Hallo!
berberix hat geschrieben:Nach der neuen Regelung heißt es bei Klasse B: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder einem schweren Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).
Diese Regelung ist nicht so neu, sie gilt bereits seit 1998. Und wenn Du einen "alten 3er Führerschein" umschreiben lässt, dann bleiben Dir selbstverständlich die alten Berechtigungen erhalten. Ich habe meinen alten "Lappen" 2003 umschreiben lassen, bevor ich nach NL ausgewandert bin. Und mir wurden alle Berechtigungen in die neuen Klassen übertragen. Somit habe ich die Klassen B, C1, BE, C1E, M und L.
Eine Einschränkung gibt es allerdings: Die alte Klasse 3 erlaubte auch das Fahren von Zügen (also Kfz+Anhänger) mit mehr als 12 t zulässigem Gesamtgewicht, bis 18,5 t Zuggewicht, wenn das Zugfahrzeug nicht mehr als 7,5 t und der Zug insgesamt nicht mehr als 3 Achsen hatte. Deshalb wird Inhabern einer deutschen Klasse 3 bei der Umschreibung zusätzlich noch die Klasse CE mit der Einschränkung auf max. 3 Achsen zugeteilt. Diese eingeschränkte Klasse CE gilt allerdings nur bis zum vollendeten 50. Lebensjahr. Wer sie darüber hinaus verlängern will, muss sich genauso wie ein Inhaber der vollen Klasse CE ärztlich untersuchen lassen.
MfG
Gerhard