folgendes Thema

"Parken und Übernachten auf öffentlichen Plätzen".


Grüsse


Moin !
Wo du Recht hast, hast du Recht.
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Re: Parken und Übernachten auf öffentlichen Plätzen

Beitragvon Schwedenopa » 29.06.2011 - 08:28:06

Hallo!

eisloewe hat geschrieben:Landesnaturschutzgesetze gelten eigentlich nur in dafür besonders gekennzeichneten Bereichen, ansonsten gilt auf öffentlichem Verkehrsgrund (tatsächlich öffentlich , rechtlich öffentlich, gewidmet usw. ) für ganz Deutschland die STVO, Gott sei Dank

Das ist ja gerade das, was mir an dem oben erwähnten Fall so sauer aufstößt: Hier wurde nämlich gerade das Naturschutzgesetz auf einem öffentlichen, asphaltierten Parkplatz angewendet!

@ Seekater:
Und dass das Gericht das Naturschutzgesetz lediglich als "Hilfskonstruktion" gebraucht hat, macht die Sache aus meiner Sicht eher noch schlimmer: Denn sowohl im Straf- als auch wie hier im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt die Unschuldsvermutung. Schafft es die Staatsanwaltschaft nicht, den Rechtsverstoß nachzuweisen, dann ist der Betroffene freizusprechen!

MfG
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Re: Parken und Übernachten auf öffentlichen Plätzen

Beitragvon Seekater » 29.06.2011 - 15:58:32

EuraGerhard hat geschrieben:@ Seekater:
Und dass das Gericht das Naturschutzgesetz lediglich als "Hilfskonstruktion" gebraucht hat, macht die Sache aus meiner Sicht eher noch schlimmer: Denn sowohl im Straf- als auch wie hier im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt die Unschuldsvermutung. Schafft es die Staatsanwaltschaft nicht, den Rechtsverstoß nachzuweisen, dann ist der Betroffene freizusprechen!

tja, Richter sind eben auch nur Menschen und loten die Möglichkeiten aus - genauso wie das in unserer ich-bezogenen Welt (siehe die Threads hier oder da) z.Zt. überall zu beobachten ist.

Ansonsten kann ich natürlich nicht beurteilen, ob das wirklich eine Hilfskonstruktion war - ich bin kein Jurist.

Schöne Grüße
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Re: Parken und Übernachten auf öffentlichen Plätzen

Beitragvon eisloewe » 29.06.2011 - 23:30:52

EuraGerhard hat geschrieben:Hallo!

eisloewe hat geschrieben:Landesnaturschutzgesetze gelten eigentlich nur in dafür besonders gekennzeichneten Bereichen, ansonsten gilt auf öffentlichem Verkehrsgrund (tatsächlich öffentlich , rechtlich öffentlich, gewidmet usw. ) für ganz Deutschland die STVO, Gott sei Dank

Das ist ja gerade das, was mir an dem oben erwähnten Fall so sauer aufstößt: Hier wurde nämlich gerade das Naturschutzgesetz auf einem öffentlichen, asphaltierten Parkplatz angewendet!

@ Seekater:
Und dass das Gericht das Naturschutzgesetz lediglich als "Hilfskonstruktion" gebraucht hat, macht die Sache aus meiner Sicht eher noch schlimmer: Denn sowohl im Straf- als auch wie hier im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt die Unschuldsvermutung. Schafft es die Staatsanwaltschaft nicht, den Rechtsverstoß nachzuweisen, dann ist der Betroffene freizusprechen!

MfG
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Bei Ordnungswidrigkeiten ist die Verfolgungsbehörde die Verwaltungsbehörde und nicht die Staatsanwaltschaft. Im Strafrecht ist die Person gegen die ermittelt wird, Beschuldigter und nicht Betroffener.

Eine kleine Anmerkung. Danke

Gruß
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was sie begreifen, dann würde es sehr still auf der Welt sein.
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Re: Parken und Übernachten auf öffentlichen Plätzen

Beitragvon Schwedenopa » 02.07.2011 - 22:40:15

Hallo!

eisloewe hat geschrieben:Bei Ordnungswidrigkeiten ist die Verfolgungsbehörde die Verwaltungsbehörde und nicht die Staatsanwaltschaft.

Aber nur so lange es nicht zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Legt der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, und akzeptiert die Verwaltungsbehörde diesen Einspruch nicht, so übergibt sie den Fall an die Staatsanwaltschaft, die dann Klage erhebt.

eisloewe hat geschrieben:Im Strafrecht ist die Person gegen die ermittelt wird, Beschuldigter und nicht Betroffener.

Richtig. Deswegen sprach ich ja vom "Betroffenen".

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