HU Frist für Wohnmobile über 3,5t

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Re: HU Frist für Wohnmobile über 3,5t

Beitragvon manzela » 12.04.2013 - 07:24:22

Zusammen gefasst ist es so, eine Rückdatierung wird es nicht mehr geben. Alle Fahrzeuge die zur HU vorgestellt werden, erhalten die volle Laufzeit. Das heisst für ein Fahrzeug bis 3,5 t immer die vollen 24 Monate, im Falle des Wohnmobils in den ersten 72 Monaten ebenfalls 24 Monate, danach dann 12 Monate.

Wer mehr als 2 Monate zu spät zur HU vorstellt, wird mit 20 % Aufschlag belegt. Die Begründung lasse ich mal weg, das ist ein Streitthema ohne Ende und wir können nichts für die Gesetze aus Berlin.

Nachzulesen im Parag. 29 StVZO und den entsprechenden Anlagen.

Im übrigen legt nicht die Sachbearbeiterin die Laufzeit fest, diese sind im $ 29 genau definiert und das ist nunmal gültiger Rechtsstand.
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Re: HU Frist für Wohnmobile über 3,5t

Beitragvon Pfalzcamper » 12.04.2013 - 08:22:14

Das bringt uns alles nicht weiter.

Du willst einfach keine Quellen kopieren, Du willst keine Links setzen, Du willst auf Deinem Standpunkt laut Deiner Aussagen beharren, obwohl sie nicht belegbar sind.

Nochmal: es geht um die Frage, wer in welcher Form von wem haftbar gemacht werden koennte, wenn die Unterlagen seines Fahrzeuges 3 Jahre bis zur naechsten HU aussagen, obwohl es nur 2 sein duerften.

Es waere so einfach fuer Dich als Fachkraft einen Gesetzestext zu zitieren, in dem klipp und klar steht, dass eine EZ bei einem Fahrzeug ueber 3,5 To von 3 Jahren auch dann nicht korrekt ist, wenn der Halter Papiere und Plakette besitzt, die das ausweisen und er sich wider korrekter Nachweise dennoch selbst darum kuemmern muss die "Fachkraefte" dahingehend zu belehren, dass sie falsch gehandelt haben.

Das willst Du nicht zitieren, kannst es nicht oder es geht eben einfach nicht, weil es diese Grundlage nicht gibt und sie nirgends steht. Das wuerde im Einzelfall ein Gericht klaeren, aber auch hierzu finde ich keinen Praezedenzfall, weil es hoechstwahrscheinlich nie zu einer Klage kam.

Somit bleibt es eine ungeklaerte Sachfrage, die auch nicht dadurch belegt werden kann, dass Du Dich "im Kollegenkreis umhoerst" :roll:


Um dem aber vorzugreifen rief ich gerade um 08:00h beim TUEV Suedwest in Mannheim an und schilderte den Fall.

Aussage:

"Fuer uns ist ausschliesslich massgebend, was im Pruefbericht der letzten HU steht. Diesen haben Sie nicht, da es sich um eine Neuzulassung handelt. Somit ist dann massgebend, was die ausstellende Behoerde in den FZ Biref bzw Schein eintraegt. Wenn diese Angabe dann auch noch mit der Plakette uebereinstimmt sind Sie als Buerger nicht verpflichtet dies gegenzupruefen. Sie erscheinen ganz normal so zur HU, wie es Ihre Papiere und Ihre Plakette vorsehen. Also nach 3 Jahren. Daher gibt es auch keinen Saeumniszuschlag."


Da ich hierfuer logischerweise keine schriftliche Stellungnahme erhalte, ist diese Aussage genauso viel wert wie alles bisher zu diesem Thema geschriebene - nichts als ein Hinweis.

Somit kann sich nun jeder seinen Reim darauf machen und entscheiden, wie er will.

Es gibt bestimmt auch Fahrer, die sich selbst anzeigen, wenn Ihr Navi 105 km/h anzeigt, obwohl sie nur 100km/h fahren duerfen und darauf pochen, dass man sie bestrafen muss, weil es ja schliesslich so sein muesste. Und nur weil gerade dort keine Kontrollmessung stattfand, kann man ja wohl nicht einfach darueber hinwegsehen. Wo kaemen wir denn hin, wenn dort, wo Menschen arbeiten und somit Fehler geschehen, diese Menschen auch noch zur Rechenschaft gezogen wuerden.

Sollte man es vor diesem Absatz nicht bemerkt haben, dass dieser ironisch zu verstehen ist, setze ich nun wenigstens das Zeichen, dass er hiermit beendet ist.

:D
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Re: HU Frist für Wohnmobile über 3,5t

Beitragvon SeewolfPK » 12.04.2013 - 10:22:27

Danke Pfalzcamper für die Info über das Gespräch mit dem TÜV.

Jetzt kann jeder handeln wie er will. Die Diskussion sollte ein Ende finden, nicht das noch wieder der Bindestrich im Fahrzeugschein auch noch herhalten muß :mrgreen:
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Re: HU Frist für Wohnmobile über 3,5t

Beitragvon Gimmund » 12.04.2013 - 10:37:11

Hi Pfalzcamper,

sieh es doch mal so:
EinE MitarbeiterIn einer Behörde hat einen Fehler gemacht- so was kam schon vor und wird immer wieder vorkommen.
In diesem Fall war der Fehler ein falscher Eintrag in die Fzg-Papiere nebst falscher HU-Plakette.
Aber es gibt bestimmt noch 1000e anderer Möglichkeiten einen Fehler zu machen - sollen nun alle möglichen Fehler durch Verordnungen und Gesetze abgedeckt werden ??

Ich würde mich erstmal diebisch freuen, dass die Zulassungsstelle einen Fehler gemacht hat, und wenn es bei der 1. HU zu Problemen kommen sollte, kann ich immer noch entscheiden wie ich weiter verfahre.
Mach ich die Faust in der Tasche und zahle grummelnd, oder geh ich mit meiner Advocard zum Anwalt und lasse mich beraten?

Auf keinen Fall würde ich im vorauseilendem Gehorsam eine Selbstanzeige erstatten.

Gruß,
Gwaihir
:)
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Re: HU Frist für Wohnmobile über 3,5t

Beitragvon Pfalzcamper » 12.04.2013 - 10:54:01

Genau so und nicht anders sehe ich das auch.

Und sollte es bis 03/2014 dann doch noch einen Gesetzestext geben, der mich zum handeln zwingt, kann ich immer noch agieren. Oder eben bis 03/2015 warten.

Was zeigt uns das Beispiel? Dass unsere Behoerden mit ihren eigenen Vorschriften ueberfordert sind.

Schade, dass wir diesen Wust an Sonderbestimmungen brauchen...
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Re: HU Frist für Wohnmobile über 3,5t

Beitragvon manzela » 15.04.2013 - 22:33:30

Nur zur Vollständigkeit und um meiner Bringeschuld gerecht zu werden noch ein Nachtrag:

1. Fristen HU in der Anlage VIII zum §29 StVZO

http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anlage_viii_133.html

2. Umfang der Hauptuntersuchung in der Anlage VIIIa zum §29 StVZO im Punkt 2.2

http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anlage_viiia_134.html

3. Gebührenerhöhung um 20%

Nicht als Link aber kopiert:

Code: Alles auswählen
Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

1 Vorschrift zitiert Artikel 4 der 47. StVRÄndV

Artikel 4 der 47. StVRÄndV ändert mWv. 1. Juni 2012 GebOSt Anlage

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In der Gebührennummer 413 wird die Überschrift von Spalte 5 wie folgt gefasst:

„Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO 3)4)5)6)7)8)".

b) Folgende Fußnote 8) wird angefügt:

„8) Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate an einem Fahrzeug durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung (Spalte 5) zuzüglich dem 0,2-Fachen dieser Gebühr zu bilden."


Wie gesagt, ich habe eine Empfehlung ausgesprochen. Nicht mehr und nicht weniger!
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Re: HU Frist für Wohnmobile über 3,5t

Beitragvon Bernhard 2 » 16.04.2013 - 07:23:17

Alleine verantwortlich für die HU ist immer der Halter. Der Halter eines Fahrzeugs
muss keine Fahrerlaubnis haben. Das heißt, er verlässt sich auf dass, was die Zu-
lassungsstelle eingetragen hat. Er weiß lediglich wann das Fahrzeug laut der ZB 1
zur HU vorgeführt werden muss, und beauftragt dann irgend einen das Fahrzeug
bei der Prüfstelle vorzuführen.
Man ist doch nicht für die Fehler der Zulassungsstelle verantwortlich.

Gruß Bernhard
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