von rena13 » 27.05.2014 - 10:24:11
Ich glaube, mittlerweile hat der ADAC auch gemerkt, dass seine Aussage nicht korrekt war. Ich erlaube mir mal, das Ergebnis meiner Diskussion mit dem ADAC hier einzukopieren:
Nachdem ich mich mit dem ADAC auf dessen Facebook-Seite auseinandergesetzt hatte, hat der ADAC gestern auf seiner Website den Text geändert und nun auch (zwar umständlich, aber zumindest richtig) für Laien verständlich dargestellt:
Zitat ADAC: "Betroffen sind alle Winterreifen (M+S) mit dem Geschwindigkeitsindex Q (160 km/h) oder darunter. In der warmen Jahreszeit hingegen zulässig sind alle Winterreifen, deren Geschwindigkeitsindex darüber liegt oder bei denen die im Zulassungsschein eingetragene Höchstgeschwindigkeit identisch mit dem Geschwindigkeitsindex ist. Der Geschwindigkeitsindex ist Teil der am Reifen aufgedruckten Reifenkennzeichnung (z. B. 225/55 R17 H). Am letzten Buchstaben lässt sich der Geschwindigkeitsindex ablesen. Detaillierte Informationen zum Geschwindigkeitsindex und seiner Interpretation finden sich auf den ADAC Internetseiten (Rubrik: Info, Test & Rat, Stichwort "Reifen" und "Speed-Index")." Zitat Ende
Und dann einige Stunden später:
Zitat ADAC: [i]"Sehr geehrte Frau ...., inzwischen haben wir von unseren Juristen eine ausführliche Stellungnahme erhalten. Das Thema ist in der Tat verwirrend. In Italien besteht eine generelle Winterreifenpflicht zwischen dem 15. November und 15. April des Folgejahres. Mit dem Rundschreiben vom 17.1.2014 hat das Verkehrsministerium klargestellt, dass der Gebrauch von Winter- und Ganzjahresreifen (MS, M+S, M-S oder M&S-gekennzeichnete Reifen sowie Reifen mit Geschwindigkeitsindex "Q") mit einem Geschwindigkeitsindex unter der in der Zulassungsbescheinigung festgesetzten bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (Zulassungsbescheinigung Teil I - Ziffer T) nicht nur in dem oben genannten Zeitraum, sondern bereits ab 15. Oktober bis spätestens 15. Mai des Folgejahres zulässig ist. Insofern ist Ihre Anmerkung richtig. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber - wie uns von italienischen Stellen bestätigt wurde - grundsätzlich auch, dass deren Verwendung im Zeitraum zwischen 15. Mai und 15. Oktober, also in den Sommermonaten unzulässig ist. In den Sommermonaten darf daher mit den betreffenden Winter- oder Ganzjahresreifen nur gefahren werden, wenn diese der in der Zulassungsbescheinigung festgesetzten bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechen. Inwieweit es hier gegebenenfalls Ausnahmen für Fahrzeuge gibt, die konstruktionsbedingt mit Ganzjahresreifen mit niedrigerem Geschwindigkeitsindex versehen sind, als in Zulassungsbescheinigung aufgeführt, kann bisher von italienischer Seite nicht bestätigt werden. Wir sind derzeit dabei, von offiziellen Stellen in Italien weitere Präzisierungen einzuholen und werden diese nach Erhalt an unsere Mitglieder weitergeben. Viele Grüße ...." [/i]Zitat Ende
Ich hoffe, ich konnte hiermit aufklären.
LG Rena