Reklamation nach 1.Jahr+1.Monat?

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Reklamation nach 1.Jahr+1.Monat?

Beitragvon Michi » 03.06.2004 - 12:09:41

Ich habe kleinere Mängel an meinem Ahorn festgestellt und Frage mich nun ob und wie einen Anspruch auf behebung geltend machen kann?<br>Das Fahrzeug ist Bauj.2001 mit Erstanmeldung 05.2003. Es sind kleinere Mängel wie Duschtasse gerissen durch schlechte unterfüllung (Hing in der Luft), Griffe defekt, und mehr davon. Meine Frage ist nun wie die vorgehensweise ist, oder bin ich zu pingelig???<br> :'(
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Re: Reklamation nach 1.Jahr+1.Monat?

Beitragvon Cluster-Karl » 03.06.2004 - 12:37:43

Galt 2003 nicht schon die zweijährige Gewährleistung?
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Re: Reklamation nach 1.Jahr+1.Monat?

Beitragvon Jens_M » 04.06.2004 - 13:49:42

Duschtasse gerissen?<br>Kleiner Mangel?<br>Warum wartest Du damit überhaupt so lange?<br>Ich sehe das als sehr großen Mangel und wäre dem Händler sofort damit auf den Hof gefahren.<br><br>Du musst auf alle Fälle ab 2003 eine 2-jährige Garantiefrist haben. Es sei denn, Du hast das WoMo als Gebraucht gekauft, dann gilt nur eine einjährige Garantiefrist (wenn ich mich nicht täusche).<br><br>Allerdings ist eine unzureichende Unterfütterung ein nachweislicher Hersteller Mangel, der auch als versteckter Fehler gelten sollte. Solche Mängel sind auch nach Ablauf der Garantiefrist vom Hersteller zu beheben.<br><br>Gruß<br>Jens<br><br>
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Re: Reklamation nach 1.Jahr+1.Monat?

Beitragvon Seekater » 04.06.2004 - 14:07:02

[quote author=Jens_M link=board=WOMO-Technik;num=1086257381;start=0#3 date=06/04/04 um 13:49:42]Duschtasse gerissen?<br>Kleiner Mangel?<br>Warum wartest Du damit überhaupt so lange?<br>Ich sehe das als sehr großen Mangel und wäre dem Händler sofort damit auf den Hof gefahren.<br><br>Du musst auf alle Fälle ab 2003 eine 2-jährige Garantiefrist haben. Es sei denn, Du hast das WoMo als Gebraucht gekauft, dann gilt nur eine einjährige Garantiefrist (wenn ich mich nicht täusche).<br><br>Allerdings ist eine unzureichende Unterfütterung ein nachweislicher Hersteller Mangel, der auch als versteckter Fehler gelten sollte. Solche Mängel sind auch nach Ablauf der Garantiefrist vom Hersteller zu beheben.<br><br>Gruß<br>Jens<br><br>[/quote]<br><br>seeeehr richtig, sofort damit zum Händler, aus dem Feuchtigkeitsschaden unter der Duschtasse kann problemlos was "ganz großes" werden........... Mit Pingeligkeit hat das gar nichts zu tun.<br><br>Gruß<br>Seekater<br>
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Re: Reklamation nach 1.Jahr+1.Monat?

Beitragvon murmelbaer » 05.06.2004 - 01:32:58

@ Jens_M<br>BGB :<br>§ 437 - Rechte des Käufers bei Mängeln<br>Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, <br>1.      nach § 439 Nacherfüllung verlangen,<br>2.      nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und<br>3.      nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.<br><br><br><br>§ 438 - Verjährung der Mängelansprüche<br>(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren<br>1.      in 30 Jahren, wenn der Mangel<br>a)      in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder<br>b)      in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,<br>besteht,<br>2.      in fünf Jahren<br>a)      bei einem Bauwerk und<br>b)      bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und<br>3.      im Übrigen in zwei Jahren.<br>(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache. <br>(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein. <br>(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. <br>(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.<br><br><br><br>§ 475 - Abweichende Vereinbarungen<br>(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. <br>(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.<br>(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. <br><br><br><br>§ 476 - Beweislastumkehr<br>Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
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Re: Reklamation nach 1.Jahr+1.Monat?

Beitragvon Jens_M » 05.06.2004 - 01:54:57

@murmelbär<br><br>hmmmmm........<br><br>Habe alles 3 oder 4 Mal gelesen und bin nicht viel schlauer geworden...  ::)<br><br>Es scheint neben diesen Gesetzen aber weitergehende Regellungen zu geben.<br>So gilt grundsätzlich das Verursacher Prinzip.<br>Wenn ich heute ein Grundstück kaufe, und es stellt sich in 10 Jahren heraus, dass hier Altlasten vorliegen und der Erdboden komplett saniert werden muss, dann muss nach wie vor der Verursacher dafür aufkommen - egal wer das Grundstück besitzt. Das hat nämlich gerade die ehemalige Firma Mannesmann erfahren, die in Düsseldorf ein altes Industriegelände verkauft hat. Vodafon muss nun für die Sanierung gerade stehen.<br><br>Wenn ich ein Buch kaufe und dieses erst in 5 Jahren lese, und dann feststelle, dass in dem Buch ein ganzer Bund Seiten fehlt, dafür aber ein anderer Bund doppelt vor liegt, dann entspricht dieses Buch nicht dem von mir erworbenen Produkt und der Hersteller muss auch nach Jahren dafür gerade stehen. Habe ich selber bereits zwei Mal gehabt und hatte damit auch keine Probleme.<br>Anhand der Gesetze, die Du laut BGB aufgelistet hast, wird das leider nicht wieder gegeben.<br>Wie dem auch sei, solch ein Herstellerfehler, wie er hier bei Michi vor liegt sollte IMMER im Rahmen der Kulanz behoben werden können.<br><br>Gruß<br>Jens<br>
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Re: Reklamation nach 1.Jahr+1.Monat?

Beitragvon Heinz » 05.06.2004 - 08:00:17

Kleiner Tip!<br>In http://www.camperfreunde.com/ gibt es eine Rubrik "Recht" da sind alle rechtlichen Themen ums WOMO/WOWA behandelt worden. <br>Heinz
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