Deutscher Bundestag Drucksache 15/5001
15. Wahlperiode 03. 03. 2005
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. März 2005
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich ? in kleinerer Schrifttype ? den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Horst Friedrich (Bayreuth), Birgit
Homburger, Eberhard Otto (Godern), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
der FDP
? Drucksache 15/4884 ?
Kfz-Steuer für Wohnmobile
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hatte im Juli 2004 in der Antwort auf die Anfrage der
FDP-Bundestagsfraktion ?Steuerprivileg für Geländewagen? die Änderung der
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) angekündigt (Bundestagsdrucksache
15/3618, Antwort zu Frage 7). Die Aufhebung des § 23 Abs. 6a der
StVZO ist inzwischen mit Zustimmung des Bundesrates erfolgt. Damit ändert
sich die bisherige Grundlage für die Rechtsprechung der Finanzgerichte, nach
der die Kombinationsfahrzeuge über 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht
nicht nach Hubraum, sondern nach Gewicht besteuert wurden. Nunmehr ist die
Frage entstanden, ob sich daraus eine Änderung bei der Besteuerung von
Wohnmobilen ergibt.
1. Hat die Bundesregierung mit der letzten Änderung der StVZO (Aufhebung
des § 23 Abs. 6a StVZO) auch die Absicht verfolgt, die bisherige Besteuerung
von Wohnmobilen zu verändern?
Die derzeitige kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung von Geländewagen, SUV
(Sports Utility Vehicles), Großraumlimousinen sowie Wohn- und Büromobilen
über 2,8 t verkehrsrechtlich zulässiger Gesamtmasse beruht auf gefestigter Finanzrechtsprechung,
die von den zuständigen Landesfinanzbehörden allgemein
angewandt wird. Sie nimmt Bezug auf das Verkehrsrecht, insbesondere § 23
Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Diese Bestimmung tritt mit Zustimmung des Bundesrates nach der Siebenundzwanzigsten
Verordnung zur Änderung der StVZO zum 1. Mai 2005 außer
Kraft (BGBl. I 2004 S. 2712). Sie wurde 1969 zur verkehrsrechtlichen Klarstellung
eingeführt, damit so genannte Kombinationskraftfahrzeuge bis 2,8 t
zulässiger Gesamtmasse bei Überholverboten mit dem Zusatz ?ausgenommen
Personenkraftwagen? ohne weiteren Zusatz ebenfalls ausgenommen waren.
Verkehrsrechtlich ist sie schon lange überflüssig, weil daran im Straßenverkehr
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ISSN 0722-8333
keine Rechtsfolgen mehr geknüpft sind. Außerdem steht diese Bestimmung
nicht mehr im Einklang mit dem EG-Recht.
Welche kraftfahrzeugsteuerlichen Folgerungen daraus zu ziehen sind, ist zurzeit
Gegenstand von Gesprächen unter den Ländern, denen die Kraftfahrzeugsteuer
ausschließlich zufließt.
2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es bei der politischen Diskussion
um Privilegien bei der Kfz-Steuer im vergangenen Jahr lediglich
um so genannte schwere Geländewagen ging?
Der Deutsche Bundestag hatte die Bundesregierung aufgefordert, schnellstmöglich
die Voraussetzungen zu schaffen, dass ?schwere Geländewagen? nur
noch als Personenkraftwagen besteuert werden können und hierfür § 23
Abs. 6a StVZO ersatzlos zu streichen (Plenarprotokoll 15/118 S. 10814, Bundestagsdrucksache
15/3468). Die Bundesregierung ist dem nachgekommen.
3. Warum hat die Bundesregierung für das Ziel, das Steuerprivileg für schwere
Geländewagen abzuschaffen, den Weg über eine Änderung der StVZO und
nicht über eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gewählt?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird hingewiesen.
4. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es unter den Finanzministerien der
Bundesländer Bestrebungen gibt, nunmehr auch Wohnmobile nach Hubraum
statt wie bisher nach Gewicht zu besteuern?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass es zur künftigen Besteuerung von
Wohnmobilen in den Finanzministerien der Länder unterschiedliche Überlegungen
gibt.
Im Übrigen wird von den knapp 400 000 Wohnmobilen in Deutschland schon
heute etwa ein Viertel emissions- und hubraumbezogen besteuert. Es handelt
sich dabei um Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 2,8 t.
5. Welche Position vertritt die Bundesregierung in dieser Frage, unterstützt sie
insbesondere die Bestrebungen, die Besteuerung von Wohnmobilen gegenüber
dem Status quo zu verändern?
Die Bundesregierung sieht zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Äußerung
ab, da die Position der Länder noch nicht erkennbar ist. Im Übrigen wird auf die
Antworten zu den Fragen 1 und 4 hingewiesen.
6. Welche Rechtslage ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung im
Hinblick auf die Besteuerung von Wohnmobilen, sobald die Aufhebung des
§ 23 Abs. 6a StVZO in Kraft getreten ist, jedoch keine Änderung des § 8
Kraftfahrzeugsteuergesetz eintritt?
Da die bisherige Besteuerung von Wohnmobilen im Wesentlichen auf
höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung beruhte, wird auf die Antwort zur
Frage 1 verwiesen. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, den § 8 Kraftfahrzeugsteuergesetz
zu ändern.
Quelle
KraftStG § 8 Bemessungsgrundlage
Die Steuer bemißt sich
1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, soweit diese
Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei
Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach
Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen;
2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen
Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen
Gesamtgewicht über 3.500 kg zusätzlich nach Schadstoff- und
Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei
Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern
einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.
Also, alles klar !(?)
Pitti