Gedankenspiel

Alles zum Thema Recht und Verkehr kann hier diskutiert werden.

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Gedankenspiel

Beitragvon muugel » 25.02.2016 - 09:48:53

Hallöchen, mal so ein Gedankenspiel…

Ich werde auf der Straße mit dem Wohnmobil von der Polizei angehalten
Papiere werden kontrolliert , Warndreieck und Verbandskasten möchte gesehen werden.. 8)

Da ich diese Teile in der Garage und einen weiteren Satz unter dem Beifahrersitz aufbewahre,
wäre dann das „ durchwühlen“ des hinteren Teils des Womo eine richterlich anzuordnende Hausdurchsuchung :?: die der Fahrerkabine aber eine KFZ Kontrolle?? :?:
Und wie ist es Rechtlich auf einem Stell bzw. Camping Platz??? :?:

Oder ist und bleibt ein WoMo ein KFZ und es gilt ausschließlich die StVO ?? :roll:

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Re: Gedankenspiel

Beitragvon Hymerli93 » 25.02.2016 - 10:19:10

netter Gedanke :wink:
ein Womo ist und bleibt ein KFZ da es mit Motorkraft Ortsveränderlich ist. Eine Wohnung / Haus ist Ortsunveränderlich und da bräuchte es zur Kontolle von Warndreieck, Weste Verbandskasten ein Durchsuchungsbeschluss.
wie das bei einem fest abgestellten Wohnwagen ist weis ich nicht. Am Auto darf er wohl kontrolliert werden da er ja am Strassenverkehr teilnimmt.
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Re: Gedankenspiel

Beitragvon MobilLoewe » 25.02.2016 - 12:03:45

Ein Wohnmobil unterscheidet sich hier nicht von Pkws, führt ein Auto- oder Wohnmobilfahrer bei einer Verkehrskontrolle (als Teilnehmer im öffentlichen Verkehrsraum) keine Warnweste, kein Warndreieck oder keinen Verbandskasten mit sich, wird ein Verwarnungsgeld von jeweils 15 Euro fällig. Das gilt auch, wenn die Ausrüstung nicht der Norm entspricht. Kann man, oder will man die Dinge aus Bequemlichkeit nicht vorweisen, dann muss man eben die Bußgelder zahlen. Eine Kontrolle der Polizei auf einem Stell- oder Campingplatz ist eine hypothetische Frage, das wird m.E. nicht vorkommen, da ruhender Verkehrsraum.

Vor einiger Zeit bin ich mit dem Wohnmobil auf der Autobahn heraus gewinkt worden, eine intensive Kontrolle fand statt, bis hin zur Überprüfung der Profiltiefe der Reifen und der eingetragenen Sitzplätze im Aufbau. Mein Enkel war dabei, er fand das ganz spannend. Ich dufte ohne Bußgeld weiter fahren... :wink:
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Re: Gedankenspiel

Beitragvon Philanthrop » 25.02.2016 - 17:34:58

MobilLoewe hat geschrieben:... keine Warnweste, ... wird ein Verwarnungsgeld von jeweils 15 Euro fällig.

Wenn auch etwas OT, aber das stimmt so nicht.

StVZO §53a (2) 3.in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen: eine Warnweste.

Da das Wort Wohnmobil oder So-Kfz dort nicht auftaucht, brauchen Wohnmobile keine Warnweste. Mitführen und Benutzen sind sicher auch hier sinnvoll, nur per Gesetz braucht man sie nicht. Über Sinn oder Unsinn des Gesetzestextes braucht man sicher nicht zu diskutieren.
Gruß Phil

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Re: Gedankenspiel

Beitragvon Schwedenopa » 25.02.2016 - 18:14:46

muugel hat geschrieben:Da ich diese Teile in der Garage und einen weiteren Satz unter dem Beifahrersitz aufbewahre,
wäre dann das „ durchwühlen“ des hinteren Teils des Womo eine richterlich anzuordnende Hausdurchsuchung :?:

Wenn Du eine richterliche Anordnung brauchst, um Deine eigene Heckgarage zu durchwühlen, dann läuft irgend etwas gründlich schief. :wink: :wink: :wink:

Du musst nämlich selbst Warndreieck, Verbandskasten etc. vorweisen. Du kannst nicht von der Polizei erwarten, dass sie Dir beim Suchen helfen. Entweder Du kannst den Krempel in halbwegs realistischer Zeit finden und vorweisen, oder es wird das Verwarnungsgeld fällig.

MfG
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Re: Gedankenspiel

Beitragvon MobilLoewe » 25.02.2016 - 18:53:39

Philanthrop hat geschrieben:
MobilLoewe hat geschrieben:... keine Warnweste, ... wird ein Verwarnungsgeld von jeweils 15 Euro fällig.

Wenn auch etwas OT, aber das stimmt so nicht.

StVZO §53a (2) 3.in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen: eine Warnweste.

Da das Wort Wohnmobil oder So-Kfz dort nicht auftaucht, brauchen Wohnmobile keine Warnweste. Mitführen und Benutzen sind sicher auch hier sinnvoll, nur per Gesetz braucht man sie nicht. Über Sinn oder Unsinn des Gesetzestextes braucht man sicher nicht zu diskutieren.

Danke für den Hinweis, man lernt nie aus. So eine Gesetzeslücke ist ein Witz. Die Mitnahme einer Warnweste auch in Wohnmobilen ist aber nicht strafbar. :?:

EuraGerhard hat geschrieben: ...Wenn Du eine richterliche Anordnung brauchst, um Deine eigene Heckgarage zu durchwühlen, dann läuft irgend etwas gründlich schief. :wink: :wink: :wink:

Dem ist nichts hinzuzufügen. :lol:
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Re: Gedankenspiel

Beitragvon Lauser » 25.02.2016 - 22:21:37

Hallo zusammen,
ich meine ghört zu haben, dass unsere kassierfreudigen nachbarn in Österreich eine Warnweste je eingetragenen Sitzplatz vorschreiben egal wieviel Personen im fahrzeug sind. Ist das richtig? Dan müsste man für den nächsten Urlaub nachrüsten :roll:
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Re: Gedankenspiel

Beitragvon MobilLoewe » 25.02.2016 - 22:29:30

Nach dieser Information ist das für alle Sitzplätze/Personen in Österreich nur empfohlen: http://www.oeamtc.at/portal/warnwestenp ... 00+1109712
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Re: Gedankenspiel

Beitragvon Allhie » 26.02.2016 - 06:44:40

Ob Warnwesten nur empfohlen sind oder vorgeschrieben: auf die paar Gramm (und Euro) sollte man vernünftigerweise nicht verzichten!
Bei einer Panne ist die Weste vielleicht der Unterschied zwischen gesehen werden und überfahren werden . :mrgreen:

LG Allhie
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Re: Gedankenspiel

Beitragvon Lauser » 26.02.2016 - 09:23:22

Danke,
meine Frage war ob ich vier Westen mitführen muss oder nur zwei, da wir (vorerst) nur zu zweit in Urlaub fahren. Demnach war das ein Gerücht.
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Re: Gedankenspiel

Beitragvon eisloewe » 30.03.2016 - 21:25:20

muugel hat geschrieben:Hallöchen, mal so ein Gedankenspiel…

Ich werde auf der Straße mit dem Wohnmobil von der Polizei angehalten
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Also als Wohnung zählen auch die zu Wohnzwecken genutzten beweglichen Sachen wie Schiffe, Wohnwagen, Wohnmobile und Zelte. Fraglich ist allein, ob auch eingezäunte Wiesen, Felder und Schonungen als befriedetes Besitztum.

Zur Gefahrenabwehr dürfen Wohnungen und befriedetes Besitztum betreten und durchsucht werden, wenn der Rechtsinhaber ausdrücklich mit der Maßnahme einverstanden ist. Dies gilt auch für den Bereich der Strafverfolgung.

Damit ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis rechtswirksam ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
•Einwilligungsfähigkeit
•Verfügungsbefugnis über das betreffende Rechtsgut
•Freiwilligkeit der Einwilligungserklärung
•Einwilligung muss vor Beginn der Maßnahme erklärt werden.

Liegt eine Straftat vor und zudem ein darauf begründeter richterlicher Beschluss, darf die Wohnung des Beschuldigten(Tatverdächtigen) oder einer Person, die als Zeuge anzusehen ist und der Beschuldigte diese Wohnung nach der Tat betreten hat oder sich dort aufhält gem. § 102 oder 103 StPO(Bundesrecht) betreten und durchsucht werden. Bei Gefahr in Verzug muss vorrangig beim Jourrichter und nachhaltig der Jourstaatsanwalt angefragt werden. Sind beide nicht erreichbar, darf jeder Polizeivollzugsbeamte die Maßnahme anordnen.

Entweder handelt es sich um eine allgemeine Verkehrskontrolle mit Vorzeigen etwaiger Verbandskästen etc. oder einer begründeten Maßnahme wegen Verdacht der Verkehrsuntüchtigkeit (Alkohol usw.) oder einer mittlerweile üblichen Grenzkontrolle (hier darf auch ohne Richter das Wohnmobil zur Auffindung von Personen bezüglich illegalen Grenzübertritts) betreten und durchsucht werden.


Grüße

Heinrich
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Re: Gedankenspiel

Beitragvon Seekater » 31.03.2016 - 00:04:47

eisloewe hat geschrieben:
muugel hat geschrieben:Hallöchen, mal so ein Gedankenspiel…

Ich werde auf der Straße mit dem Wohnmobil von der Polizei angehalten
Papiere werden kontrolliert , Warndreieck und Verbandskasten möchte gesehen werden.. 8)
....


Also als Wohnung zählen .....


Hallo Ihr Gedanken-spieler,

nochmal in Kurzform:
Wenn etwas auf einer öffentlichen Straße unterwegs ist, gilt die Straßenverkehrsordnung. Dementsprechend sind einige Dinge vorzuzeigen. Wo die Dinge aufbewahrt werden spielt dabei keine Rolle, auch nicht ob der Aufbewahrungsort möglicherweise als Wohnung geschützt ist. Es will ja niemand in den möglicherweise geschützten Bereich eindringen.

Wer will kann es auch von der anderen Seite sehen und kommt zum selben Ergebnis:
Wenn jemand im öffentlichen Straßenverkehr wohnt, wäre dies eine Zweckentfremdung des öffentlichen Straßenverkehrsraum. Also kann ein Wohnmobil, so es im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs ist, zu diesem Zeitpunkt keine Schutzrechte als Wohnung entfalten.

SG
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Wenn schon Irren, dann lieber durch eine Tat, als durch eine Unterlassung
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Re: Gedankenspiel

Beitragvon RaiWo » 31.03.2016 - 08:54:16

Hai!
Ein Wohnmobil ist ein Fahrzeug der Klasse M, sprich Fahrzeug zur Personenbeförderung. Also nix mit Gesetz slücke.
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Re: Gedankenspiel

Beitragvon eisloewe » 01.04.2016 - 23:36:11

Seekater hat geschrieben:
eisloewe hat geschrieben:
muugel hat geschrieben:Hallöchen, mal so ein Gedankenspiel…

Ich werde auf der Straße mit dem Wohnmobil von der Polizei angehalten
Papiere werden kontrolliert , Warndreieck und Verbandskasten möchte gesehen werden.. 8)
....


Also als Wohnung zählen .....


Hallo Ihr Gedanken-spieler,

nochmal in Kurzform:
Wenn etwas auf einer öffentlichen Straße unterwegs ist, gilt die Straßenverkehrsordnung. Dementsprechend sind einige Dinge vorzuzeigen. Wo die Dinge aufbewahrt werden spielt dabei keine Rolle, auch nicht ob der Aufbewahrungsort möglicherweise als Wohnung geschützt ist. Es will ja niemand in den möglicherweise geschützten Bereich eindringen.

Wer will kann es auch von der anderen Seite sehen und kommt zum selben Ergebnis:
Wenn jemand im öffentlichen Straßenverkehr wohnt, wäre dies eine Zweckentfremdung des öffentlichen Straßenverkehrsraum. Also kann ein Wohnmobil, so es im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs ist, zu diesem Zeitpunkt keine Schutzrechte als Wohnung entfalten.

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Die Fragestellung war ja ganz anders. Lies einfach nach, steht ganz am Anfang!


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Re: Gedankenspiel

Beitragvon Seekater » 02.04.2016 - 00:24:14

eisloewe hat geschrieben:Die Fragestellung war ja ganz anders. Lies einfach nach, steht ganz am Anfang!

und die Antwort steht oben...... :roll:

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