Neue Steuer für SUV`s, WOMO`s etc. - hier der Entwurf

Alles zum Thema Recht und Verkehr kann hier diskutiert werden.

Moderator: Mods

Beitragvon feldhamster » 22.02.2005 - 14:08:48

buerstnerhelmi hat geschrieben:ist es nicht herrlich, wie unsere Politiker schon wieder Wahlkampf betreiben ?

Natürlich werden sich die Damen und Herren der Opposition für unsere Belange einsetzen :lol: .


Von daher ist es wohl mehr als verständlich, daß ich von meiner MdB der CDU noch keine Antwort erhielt. Sie müßte sich ja dann mit unserem Blacky Koch überwerfen. Wer da den kürzeren zieht, brauch ich nicht zu vertiefen.
Vennlig hilsen fra feldhamsterBild
Benutzeravatar
feldhamster
Mitglied
 
Beiträge: 1051
Registriert: 04.05.2004 - 12:12:00
Wohnort: Mittelhessen

Beitragvon nightlife » 22.02.2005 - 21:17:28

Hallo zusammen,

ich habe heute auch Post von MdL Dorothea Henzler (FDP) bekommen. Im Tenor entspricht das Anschreiben dem bereits von Hans zitierten Brief seines MdB weshalb ich das jetzt nicht noch einmal runterbete. Augenscheinlich arbeitet die FDP schon mit Musterbriefen zu diesem Thema :lol:


Zusätzlich hat mir Frau Henzler noch eine Kopie einer Anfrage an den Bundestag zukommen lassen.

<Zitat ON>

Kleine Anfrage der Abgeordneten Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Kfz-Steuer Wohnmobile

Die Bundesregierung hatte im Juli 2004 in der Antwort auf die Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion "Steuerprivileg für Geländewagen" die Ändrung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) angekündigt. Die Aufhebung des §23 Abs. 6a der StVZO ist inzwischen mit Zustimmung des Bundesrates erfolgt. Damit ändert sich die bisherige Grundlage für die Rechtssprechung der Finanzgerichte, nach der die Kombinationsfahrzeuge über 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht nicht nach Hubraum, sondern nach Gewicht besteuert wurden. Nunmehr ist die Frage entstanden, ob sich daraus eine Änderung bei der Besteuerung von Wohnmobilen ergibt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

1.
Hat die Bundesregierung mit der letzten Änderung der StVZO (Aufhebung des §23 Abs. 6a StVZO) auch die Absicht verfolgt, die bisherige Besteuerung von Wohnmobilen zu verändern?

2.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es bei der politischen Diskussion um Privilegien der Kfz-Steuer im vergangenen Jahr lediglich um sogenannte "schwere Geländewagen" ging?

3.
Warum hat die Bundesregierung für das Ziel, das Steuerprivileg für schwere Geländewagen abzuschaffen, den Weg über eine Änderung der StVZO und nicht über eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gewählt?

4.
Ist der Bundesregierung bekannt, ob es unter den Finanzministerien der Bundesländer Bestrebungen gibt, nunmehr auch Wohnmobile nach Hubraum statt wie bisher nach Gewicht zu besteuern?

5.
Welche Position vertritt die Bundesregierung in dieser Frage, unterstützt sie insbesondere die Bestrebungen, die Besteuerung von Wohnmobilen gegenüber dem Status quo zu verändern?

6.
Welche Rechtsgrundlage ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung im Hinblick auf die Besteuerung von Wohnmobilen, sobald die Aufhebung des §23 Abs. 6a StVZO in Kraft getreten, jedoch keine Änderung des §8 Kraftfahrzeugsteuergesetz eintritt?

Berlin, den 16. Februar 2005

Horst Friedrich (Bayreuth)
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

<Zitat OFF>

Nun ja, offensichtlich kommt nun doch Bewegung in die Sache. Wollen wir hoffen dass die Angelegenheit endlich vernünftig geregelt wird und wir bald wissen was auf uns zukommt oder auch nicht.

By the way; Die CDU, SPD sowie Die Grünen schweigen sich bisher aus. Ich bin mal gespannt wann und ob da überhaupt nochwas kommt :?
Grüße aus dem schönen Taunus

nightlife
Benutzeravatar
nightlife
Mitglied
 
Beiträge: 175
Registriert: 11.01.2004 - 14:34:07
Wohnort: Bad Homburg

Beitragvon nightlife » 24.02.2005 - 21:29:17

Hallo zusammen,

heute erreichte mich ein Schreiben der Landtagsabgeordneten Frau Petra Fuhrmann (SPD) welches ich euch nicht vorenthalten möchte.

<Zitat ON>

Sehr geehrter Herr...........

vielen Dank für Ihr ausführliches Schreiben zur geplanten Änderung der StVZO, die eine neue Besteuerung von Reisemobilen nach sich zieht.

Die Streichung des §23 Abs. 6a der StVZO wird sowohl vom Bund als auch von den Ländern befürwortet, um die Privilegierung von schweren Geländewagen, die als Nutzfahrzeuge besteuert, obwohl sie als PKW zugelassen sind, zu beenden.

Dass in diesem Zusammenhang auch die Besitzer von Sonder-Kfz-Wohnmobilen hart betroffen sein werden, bedaure ich. Um Ihr Anliegen zu unterstützen, habe ich den Bundesminister der Finanzen, Herrn Hans Eichel, um eine Stellungnahme gebeten.

Sobald mir seine Antwort vorliegt, werde ich Sie informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Petra Fuhrmann,MdL

<Zitat OFF>


Sollte es doch wirklich Politiker(innen) geben, die diese Irrwege der Reisemobilsteuer auch nicht in Ordnung finden :?: Ich bin positiv überrascht welche Eigendynamik die Sache auf einmal bekommt :wink:

Dies bestätigt wieder einmal mehr meine Meinung. Wenn wir auf uns aufmerksam machen, bewegt sich vielleicht doch noch etwas. Naja warten wir´s ab aber lieber einmal zuviel getrommelt als hinterher dumm aus der Wäsche geschaut :lol:
Zuletzt geändert von nightlife am 25.02.2005 - 09:43:22, insgesamt 2-mal geändert.
Grüße aus dem schönen Taunus

nightlife
Benutzeravatar
nightlife
Mitglied
 
Beiträge: 175
Registriert: 11.01.2004 - 14:34:07
Wohnort: Bad Homburg

Beitragvon Nasenbär » 25.02.2005 - 02:55:31

Hallo zusammen,
habe gerade heute meinen Steuerbescheid bekommen. Weder unter Vorbehalt einer Steueränderung oder sonst irgendeinem Hinweis.

Die maßgeblichen Stellen haben scheinbar selbst keinen Schimmer von einer Ahnung.
Nasenbär
Mitglied
 
Beiträge: 342
Registriert: 17.10.2004 - 00:17:03

Beitragvon Jostimaus » 25.02.2005 - 09:52:22

Hallo Nasenbär,

freu Dich nicht zu früh.

Wenn die in Berlin sich gegen die Womo-Fahrer ab dem 1.5.2005 entscheiden, bekommst Du eine Nachforderung. :( :( :(

Gruß,
Isa
Benutzeravatar
Jostimaus
Mitglied
 
Beiträge: 48
Registriert: 05.04.2003 - 11:34:46
Wohnort: Neuss

Beitragvon Asphaltpirat » 28.02.2005 - 19:58:45

Auf Nachfrage schrieb mir der ADAC folgendes:


Sehr geehrter Herr Proske,

durch eine Entscheidung des Bundesrates am 24. September 2004, § 23
Abs. 6a StVZO aufzuheben, ist der Weg frei gemacht worden für Erhöhungen der
Kfz-Steuer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von
mehr als 2,8 t. Betroffen sind neben schweren Geländewagen, wie z. B. VW
Tuareg, Porsche Cayenne, Mercedes ML und G, Range Rover, Nissan Patrol,
Mitsubishi Pajero, Toyota Land Cruiser, auch Kleinbusse und Vans, wie z. B.
der VW Bus T4, der Kia Carnival sowie Wohnmobile.

> Zur Zeit ist noch offen, wie die Neuregelungen bei der Kfz-Steuer
> derartiger Fahrzeuge aussehen wird.
> Ein verbindlicher Gesetzentwurf liegt nach Informationen des ADAC noch
> nicht vor. Dieser ist erst Mitte März 2005 zu erwarten, so dass ein
> Inkrafttreten zum 1. Mai 2005 derzeit fraglich erscheint.
>
> Auch weiterhin wird nach Informationen des ADAC die Möglichkeit bestehen
> bleiben, Geländewagen sowie Kleinbusse/Vans auf ein zulässiges
> Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t zGG aufzulasten, einen entsprechenden
> Umbau mit Reduzierung auf maximal 2 Sitzplätze vorzunehmen und das Kfz als
> "LKW" eintragen zu lassen, um auch zukünftig der Gewichtsbesteuerung zu
> unterliegen. Verbleibt es dagegen bei der Eintragung "PKW", muss in
> Zukunft davon ausgegangen werden, dass auch bei Kfz über 2,8 t zGG, die
> hubraum- und schadstoffbezogene Kfz-Steuer zum Ansatz kommt.
>
> Der ADAC setzt sich in diesem Zusammenhang nicht nur für die generelle
> Beibehaltung der Gewichtsbesteuerung von Wohnmobilen und Geländewagen von
> Kleinunternehmern ein (z. B. Handwerksbetriebe, Land- und Forstwirte)
> sondern auch für Halter von Kleinbussen/Vans, bei denen die finanzielle
> und familiäre Situation (z. B. kinderreiche Familien) das Halten eines
> derartigen Kfz notwendig macht.
> Ob es einen Bestandschutz für bereits zugelassene Fahrzeuge mit einem zGG
> über 2,8 t geben wird, ist ebenfalls noch fraglich.
>
> Vor dem Hintergrund der noch unklaren zukünftigen Regelung kann derzeit
> nicht dazu geraten werden, Umbaumaßnahmen von Kfz über 2,8 t zGG oder eine
> Umklassifizierung auf AF-Nutzfahrzeug vorzunehmen.
>
Mit freundlichen Grüßen

Lothar Angermund
Camping- und Urlaubsservice (CUS)
ADAC e. V., Am Westpark 8, D-81373 München
Tel. (0049-89) 7676-6970, Fax -8073
lothar.angermund@adac.de
http://www.adac.de <www.adac.de>


Also wieder nix genaues!
Abwarten und Tee (pfui Deibel!) trinken..........

Bis demnächst

Michael
Man reist nicht nur um anzukommen, sondern vor allem, um unterwegs zu sein.

Johann Wolfgang von Goethe
Benutzeravatar
Asphaltpirat
Mitglied
 
Beiträge: 237
Registriert: 25.09.2004 - 15:13:36
Wohnort: Schönbrunn

Beitragvon nightlife » 11.03.2005 - 22:11:04

Hallo Womogemeinde,

heute erreichte mich ein Schreiben des MdL Holger Bellino (CDU) zum Thema Womosteuer:

<Zitat ON>

Sehr geehrter Herr XXXXXXX,

ich danke Ihnen recht herzlich für Ihr Schreiben vom 10.Februar 2005.

Auf Nachfrage im Hessischen Ministerium der Finanzen kann ich Ihnen folgenden Sachstand übermitteln.

Die von Ihnen beschriebenen Fahrzeuge werden bisher auf der Grundlage des ab 1.Mai 2005 entfallenden § 23 Abs. 6a StVZO und der daraus resultierenden höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung als der Gewichtsbesteuerung unterliegende "andere Fahrzeuge" im Sinne des § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes behandelt. Für diese steuerliche Sachbehandlung entfällt somit ab 1.Mai 2005 die Rechtsgrundlage. Die Besteuerung dieser Fahrzeuge ist daher systemkonform anzupassen.

Die kraftfahrzeugsteuerliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BFH-Urtiel vom 01.08.2000, BStBl II 2001, 72). Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 05.05.1998 BStBl II 1998, 489). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entsprechen der grundlegenden Systematik des Kraftfahrzeugsteuerrechts und sind daher auch weiterhin zu berücksichtigen.

Wohnmobile sind verkehrsrechtlich der Fahrzeugklasse M zugeordnet (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern nach Anhang II A Nr. 5.1. der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.Februar 1970, ABl. EG Nr. L 42 S.1). Sie gelten jedoch verkehrsrechtlich als Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung. Aufgrund dieser verkehrsrechtlichen Qualifizierung und der Beschaffenheit dieser Fahrzeuge ist kraftfahrzeugsteuerlich eine diffenrenzierte Sachbehandlung geboten:

a) Bei Wohnmobilen mit einem verkehrechtlichen zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t und höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz überwiegen in der Regel die Pkw-typischen Beschaffenheitskriterien. Diese Fahrzeuge sind in ihren wesentlichen Merkmalen - insbesondere in Bezug auf die Gestaltung der Karosserie, dem äußeren Aufbau, Fahrgestell, Größe, technische Dimensionierung, Motorisierung, Höchstgeschwindigkeit, Lenkbarkeit und Beherrschbarkeit - vergleichbar mit den als Personenkraftwagen zu behandelnden Kleinbussen und Mehrzweckfahrzeugen, die vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Es ist daher gerechtfertigt, derartige Wohnmobile wie Personenkraftwagen zu besteuern. Auch für bauartähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro- und Konferenzmobile) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t und höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz ist eine Besteuerung nach den für Personenkraftwagen geltenden Kriterien systemgerecht.

b) Bei Wohnmobilen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t überwiegen dagegen in der Regel die Lkw-typischen Beschaffenheitsmerkmale. Diese Fahrzeuge sind insbesondere in Bezug auf das Fahrgestell, dem äußeren Aufbau, Größe, technische Dimensionierung, Motorisierung, Lenkbarkeit und Beherrschbarkeit vergleichbar mit den der Gewichtsbesteuerung unterliegenden leichten Nutzfahrzeugen, die vorrangig zur Güterbeförderung konzipiert sind. Zahlreiche Typen dieser Fahrzeugkategorie sind zudem, vor allem in den höheren Gewichtsklassen, - wie leichte Nutzfahrzeuge - mit drei Achsen (sechs Rädern) ausgestattet. Aufgrund ihrer Zweckbestimmung dienen die genannten Wohnmobile nicht primär der Personenbeförderung, sondern vorrangig der Beförderung von Gütern (Einrichtungsgegenstände, Haurat, Vorräte und sonstiges Gepäck).

Die Differenzierung anhand der Gewichtsgrenze von 3,5t wird als sachgerecht und zweckmäßig erachtet, zumal dieser Grenze auch im Verkehrsrecht eine spezifische Bedeutung zukommt (z.B. bezieht sich die Pkw-bezogene Fahrerlaubnisklasse B gemäß § 6 Abs. 1 der Fahrerlaunisverordnung auf Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 3,5 t; für Kraftfahrzeuge über 3,5 t gelten nach § 3 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordung besondere Geschwindigkeitsbegrenzugen; die Gewichtsgrenze von 3,5 t ist zudem maßgebend für die Abgrenzug der Fahrzeugklassen N1 und N2 gemäß Anhang II A Nr. 2 der Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6.Februar 1970, ABl. EG Nr. L 42 S.1). Die Übernahme dieser Gewichtsgrenze für die Kraftfahrzeugbesteuerung ist systemkonform und führt insoweit zu einer sachgerechten Abgrenzung in der Zuordnung zu den Fahrzeugen "Personenkraftwagen" und "andere Fahrzeuge" im Sinne des § 8 KraftStG. Es ist daher gerechtfertigt, Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlichen zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem Gesamtgewicht sowie den Schadstoff- und Geräuschemissionen zu besteuern. Auch für bauartähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro- und Konferenzmobile) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ist eine Besteuerung nach den für leichte Nutzfahrzeuge geltenden Kriterien systemgerecht.
Bisher steht jedoch noch kein abschließendes Ergebnis in der Sache fest. Auch ich verweise auf die Ebende der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, die erörtern müssen, welche Konsequenzen aus der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO bei der Kraftfahrzeugsteuer zu ziehen sind und ob es für bestimmte Fahrzeugbereiche - insbesondere Wohnmobile - eine Übergangsregelung oder einen Bestandsschutz geben sollte. Eine abschließende Entscheidung steht noch aus und wird nach jetzigem Sachstand in eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes einmünden müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Holger Bellino


<Zitat OFF>

Im Resüme muß ich gestehen, habe ich noch nie in meinem bisherigen Leben eine solche Begründung erhalten, die nichts weiter ist als ein kompetenter Beweis der völligen Inkompetenz der Koch'schen Regierungsmannschaft. Diese hessische Landesregierung würde es tasächlich fertigbringen, einem Blinden eine Brille zu verkaufen und dazu noch eine Versicherung damit er alle zwei Jahre automatisch eine neue bekommt.

Ich glaube wir sollten einmal nach Wiesbaden fahren und ein Womo der 2,8 to Klasse, einen 3,5 Tonner und einen 4,3 Tonner vor die Tür stellen und dann sollen diese fachlichen Dünnbrettbohrer der Landesregierung uns doch einmal den Unterschied erklären. Ich bin sicher das wird ein gewaltiges Gestammel.

Da einzige was mir dieses Schreiben zu verstehen gibt ist die Tatsache, dass sich derzeit und in Zukunft im Bereich bis 3,5 t die meisten Fahrzeuge tummeln und hier der größte Reibach zu machen ist.

Als gebürtiger Hesse bin ich zutiefst beschämt von dieser Landesregierung. Eigentlich hatte ich etwas mehr Geist erwartet aber die Gier nach unserem hart verdienten Geld ist offensichtlich doch größer als die Vernunft und wenn ein Politiker Geld sieht, geht der Teil seines Hirn´s der für das logische Denken zuständig ist offensichtlich sofort in die Notabschaltung. :evil:
Grüße aus dem schönen Taunus

nightlife
Benutzeravatar
nightlife
Mitglied
 
Beiträge: 175
Registriert: 11.01.2004 - 14:34:07
Wohnort: Bad Homburg

Beitragvon R.F. » 11.03.2005 - 23:19:30

Hallo Nightlife,

das ist aber sehr interessant.

Der von Dir vorgelegte Entwurf liest sich in einem Punkt anderes als
der im Nachbarthread von mir vorgelegte .

3,5t Grenze

Also mir ist Deiner lieber ;)


Herzlich Robby
Benutzeravatar
R.F.
Mitglied
 
Beiträge: 35
Registriert: 23.06.2004 - 21:46:33
Wohnort: Gera

Beitragvon nightlife » 11.03.2005 - 23:56:48

Hallo Robby,

lieber mag sein :wink: aber dadurch wird er nicht weniger hirnrissig.

Wo liegt der Unterschied zwischen einem Womo mit 3,2 to und 3,8 to :?: Beide dienen demselben Zweck, beide haben KEINE PKW-ähnlichen Fahreigenschaften, beide sind groß wie ein LKW, beide haben Möbel in ihrem inneren, in beiden wirst du auch Dinge des täglichen Lebens finden wie Lebensmittel etc. also wo bitte ist der Unterschied der diese willkürliche Festlegung der 3,5 to Grenze rechtfertigt?

Kann mir das vielleicht irgendeiner unserer hessischen Rechtsverdreher aus Wiebaden erklären???

Womos unter 3,5 to sehen nicht zwangsweise aus wie ein VW-Bus. Kann das mal irgendjemand unseren Volksvertretern in den Schädel meißeln !!!
Grüße aus dem schönen Taunus

nightlife
Benutzeravatar
nightlife
Mitglied
 
Beiträge: 175
Registriert: 11.01.2004 - 14:34:07
Wohnort: Bad Homburg

Beitragvon R.F. » 12.03.2005 - 00:09:18

nightlife hat geschrieben:lieber mag sein :wink: aber dadurch wird er nicht weniger hirnrissig.


nein ganz gewiß nicht.- schick ihm 2 Bilder und frag ihn welches drüber ist.
Er hat eine Chance von 50%. Aufklärung ist manchmal mühsam.

Herzlich Robby
Benutzeravatar
R.F.
Mitglied
 
Beiträge: 35
Registriert: 23.06.2004 - 21:46:33
Wohnort: Gera

Beitragvon aldibrain » 12.03.2005 - 00:50:40

R.F. hat geschrieben:
nightlife hat geschrieben:lieber mag sein :wink: aber dadurch wird er nicht weniger hirnrissig.


nein ganz gewiß nicht.- schick ihm 2 Bilder und frag ihn welches drüber ist.
Er hat eine Chance von 50%. Aufklärung ist manchmal mühsam.

Herzlich Robby


... und gleich noch welche an die Schweizer Zöllner wegen der Schwerlastabgabe > 3,5 Mg!!! Noch keiner drauf gekommen? :? Irgendwie doch ein relativer Ausgleich gegenüber den future-erhöht-besteuerten deutschen Leichtgewichten, oder?

Blick über den Tellerrand anstelle Tunnelblick ist manchmal (ebenso) mühsam, oder?

Schwerlastabgabenbewehrte Grüße Aldibrain
MeckPomm
"Urlaubsland Nummer eins
und sonst weiter keins!"
Benutzeravatar
aldibrain
Mitglied
 
Beiträge: 183
Registriert: 25.06.2004 - 14:42:18
Wohnort: Zwischen Wasser und Meer

Beitragvon georg » 12.03.2005 - 18:33:37

Hallo,

ich kenne den parlamentarischen Staatssekretär im Finanzministerium der Bundesregierung, Karl Diller.
Wenn ihr wollt, werde ich ihm die Fragen von "nitelife" stellen, die mit den Wohnmobilen zusammenhängen.
Würde es euch interessieren, die Antwort aus erster Quelle zu erfahren :?: :?: :?:

fragt
georg :?:
georg
 

Beitragvon Gimmund » 12.03.2005 - 19:08:15

Lieber Georg,

schön, dass du so tolle Leute kennst.
Und dass das Thema hier jeden brennend interessiert ergibt sich ja aus den Postings.

Aber ich werde den Teufel tun und dich bitten deine Beziehungen spielen zu lassen.

Wenn du nicht von selbst darauf kommst , sonder hofiert werden willst - dann lass es doch einfach.

Verständnisloser Gruss,
Gwaihir
:)
Bild

Es gibt 2 Regeln für Erfolg: 1) Erzähle niemals alles, was du weißt. -- R.H.Lincoln

Nach demTrip ist vor dem Trip:
Zur Zeit: Rheinhessen
Danach: wer weiß das schon
Benutzeravatar
Gimmund
Mitglied
 
Beiträge: 4871
Registriert: 16.06.2002 - 23:41:37
Wohnort: Rheinhessen

Beitragvon Kerli » 12.03.2005 - 19:43:59

georg hat geschrieben:Würde es euch interessieren, die Antwort aus erster Quelle zu erfahren :?: :?: :?:

fragt
georg :?:




Hallo Georg,

welch unglaubliche Frage !!!!!!!!!!!!!!!!!!!
:-(


Es grüßt ein verständnisloser Kerli vom Jadebusen
Benutzeravatar
Kerli
Mitglied
 
Beiträge: 907
Registriert: 02.07.2003 - 17:37:33
Wohnort: Jadebusen / Nordseeküste

Beitragvon nightlife » 12.03.2005 - 21:12:58

georg hat geschrieben:Hallo,

ich kenne den parlamentarischen Staatssekretär im Finanzministerium der Bundesregierung, Karl Diller.
Wenn ihr wollt, werde ich ihm die Fragen von "nitelife" stellen, die mit den Wohnmobilen zusammenhängen.
Würde es euch interessieren, die Antwort aus erster Quelle zu erfahren :?: :?: :?:

fragt
georg :?:


Na aber ran an die Tasten!!! Bedarf das wirklich einer Frage oder wollen wir vielleicht doch lieber abwarten, bis das Kind im Brunnen ersoffen ist (reinfallen reicht offensichtlich noch nicht). :roll:
Grüße aus dem schönen Taunus

nightlife
Benutzeravatar
nightlife
Mitglied
 
Beiträge: 175
Registriert: 11.01.2004 - 14:34:07
Wohnort: Bad Homburg

VorherigeNächste

Zurück zu Recht und Verkehr

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder