Neue Steuer für SUV`s, WOMO`s etc. - hier der Entwurf

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Neue Steuer für SUV`s, WOMO`s etc. - hier der Entwurf

Beitragvon Dirks BiMo » 02.02.2005 - 21:32:23

Seite 1

Stand 02.12.2004

Vorblatt
Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrtzeugsteuergesetzes.

A. Problem und Ziel

Artikel 1 Nr.1 der siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßen-verkehrsordnung (StVZO) vom 2. November 2004 (BGBl.IS. 2712) sieht eine Aufhebung des §23 Abs.6a StVZO mit Wirkung ab 1.Mai 2005 vor. Aufgrund die-ser Rechtsänderung entfällt die verkehrsrechtliche Begriffsbestimmung ?Kombina-tionskraftwagen?. Daraus ergeben sich unmittelbare kraftfahrzeugsteuerliche Aus-wirkungen insbesondere für folgende Fahrzeugarten mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.8 t:

? Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und Kleinbusse.
? Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro- und Konferenzmobile

Diese Fahrzeuge werden bisher auf der Grundlage des ab 1. Mai 2005 entfallenden §23 Abs. 6a StVZO und der daraus resultierenden höchstrichterlichen Finanzrecht-sprechung, als der Gewichtsbesteuerung unterliegende ?andere Fahrzeuge? im Sin-ne des §8 Nr.2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), behandelt. Für diese steuerliche Sachbehandlung entfällt somit ab 1.Mai 2005 die Rechtsgrundlage. Die Besteuerung dieser Fahrzeuge ist daher systemkonform anzupassen.


B. Lösung

Mit der vorgeschlagenen Änderung des KraftStG wird die Besteuerung der betrof-fenen Kraftfahrzeuge neu geregelt. Insbesondere Geländefahrzeuge, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und Kleinbusse, die nach ihren ob-jektiven Beschaffenheitskriterien die Begriffsmerkmale für Personenkraftwagen er-füllen, sind hiernach künftig ? wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2.8t ? als Personenkraftwagen nach Hubraum und Emissions-verhalten zu besteuern. Für Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge wird eben-falls eine Besteuerung nach diesen Kriterien vorgesehen.



Seite 2

Die Rechtsänderung wird zudem zum Anlass genommen, auch für dreirädrige Fahrzeuge der verkehrsrechtlichen Fahrzeugklasse L5e (sog.Trikes) und vierrädrige Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L7e (sog.Quads) ? in Umsetzung der Rechtspre-chung des Bundesfinanzhofs ? eine kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung als Perso-nenkraftwagen festzulegen.

C. Alternativen: Keine


D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Für die Länder ergeben sich schätzungsweise Mehreinnahmen in der Größenord-nung von jährlich bis zu 200 Mio. ?.


Seite 3+4


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen

Artikel 1


Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26 September 2002 (BGBl IS.3818), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Umsetzung von EU - Richt-linien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz ? EURLUmsG) vom 2004 (BGBl IS.), wird wie folgt geändert:


In § 2 werden nach Absatz 2. folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:


?(2a) Unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung gelten als Personenkraftwagen auch folgende Kraftfahrzeuge:

1. dreirädrige Fahrzeuge der Klasse L5e und vierrädrige Fahrzeuge der Klasse L7e nach der Richtlinie 2002/24/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 18 März 2002 über die Typgenehmigung für zwei oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABI. EG Nr. L 124 S.1, 2003 Nr.49 S. 24)


2. Geländefahrzeuge der Klasse N nach Anhang II Nr.4 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaa-ten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. EG Nr. L 42 S.1) mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.


3. Mehrzweckfahrzeuge (Aufbauart AF), die nach Anhang der Richtlinie 70/156/EWG des Rates, nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten.



4. Sonstige Fahrzeuge der Klasse N nach Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Ra-tes, die nach Bauart, Einrichtung und Erscheinungsbild als Personenkraftwagen anzu-sehen sind.


5. Wohnmobile nach Anhang II A Nr.5.1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie Bauart ähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro- und Konferenzmobile) mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Vorraussetzung bei den Fahrzeugen der Nummern 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge vorran-gig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist dann der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

(2b) Als andere Fahrzeuge im Sinne des §8 Nr. 2 gelten auch Kranken ? und Leichenwa-gen nach Anhang II A Nummer 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates.



Artikel 2

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2005 in Kraft

Seite 5


I. Begründung

Allgemeines

1. Inhalt


Auf der Grundlage der bis 30. April 2005 geltenden Vorschrift des §23 Abs. 6a StVZO und der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Begriffsdefinition ?Kombinationskraft-wagen?, sind bisher bestimmte Fahrzeugarten als ?andere Fahrzeuge? im Sinne des §8 Nr.2 KraftStG zu behandeln und demgemäß nach dem verkehrsrechtlichen Gesamtge-wicht zu besteuern. Dies gilt insbesondere für folgende Fahrzeuge mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem verkehrsrechtlichen Gesamtgewicht von mehr als 2.8t:

? Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Pick-up-Fahrzeuge mit Dop-pelkabine, Mehrzweckfahrzeuge, Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (z.B. sog. Vans) ? vgl. BFH Urteile vom 31.08.1998, BFH/NV 1998, 1264 und BStBl II 1998, 487.
? Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro ? und Konfe-renzmobile) ? vgl. BFH Urteil vom 01.02.1984, BStBl II 1984, 461.

Artikel 1 Nr.1 der siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsord-nung (StVZO) vom 2. November 2004 (BGBl.IS. 2712), sieht eine Aufhebung der für die bisherige kraftfahrzeugsteuerliche Sachbehandlung relevante Vorschrift des §23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 1.Mai 2005 vor. Die Kraftfahrzeugbesteuerung der betroffenen Fahr-zeuge ist daher systemkonform anzupassen.

? Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Finanzämter an die verkehrsrechtliche Einstufung von Fahrzeugen rechtlich nicht gebunden (BFH Urteil vom 29.04.1997, BSBl II 1997, 627). Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit verkehrsrechtlicher Vor-schriften auch für das Kraftfahrzeugsteuerrecht (BFH Urteil vom 30.03.2004, BFH/NV 2004, 1294). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung wird festgehalten.

Seite 6

? Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich aus-schließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaf-fenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Ge-samtheit zu würdigen (BFH Urteil vom 01.08.2000, BSBl II 2001, 72). Auf die tat-sächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht (BFH Urteil vom 05.05.1998, BSBl II 1998, 489). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entspre-chen der grundlegenden Systematik des Kraftfahrzeugsteuerrechts und sind daher auch weiter zu berücksichtigen.

? Der Rechtsprechung lässt sich die Tendenz entnehmen, dass bei Geländewagen - e-benso wie bei sog. Pick-up-Fahrzeugen (BFH Urteil vom 08.02.2001, BSBl II 2001,368) ? eine kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung als Personenkraftwagen, insbe-sondere davon abhängig ist, dass die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs (Urteile des Thürin-ger Finanzgerichts vom 27.03.2003, EFG 2003 S. 1045, und des Finanzgerichts Mün-chen vom 02.07.2003, EFG 2003 S. 1574). Diese Rechtsprechung ist insbesondere im Interesse einer praxistauglichen Differenzierung und Vollziehbarkeit sachgerecht. Es wird daher vorgeschlagen, bei den in Frage stehenden, vorgenannten Fahrzeugen ei-nen Besteuerung nach den für Personenkraftwagen geltenden Kriterien allgemein da-von abhängig zu machen, dass die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

? Insbesondere für schwere Geländewagen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Ge-samtgewicht von mehr als 2.8t ergeben sich derzeit ? im vergleich zu bauartgleichen, der Hubraumbesteuerung unterliegenden Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-gewicht von bis zu 2.8t ? erhebliche kraftfahrzeugsteuerliche Vorteile, da für diese Fahrzeuge nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für Personenkraftwagen, sondern die in der Regel deutlich günstigere Besteuerung nach dem zulässigen Ge-samtgewicht zur Anwendung kommt. Eine derart unterschiedliche steuerliche Behand-lung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Es wird daher vorgeschlagen, die in Frage ste-henden Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn die Fahrzeuge nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorran-gig der Personenbeförderung dienen.
Seite 7

? Wohnmobile sind verkehrsrechtlich der Fahrzeugklasse M zugeordnet (für die Perso-nenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern nach Anhang II A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970, ABI.EG Nr. L42 S.1). Diese verkehrsrechtliche Einstufung bestätigt, dass der wesent-liche Hauptzweck dieser Fahrzeuge in der Personenbeförderung besteht. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, Wohnmobile mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem verkehrsrechtlichem Gesamtgewicht von mehr als 2.8t ? wie Personenkraftwagen zu besteuern. Auch für bauartähnliche Fahrzeuge (insbeson-dere sog. Büro ? und Konferenzmobile) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.8t, ist eine Besteuerung nach den für Personenkraftwagen geltenden Krite-rien systemgerecht.

? Zur Klarstellung sieht der Gesetzentwurf zudem vor, dreirädrige Fahrzeuge der ver-kehrsrechtlichen Fahrzeugklasse L5e (sog. Trikes) und vierrädrige Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L7e (sog. Quads) ? entsprechend den Grundsätzen der Rechtspre-chung ? kraftfahrzeugsteuerlich wie Personenkraftwagen zu behandeln.


2. Finanzielle Auswirkungen

Für die Länder ergeben sich schätzungsweise Mehreinnahmen in der Größenordnung von jährlich bis zu 200 Mio. ?.


II. Einzelbegründung


Zu Artikel 1 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetz)

Zu § 2 Abs. 2a Nr.1

Nach der Rechtsprechung des BFH sind dreirädrige Fahrzeuge der verkehrsrechtlichen Fahr-zeugklasse L5e (sog. Trikes) und vierrädrige Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L7e (sog. Quads), unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung, kraftfahrzeugsteuerlich als Personen-kraftwagen anzusehen (BFH Urteile vom 22.06.2004, BFH/NV 2004, 1737 vom 03.04.2001, BStBl II 2001, 451, vom 18.11.2003, BFH/NV 2004, 822). Diese Sachbehandlung ist gerecht-fertigt. Die Vorschrift sieht demgemäß vor, dass diese Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerlich ? unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung ? wie Personenkraftwagen zu behandeln sind.

Seite 8


Zu § 2Abs. 2a Nr.2

Die Vorschrift erfasst typische Geländefahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) der verkehrsrechtlichen Fahrzeugklasse N nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr. L42 S. 1). Der Begriff ?Geländefahrzeug? ist im Einzelnen in Anhang II A Nr. 4 der genannten Richtlinie geregelt. Durch die Mindestanforde-rung an die Zahl der Sitzplätze (mindestens drei außer dem Fahrersitz) wird klargestellt, dass sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Einzelkabine von der Vorschrift nicht erfasst werden. Als Gelän-defahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere herkömmliche Geländewagen und sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine in Betracht kommen, wenn sie die verkehrs-rechtlichen Vorraussetzungen erfüllen.

Eine Besteuerung als Personenkraftwagen ist nach dem Rechtsgehalt der Vorschrift nur ge-rechtfertigt, wenn das betreffende Geländefahrzeug vorrangig zur Personenbeförderung aus-gelegt und gebaut ist, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.


Zu § 2 Abs. 2a Nr.3

Nach Maßgabe des Anhangs II C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr. L 42 S.1) sind Personenkraftwagen der Klasse M1, auch sog. Mehrzweck-fahrzeuge (andere als unter AA bis AE genannte Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahr-gästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum) anzusehen. Derarti-ge Kraftfahrzeuge sind verkehrsrechtlich jedoch unter den folgenden Voraussetzung nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizieren:

a) Die Fahrzeuge haben außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze
b) Zusätzlich muss folgende Bedingung erfüllt sein
P-(M+Nx68) > Nx68
Dabei bedeuten:

Seite 9

P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg
M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg
N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz

Abweichend von dieser verkehrsrechtlichen Beurteilung ist es jedoch sachlich gerechtfertigt, solche ? nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizierende ? Mehrzweckfahrzeuge kraft-fahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn sie vorrangig zur Perso-nenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bo-denfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

Als Mehrzweckfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Vans) in Betracht kommen.


Zu § 2 Abs. 2a Nr.4

Die Vorschrift erfasst sonstige Fahrzeuge der verkehrsrechtlichen Fahrzeugklasse N nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr.42 S.1), die nach den kraftfahrzeugsteuerlich relevanten, objektiven Beschaffenheitsmerkmalen (Bauart, Einrich-tung und Erscheinungsbild) als Personenkraftwagen anzusehen sind. Hierunter fallen insbe-sondere sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine (vgl. BFH Urteil vom 08.02.2001, BStBl II 2001, 368), die verkehrsrechtlich bzw. technisch nicht als Geländefahrzeuge der Fahrzeug-klasse N einzustufen und demgemäß von der Vorschrift des § 2Abs. 2a Nr. 2 nicht erfasst werden.

Bei sog. Pick-up-Fahrzeugen mit Einzelkabine überwiegen die LKW-typischen Beschaffen-heitsmerkmale. Gleiches gilt in der Regel auch für sog. Pritschenwagen. Derartige Fahrzeuge fallen daher nicht unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.

Eine Besteuerung als Personenkraftwagen ist bei den betroffenen Fahrzeugen nur gerechtfer-tigt, wenn die Fahrzeuge vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.


Seite 10

Zu § 2 Abs. 2a Nr. 5

Unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Wohnmobile nach Anhang II A Nr. 5.1. der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr.42 S.1) sowie bau-artähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro ? und Konferenzmobile), mit höchstens acht Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz. Verkehrsrechtlich sind Wohnmobile Fahrzeuge der Fahr-zeugklasse M. Es schein daher sachgerecht, Wohnmobile allgemein nach den für Personen-kraftwagen geltenden Kriterien zu besteuern. Gleiches gilt für bauartähnliche Fahrzeuge.

Zu § 2 Abs. 2b

Bei den von der Vorschrift erfassten Kranken ? und Leichenwagen nach Anhang II A Nr. 5.3. der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr.42 S.1) handelt es sich um Fahrzeuge, bei denen ? wie bisher ? eine Gewichtsbesteuerung nach § 8 Nr. 2 ge-rechtfertigt ist.


Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

***********************************************************

Moin,
wenn das Ding so verabschiedet wird heißt das für alle die ein "Alt WOMO" fahren welches nicht Abgastechnisch nachrüstbar ist wohl ein Steuersatz von 38,50? pro angef. 100 ccm.
Na denn mal Prost !
Gruß
Dirk
Kein Bus? ...wie uncool. Das Leben ist zu kurz, um kleine hässliche Autos zu fahren ;-))
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Beitragvon buerstnerhelmi » 02.02.2005 - 21:52:33

Hallo Dirk,

Das ist ja ein Wahnsinns-Werk, das Du uns da unterjubelst. :shock:

Ist ja so kompliziert, dass man es mehrfach lesen muss, um es auch nur halbwegs zu verstehen.:?

Ich hoffe jetzt nur, dass ich mit meinem 4-Tonner noch ausgeschlossen bleibe, da diese Fahrzeuge z.Zt. ja schon nach Emissions- und Geräuschklassen besteuert werden.

Wie sagte schon ein schlauer Mensch(weiss aber im Moment nicht, wer's war) : "Die Hoffnung stirbt zuletzt".

Gruß Helmut
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Beitragvon beiboot » 03.02.2005 - 00:40:05

laut Dirks_Karmann's zitat hat der BT das ganze ja schon beschlossen. Es kommt also ab dem 01.05. auf viele unter uns eine gewaltige steuererhöhung zu.

Sollten wir diesen thread dann nicht dazu nutzen, infos darüber zu sammeln, welchen voraussetzungen erfüllt sein müssen, um womos auf "3.501" kg aufzurüsten?
:-D vielen dank für alle nützlichen antworten :-8
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Beitragvon Nasenbär » 03.02.2005 - 01:25:26

Wir haben erst abgelastet, wegen 80 km/h und so......

Meist ists nur eine Formsache und kostet halt beim TüV ein paar Euronen und einen neuen Meiseleintrag irgendwo im Motorraum. Wir haben noch den alten drin 8)

Es hat den Vorteil, wenn es denn wirklich so kommen sollte, dass viele keine Angst mehr vor einer Kontrolle wegen der Zuladung haben müssen :wink:
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Beitragvon Tom » 03.02.2005 - 02:20:51

Hallo,

ich steige da nicht mehr durch... :cry:

Mein Womo ist Baujahr 1992 und hat ein zlGGw. von 7,49 Tonnen und einen Motor mit 5,9 Liter. Auf jeden Fall ist es nicht Schadstoffarm... leider!

Das wären dann ja 59 x 38,50 ? = 2.271,50 ? :shock:

Bisher zahle ich 565,00 ? im Jahr, wäre ja nur eine vervierfachung der Steuer!!!!!!!!!

Naja, wenns nicht mehr ist... Dann will ich aber meinen Beamten im Finanznamt - den ich dann ja nun komplett unterhalte - auch anstreichen wie ich will... vieleicht Schweinchenrosa... :twisted:

Mir schwillt der Kamm!!! :evil:

Gruß Tom
Wenn ich immer nur tun würde, was von mir erwartet wird,könnte man folgendes auf meinen Grabstein schreiben: Sein Leben hat allen gefallen, nur ihm nicht...
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Beitragvon Uli_bw » 03.02.2005 - 10:02:31

Mobilcamp hat geschrieben:Hallo,

ich steige da nicht mehr durch... :cry:

Mein Womo ist Baujahr 1992 und hat ein zlGGw. von 7,49 Tonnen und einen Motor mit 5,9 Liter. Auf jeden Fall ist es nicht Schadstoffarm... leider!

Das wären dann ja 59 x 38,50 ? = 2.271,50 ? :shock:

Bisher zahle ich 565,00 ? im Jahr, wäre ja nur eine vervierfachung der Steuer!!!!!!!!!

Naja, wenns nicht mehr ist... Dann will ich aber meinen Beamten im Finanznamt - den ich dann ja nun komplett unterhalte - auch anstreichen wie ich will... vieleicht Schweinchenrosa... :twisted:

Mir schwillt der Kamm!!! :evil:

Gruß Tom


Tom,

das reicht bei denen aber höchstens 14 Tage, dann darf ein anderer....

ULI
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Beitragvon mj » 03.02.2005 - 10:57:17

so wie ich das verstehe, dann fallen alle Womo's unter die PKW-Steuer, egal wiehoch das zul. GG ist.

Das würde dann auch die Dickschiffe >7.49to betreffen?

Hat jemand eine info ob es nicht vielleicht doch eine Staffelung gibt?
> 2,8 to ist ja ein weiter Begriff :?

Wir haben z.b. 3,85 to und fallen damit bestimt in die PKW-Besteuerung.
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Beitragvon nightlife » 03.02.2005 - 11:02:47

Hallo zusammen,

da das Thema ja offensichtlich immer wieder hochkommt, sollten wir vielleicht doch einmal darüber nachdenken etwas auf uns aufmerksam zu machen.

Ich werde den Tip von Frank Böttger der Reisemobil-International aufgreifen und meinem MdB im Bundestag schreiben.

Wer das vielleicht auch machen möchte, findet seinen zuständigen Abgeordneten unter dem folgenden Link:

http://www.bundestag.de/mdb15/wkmap/index.html

Ich denke die paar Minuten und die 55 Cent Porto sollte jeder von uns für sein Hobby investieren. Wenn wir uns hier die Köpfe heißdiskutieren erfahren die Damen und Herren in Berlin nichts von unserem Zorn.

Übrigens einen Musterbrief gibt´s hier:

http://www.mobiletouren.de/Berichte/Die ... brief.html

Also ran an die Tasten. Wenn´s dann doch kommt, haben wir es wenigstens versucht. Die Vogel-Strauß-Methode hilft uns hier nicht weiter.
Grüße aus dem schönen Taunus

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Beitragvon Gimmund » 03.02.2005 - 13:42:54

@tomtom und uly,

was soll denn das mit den Beamten in Eurem Finanzamt :?:
Die machen doch die Gesetze nicht .
Auch wenn ich mich jetzt wieder als total humorlos oute - ich finde das nicht komisch, noch nicht mal witzig .....

@mj,
also eigentlich ist der Gesetzestext eindeutig. > 2,8t nach oben keine Grenze. Ich habe gestern abend mal zu dem Thema rum-gegoogelt (wegen der Obergrenze) aber leider gar nix gefunden.
Was ja nicht heisst, dass es nix gibt - aber ich vermute mal, dass sieht dann eher schlecht aus.

Gruss,
Gwaihir
:)
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Beitragvon tomtom » 03.02.2005 - 13:56:48

@ Gwaihir

Was willst Du denn von mir? Ich habe in diesem Thread keinen Ton und schon garnix über Finanzbeamte gesagt!!!

TomTom
Hotelbetten - nein danke!!
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Beitragvon Tom » 03.02.2005 - 14:12:47

Gwaihir hat geschrieben:@tomtom und uly,

was soll denn das mit den Beamten in Eurem Finanzamt :?:
Die machen doch die Gesetze nicht .
Auch wenn ich mich jetzt wieder als total humorlos oute - ich finde das nicht komisch, noch nicht mal witzig .....

Gruss,
Gwaihir
:)


Hallo Gwaihir,

nein sie machen die Gesetze nicht, sie arbeiten nur für den Mann der mich ausplündert und auf "links" dreht um den letzten Cent noch zu bekommen... :D

Aber im Ernst, ich meinte es sarkastisch und nicht beleidigend!!!

Manchmal bekommt man einfach Kragenweite 56 bei soviel Raubrittertum... :twisted:
Denn ich bin auch dafür die Besitzer sogenannter SUV´s zur Kasse zu bitten! Aber da wird gleich wieder ein einem Abwasch groß abkassiert...

Wie heisst es doch so schön???:
Humor ist der Knopf der verhindert das mir der Kragen plazt...

Gruß Tom... nicht zu verwechseln mit tomtom!
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Beitragvon Alfrederix » 03.02.2005 - 14:50:00

Hallo miteinander.

@ Dirk,
ich habe in dem anderen Thread zu diesem Thema eine Link zu diesem Gesetzentwurf (Buschtaxi Forum) gemacht, und übersehen, dass du den Text hier schon gepostest hast. Sorry.

Damit sich dieses Thema nicht auf beide Threads verzettelt, könnte der Admin evtl. einen davon schließen.

@ Mobilcamp,
du schreibst
Denn ich bin auch dafür die Besitzer sogenannter SUV´s zur Kasse zu bitten! Aber da wird gleich wieder ein einem Abwasch groß abkassiert...

Die Einstellung, "die anderen sollen zahlen, nur ich nicht" gibt unseren Gesetzesmachern freie Hand, kleinen Gruppen, die wenig Unterstützung in der Öffentlichkeit haben, in diesem Fall den Geländewagenfahrern, etwas aufs Auge zu drücken. Dass vom Wegfall des § 23Abs.6a alle So KFZ betroffen sind wurde vor lauter Schadenfreude nicht realisiert.
Nebenbei bemerkt, wurde die 2,8T Steuervergünstigung , die uns seit fast 10 Jahren beglückt, von einem Geländewagenfahrer (Landrover) vor dem BFH erstritten.

Grüße Alfrederix
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Beitragvon Tom » 03.02.2005 - 16:57:23

Alfrederix hat geschrieben:Hallo miteinander.


@ Mobilcamp,
du schreibst
Denn ich bin auch dafür die Besitzer sogenannter SUV´s zur Kasse zu bitten! Aber da wird gleich wieder ein einem Abwasch groß abkassiert...

Die Einstellung, "die anderen sollen zahlen, nur ich nicht" gibt unseren Gesetzesmachern freie Hand, kleinen Gruppen, die wenig Unterstützung in der Öffentlichkeit haben, in diesem Fall den Geländewagenfahrern, etwas aufs Auge zu drücken. Dass vom Wegfall des § 23Abs.6a alle So KFZ betroffen sind wurde vor lauter Schadenfreude nicht realisiert.
Nebenbei bemerkt, wurde die 2,8T Steuervergünstigung , die uns seit fast 10 Jahren beglückt, von einem Geländewagenfahrer (Landrover) vor dem BFH erstritten.

Grüße Alfrederix


Hallo Alfrederix,

ich bin nicht der Einstellung "andere sollen zahlen"... !!!

Aber das ganze kommt doch nur weil SUV´s a´la Porsche Cayenne, VW Touareg oder BMW X5 dieses Schlupfloch ausnutzen!
und der Gesetzgeber nun in einem Aufwasch die Womos gleich mitabkassiert...
Nur weil jemand mit seinem riesen Geländewagen jeden Tag durch den "Großstadtdschungel" zum Abenteuerarbeitsplatz im Büroturm fährt und das eben steuerbegünstigt, soll ich nun für mein Hobby mal eben das vierfache zahlen???

Und die VW-Werbung mit den beiden Touareg, wo sie nur kurz mal ne Tüte Milch holt und er auch aus Langeweile mal eben durch die Gegend, besser gesagt durch die Natur brettert, sagt doch aus welche Leute angesprochen werden! Dabei bügeln sie mal eben durch ein Flußbett der Freiheit entgegen... ich könnte kotzen...
Wir haben ja noch ne Welt im Kofferraum, falls die alte im Ar... ist!

Danke tolle Einstellung!

.
Alfrederix hat geschrieben:..Nebenbei bemerkt, wurde die 2,8T Steuervergünstigung , die uns seit fast 10 Jahren beglückt, von einem Geländewagenfahrer (Landrover) vor dem BFH erstritten...Grüße Alfrederix


Ich fahre seit 1986 Womo und immer besteuert nach Gewicht und das soll sich nun ändern, nur wegen der Geländewagen!
Sollen sie doch einen 2 Sitzer draus bauen und als LKw zulassen...

Gruß Tom
Wenn ich immer nur tun würde, was von mir erwartet wird,könnte man folgendes auf meinen Grabstein schreiben: Sein Leben hat allen gefallen, nur ihm nicht...
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Beitragvon Christine » 03.02.2005 - 18:40:30

Alfrederix hat geschrieben:Hallo miteinander.

@ Mobilcamp,
du schreibst
Denn ich bin auch dafür die Besitzer sogenannter SUV´s zur Kasse zu bitten! Aber da wird gleich wieder ein einem Abwasch groß abkassiert...

Die Einstellung, "die anderen sollen zahlen, nur ich nicht" gibt unseren Gesetzesmachern freie Hand, kleinen Gruppen, die wenig Unterstützung in der Öffentlichkeit haben, in diesem Fall den Geländewagenfahrern, etwas aufs Auge zu drücken. Dass vom Wegfall des § 23Abs.6a alle So KFZ betroffen sind wurde vor lauter Schadenfreude nicht realisiert.
Nebenbei bemerkt, wurde die 2,8T Steuervergünstigung , die uns seit fast 10 Jahren beglückt, von einem Geländewagenfahrer (Landrover) vor dem BFH erstritten.

Grüße Alfrederix


Da muß ich Dir Recht geben. Als Geländewagenbesitzer und Womobesitzer werde ich nun doppelt bestraft!

Und nur zur Info: Ich besitze meinen Pajero nicht, um eine Milchtüte zu kaufen, sondern muß täglich ca. 2 km unbefestigten Schotterweg befahren. Zudem brauche ich den Wagen, um 2 t und mehr zu ziehen. Welcher PKW schafft das? Und übrigens hat der o.g. Geländewagenfahrer deshalb vorm BFH gewonnen, weil er seinen Wagen landwirtschaftlich nutzte und ihn beruflich benötigte!

Ich werde jedenfalls versuchen, zumindestens bei meinem PKW Widerspruch einzulegen, da ich ihn nachweislich landwirtschaftlich nutze und z.B. Kühe fahre!

Gruß

Christine
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Beitragvon Tom » 03.02.2005 - 18:47:17

Hallo Christine,

bei dem Widerspruch bin ich dabei und werde mich auch offiziell beschweren!

Wenn jemand das Fahrzeug braucht und sei es für die Landwirtschaft, ist es doch ok! dann lass ihn doch als Lkw zu, dann bleibt ja alles wie es ist...

Aber leider werden die meisten zum Offroaden auf dem Kuhdamm oder der Kö benutzt und dagegen habe ich etwas, da ich nun mit über den Kamm geschoren werde...


Gruß Tom
Wenn ich immer nur tun würde, was von mir erwartet wird,könnte man folgendes auf meinen Grabstein schreiben: Sein Leben hat allen gefallen, nur ihm nicht...
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