Abstellen von Pick-up-Kabinen

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Abstellen von Pick-up-Kabinen

Beitragvon Womokiste » 29.10.2004 - 08:00:49

Tja, jetzt fahlt die Kategorie "Recht und Ordnung" :wink: ....

Spaß beiseite.

Das folgende "Problem" betrifft mich nicht akut, kann aber mal kommen:
Ich habe einen Pick und möchte zuhause nicht jeden Tag komplett aufgerüstet mit Kabine rumfahren, da ich auch mal in ein Parkhaus fahren möchte etc.
Frage: Auf einem Privatgrundstück ist das ja kein Problem. Aber:
Kann/darf ich meine Pick-up-Kabine auf einem öffentlichen Parkplatz, öffentlicher Fläche usw. abstellen ?

Fragenden Gruß von Franz Peter


PS:Ich weiß: Warum googeln, wenn´s hier die Experten gibt !
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Beitragvon Jens_M » 29.10.2004 - 11:18:17

Hallo Franz Peter,

also, vorweg: ICH weiß es nicht!

Aber....

Auf öffentlichen Straßen dürfen nur zugelassene und versicherte Fahrzeuge an den dafür vorgesehenen Abstellflächen "geparkt" werden.

Da die Kabine vermutlich keine eigene Zulassung und Versicherung hat (wie bei einem Anhänger) würde ich mal annehmen, dass ein Abstellen somit unzulässig ist.
Die Kabine hat ja noch nicht mal ein Kennzeichen und somit wäre der Besitzer noch nicht einmal greifbar.

Ich mag mich irren, aber dann hätte ich wirklich die StVO grundsätzlich nicht verstanden.

Würde mich aber interessieren, ob ich mit meiner Auslegung doch daneben liege.

Schönen Gruß
Jens
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Beitragvon Christine » 29.10.2004 - 11:55:54

Hallo Franz Peter!

Ich vermute mal nicht! Denn einen Anhänger (der ja sogar ein eigenes Nummernschild hat) darf man über einen längeren Zeitraum nur auf extra gekennzeichnete Parkplätze (die es kaum gibt) abstellen.

Die betrifft z.B. auch WoWa. Eine Absetzkabine, die ja noch nicht einmal angemeldet ist, wird wohl nie auf normalen öffentlichen Parkplätzen oder gar am Seitenrand abgesetzt werden dürfen!

Gruß

Christine
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Beitragvon Pitti » 29.10.2004 - 12:11:57

Christine hat geschrieben:Hallo Franz Peter!

Ich vermute mal nicht! Denn einen Anhänger (der ja sogar ein eigenes Nummernschild hat) darf man über einen längeren Zeitraum nur auf extra gekennzeichnete Parkplätze (die es kaum gibt) abstellen.

...

Gruß

Christine


Dazu habe ich aber folgende Fragen:
(Wir gehen davon aus, daß der Anhänger ein pol. Kennzeichen hat, kein Saisonkennzeichen)

1. Stimmt denn das?

2. Wenn ja, wo kann man das nachlesen?

3. Was ist denn ein längerer Zeitraum, wo fängt "lang" an?

4. Wie müßten denn die Parkplätze gekennzeichnet sein, auf denen man Anhänger abstellen darf?


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Re: Abstellen von Pick-up-Kabinen

Beitragvon feldhamster » 29.10.2004 - 12:19:17

Womokiste hat geschrieben:Kann/darf ich meine Pick-up-Kabine auf einem öffentlichen Parkplatz, öffentlicher Fläche usw. abstellen ?



Kurz und bündig: NEIN
Auf öffentlichen Parkplätzen (öfftl. Verkehrsflächen) ist ausschließlich das Abstellen von FAHRZEUGEN geregelt.
Bei einem derartigen Teil handelt es sich, wie unschwer zu erkennen, um ein Zubehörteil und nicht um ein Fahrzeug.
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Beitragvon feldhamster » 29.10.2004 - 12:23:58

Pitti hat geschrieben:1. Stimmt denn das?

2. Wenn ja, wo kann man das nachlesen?

3. Was ist denn ein längerer Zeitraum, wo fängt "lang" an?

4. Wie müßten denn die Parkplätze gekennzeichnet sein, auf denen man Anhänger abstellen darf?


1.: ja (2 Wochen)

2.: StVO

3.:der Zeitraum beginnt, die zuständige Behörde von dem Tatbestand Kenntnis erlangt hat (eigene Feststellung, Zeugen, usw.)

4.: derartige öfftl. Parkplätze gibt es nicht. (würde ja auch gegen die StVO verstoßen)
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Beitragvon Pitti » 29.10.2004 - 13:18:43

feldhamster hat geschrieben:
1.: ja (2 Wochen)

2.: StVO

3.:der Zeitraum beginnt, die zuständige Behörde von dem Tatbestand Kenntnis erlangt hat (eigene Feststellung, Zeugen, usw.)

4.: derartige öfftl. Parkplätze gibt es nicht. (würde ja auch gegen die StVO verstoßen)


okay, habs gefunden.

§12 StVO

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.


Bleibt aber trotzdem die Frage nach der Kennzeichnung der Flächen...


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Beitragvon Gimmund » 29.10.2004 - 13:31:41

Hi Pitti,

ich glaube nicht, dass das so zu verstehen ist.
Eine Absetzkabine ist kein Anhänger - kein Kennzeichen, keine Steuer, keine Versicherung - ich würde es als Ladung betrachten.

Gruss,
Gwaihir
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Beitragvon Womokiste » 29.10.2004 - 13:40:55

Tja Gwaihir, und was mach´ich mit der Ladung ?? :wink:
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Beitragvon Gast_p » 29.10.2004 - 15:02:35

Überleg doch einfach mal,
wenn du z. B. nur alleine schon einen Container im öffentlichen Verkehrsraum für einige Zeit abstellen lassen willst, benötigst du schon eine Ausnahmegenehmigung. Wenn du diesen z. B. über Nacht stehen lassen willst, muß er sogar mit Leuchten und Warnbarken abgesichert werden.
Von daher denke ich doch, daß sich diese Frage erübrigt.
Gruß Pelze
Gast_p
 

Beitragvon Gimmund » 29.10.2004 - 15:09:10

@ womokiste:

jedenfalls nicht einfach so im öffentlichen Verkehrsraum abstellen ....
;)

entsorgter Gruss
Gwaihir
:)
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Beitragvon Seekater » 29.10.2004 - 15:11:59

Womokiste hat geschrieben:und was mach´ich mit der Ladung ?? :wink:


.... Du stellst Sie da ab, wo man immer Ladung abstellt, auf privatem Grund und Boden, möglichst mit 'nem Tor davor, es könnte ja ein anderer Pickup kommen und die Ladung mitnehmen...... :D :D

Also ich denke die Sache dürfte jetzt hinreichend geklärt sein. :roll:

Gruß
Seekater
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Beitragvon Womokiste » 29.10.2004 - 17:30:42

Seekater hat geschrieben:
Womokiste hat geschrieben:und was mach´ich mit der Ladung ?? :wink:


.... Du stellst Sie da ab, wo man immer Ladung abstellt, auf privatem Grund und Boden, möglichst mit 'nem Tor davor, es könnte ja ein anderer Pickup kommen und die Ladung mitnehmen...... :D :D

Also ich denke die Sache dürfte jetzt hinreichend geklärt sein. :roll:

Gruß
Seekater


.... ist sie, danke. Die zweite Frage war dann auch eher als joke gedacht. :wink:

In diesem Sinne grüßt Franz Peter, der am Wochenende mit der Womokiste wieder auf Tour ist :D
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Beitragvon defi58 » 30.10.2004 - 23:54:42

Hier handelt es sich um eine klare "SONDERNUTZUNG" des Öffentlichen Verkehrsraumes. Eine Sondernutzung muss von der zust. Behöhrde (Ordnungsamt) genehmigt werden. Für eine Wohnkabine kann ich mir das schwerlich vorstellen .... :(

defi
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Beitragvon feldhamster » 01.11.2004 - 14:17:37

defi58 hat geschrieben:Hier handelt es sich um eine klare "SONDERNUTZUNG" des Öffentlichen Verkehrsraumes.


Nö, defi, eine Sondernutzung betrifft ausschließlich folgende Tatbestände;

1. Lagerung von Baumaterialien
2. Aufstellung von Gerüsten
3. Inanspruchnahme von Flächen für Märkte etc.

Für alle Fälle gilt: Die Inanspruchnahme muß im Vorfeld von der zuständigen Gemeinde genehmigt sein und es darf sich nur um ein Interim handeln.
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