Stvo. §§ zum Übernachten auf Parkplätzen für Womos + Wowas

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Stvo. §§ zum Übernachten auf Parkplätzen für Womos + Wowas

Beitragvon Eva » 01.09.2006 - 08:52:22

Hallo Zusammen,
wer kann mir die §§ in der Stvo. nennen, die das Übernachten auf deutschen Parkplätzen zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit erlauben? Und gibt es eine Regel speziell für Wohnwagen, oder dürfen Wohnwagengespanne auch eine Nacht auf einem P stehen?
Bitte um Info.
Vielen Dank und Gruß
Eva
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Beitragvon woming » 01.09.2006 - 10:08:08

hallo,

das ist AFAIK kein StVO-Problem sondern betrifft die Abgrenzung
zw. Gemeingebrauch und Sondernutzung, Gemeinverträglichkeit und
Verkehrsüblichkeit :?

Da ich's nur kopiert habe, darf ich den Text wohl nicht öffentlich anbieten.

Bei konkretem Interesse bitte pn

woming
hier sind die Stellplatzlisten:
http://www.womo-sp.org
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Beitragvon Gimli » 01.09.2006 - 11:58:45

Ich habe dazu folgendes gefunden:



Das bayer. Innenministerium hat dazu bereits 1981 festgestellt:


"Was das Übernachten in Wohnmobilen anlangt, so besteht in der Bundesrepublik hierüber keine einheitliche Regelung. Es ist deshalb davon auszugehen, daß ein solches Übernachten solange zulässig ist, wie das Wohnmobil im Rahmen der Vorschriften der StVO am "ruhenden Verkehr" teilnimmt, also parkt. Dazu zählt an einer bestimmten Stelle der öffentlichen Verkehrsfläche ein einmaliges Übernachten in einem solchen Fahrzeug als notwendige Ruhepause im Zuge einer Fahrt. Für ein solches einmaliges Übernachten kann das Wohnmobil an jeder Stelle der öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellt werden, wo nach den allgemeinen verkehrsrechtlichen Vorschriften Halten und Parken zulässig sind. Das gilt auch für die Parkplätze und Raststätten der Autobahnen. Wird ein Wohnmobil auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt, um darin für längere Zeit zu wohnen, so gehört ein solches Abstellen nicht mehr zum verkehrsrechtlichen Parken. Ein solches Abstellen wäre deshalb nur mit besonderer Genehmigung zulässig (Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 von § 32 Abs. 1 StVO). Die Erteilung einer solchen Einzelgenehmigung ist aber nicht vorgesehen."



Gruß,
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Übernachten auf Parkplätzen

Beitragvon Wilfried . M » 01.09.2006 - 12:53:36

Hallo Eva,

@MacLeod hat die Gesetzlichkeit richtig dargestellt.
Ich würde aber grundsätzlich nicht , z.B.auf der Autobahn, an Parkplätzen nächtigen , wo kein anderes Fahrzeug, auch zur Nächtigung , abgestellt ist. Es gibt genug böse Buben, welche sich solche " Einzelsteher " aussuchen.
Zur Grundsätzlichen Erlaubnis des übernachten im öffentlichen Straßenverkehr ist aber noch anzumerken, daß das Stillstehen zur Ruhe des Fahrzeugführers, nicht über den Zeitraum der " notwendigen Ruhe " hinausgeht. Also Du kannst keiner Polizei weismachen, daß Du zwei Nächte zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit brauchst. :idea:
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Beitragvon Eva » 03.09.2006 - 09:06:33

Hallo Zusammen,
vielen Dank für die Antworten! Verhält es sich mit Wohnwagen ähnlich, oder müssen Gespannfahrer auf jeden Fall auf einen CP?
Gruß Eva
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Beitragvon Gimli » 03.09.2006 - 12:11:38

Gute Frage -
nächste Frage ....

Da es m.E. um den Grund der "Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit" geht, dürfte es unerheblich sein, ob Du als Fahrer eines Wohnmobils, Zugfahrzeug eines Caravans, eines Lkw oder schlichtweg eines Pkw "zu müde" bist, um sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.

Es geht um die körperliche Verfassung des Fahrzeugführers - nicht um die Art des Fahrzeuges.

Einen schönen Sonntag noch -

MacLeod
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Beitragvon Schwedenopa » 04.09.2006 - 21:07:29

Hallo Eva,

wie MacLeod schon erwähnt hat, gibt es keine explizite Erlaubnis in der StVO. Und explizit vorgeschriebene Mindest-Ruhezeiten gibt es auch nur für Berufskraftfahrer.

Aus §1 StVO kann man allerdings eine Verpflichtung eines jeden Autofahrers herleiten, bei drohender Fahruntüchtigkeit durch Übermüdung rechtzeitig (also noch bevor man wirklich übermüdet ist) eine Ruhepause einzulegen und zu schlafen. Das natürlich nur dort, wo man legal für die entsprechende Zeit parken darf.

Ist man nun "zufällig" in einem Wohnmobil unterwegs, so muss man natürlich nicht im Fahrersitz schlafen, sondern darf sich durchaus ins Bett legen. Auch kann niemand von einem erwarten, am nächsten Morgen mit leerem Magen weiter zu fahren, ein Frühstück ist also auch noch drin. Aber alles Weitere, z.B. Grillen etc., oder auch eine weitere Nacht am gleichen Platz, könnte, so lange es sich um öffentlichen Verkehrsraum handelt, als "unerlaubte Sondernutzung" ausgelegt und mit Bußgeld geahndet werden.

Was nun die Caravans betrifft: Da wird es etwas heikel! Vermutlich ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn der übermüdete Caravanzugmaschinenfahrer sein Gespann korrekt abstellt, den Caravan am Haken lässt und sich darin aufs Ohr legt. Es könnte aber bereits kritisch werden, sollte er die Stützen herunterkurbeln. Da bin ich mir aber nicht sicher.

MfG
Gerhard
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Beitragvon georg » 15.10.2006 - 11:42:07

Hi,

weiten wir die durchaus berechtigte Frage von Eva doch etwas aus:

Wie ist das mit dem Parken im Wohnmobil zur Herstellung der Fahrtüchtigkeit auf öffentlichen Parkplätzen, bei denen Womos ab 22:00 Uhr unerwünscht sind (so gesehen in Oberammergau, Okt. 2006).

Darf man dort seine Fahrtüchtigkeit durch Schlaf über 22:00 Uhr wieder herstellenoder muss man um 22:00 Uhr weg???

fragt
georg :?:
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Beitragvon harald » 15.10.2006 - 19:49:52

bin gelegentlich mit einem gespann unterwegs. man darf überall parken woh das parken nicht ausdrücklich verboten ist. auch einmaliges übernachten ist in deutschland erlaubt. manchmal muß ich sogar (rotwein :D ) nur auf womostellplätzen gibt es manchmal ärger. viele wohmofahrer sind doch selbst gespann gefahren. das finde ich komich zumal caravans heute genauso autark sind wie womos (die grösten kritiker der elsche waren früher selber welche)
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Beitragvon Schwedenopa » 16.10.2006 - 22:02:49

georg hat geschrieben:Wie ist das mit dem Parken im Wohnmobil zur Herstellung der Fahrtüchtigkeit auf öffentlichen Parkplätzen, bei denen Womos ab 22:00 Uhr unerwünscht sind (so gesehen in Oberammergau, Okt. 2006).

Darf man dort seine Fahrtüchtigkeit durch Schlaf über 22:00 Uhr wieder herstellenoder muss man um 22:00 Uhr weg???

Hallo,

die Fragen, die sich hier stellen sind: Was heißt "unerwünscht", und was heißt "öffentlich"?

Wenn wirklich auf öffentlichen Grund ein Parkplatz ausgewiesen ist durch Zeichen 314 StVO (weißes P auf blauem Grund), mit einem Zusatzschild "Wohnmobile nach 22:00 Uhr unerwünscht", dann kannst Du dort ohne Bedenken ausschlafen, denn ein solches Zusatzschild gibt es in der StVO nicht, es hat also die gleiche rechtliche Bedeutung wie "Eltern haften für ihre Kinder", nämlich gar keine!

Handelt es sich doch um privaten Grund, so ist das eine Willenserklärung des Eigentümers, und selbiger kann im Prinzip rechtlich gegen Dich vorgehen, wenn Du die Willenserklärung nicht befolgst.

Handelt es sich um öffentlichen Grund und ein nach StVO "korrektes" Schild, z.B. Halteverbot (Zeichen 283 oder 286) mit Zusatzschild "22-6 Uhr", dann darfst Du dort im angegebenen Zeitraum nicht parken! Du kannst zwar durchaus versuchen, durch Klage vor dem Verwaltungsgericht die Behörden dazu zu zwingen, das Schild zu entfernen, aber bis das durch ist musst Du das Schild befolgen.

@ Eva

Wie das Ganze mit Wohnwagen aussieht, da bin ich mir wie schon gesagt nicht ganz sicher. Ich vermute, dass eine einmalige Übernachtung nicht zu beanstanden ist, wenn der Caravan am Haken bleibt und keine Stützen hinuntergekurbelt werden. Das gilt dann aber auch nur für öffentliche Parkplätze. Auf ausgewiesenen Wohnmobilstellplätzen gilt zunächst einmal die jeweilige Stellplatzsatzung, und wenn Selbige Caravans nicht zulässt, hast Du Pech gehabt. Bei kommunalen Stellplätzen könntest Du es ebenfalls mit einer Klage probieren, müsstest aber bis zur Rechtskraft des Urteils warten mit dem Übernachten...

So weit die rechtliche Seite. Ich betone noch einmal, dass ich selbst mit Caravans auf Wohnmobilstellplätzen keine Problem habe, so lange sich die Caravaner an die gleichen Spielregeln halten wie die Womofahrer (sich halten sollten...). Und wenn irgendwo unten Abwasser raus läuft, so ist das schlicht eine Schweinerei, egal ob es aus einem Womo oder einem Wowa kommt.

MfG
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Beitragvon harald » 17.10.2006 - 16:29:53

grüst euch, ich meine gelesen zu habenm daß bei einmaligem übernachten auch die stützen augefahren werden können. Ohne gewähr
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Stützen?

Beitragvon Wilfried . M » 17.10.2006 - 16:56:04

Hallo Ihr alle,

Die Stützen bei einem Wohnwagen sind in der Gesetzesauslegung auch nicht relevant.
Die Stützen dienen auch beim Parken und Halten als techn. Hilfe im ruhenden Verkehr.
Beachtenswert ist desto mehr, daß der Unterschied zwischen Ruhenden Verkehr und Urlaub dargestellt werden soll.
Damit möchte ich Gerhard seine richtige Darstellung ergänzt wissen.
Ach zum Frühstück!
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Beitragvon georg » 18.10.2006 - 00:58:28

EuraGerhard hat geschrieben:
Hallo,

die Fragen, die sich hier stellen sind: Was heißt "unerwünscht", und was heißt "öffentlich"?

Wenn wirklich auf öffentlichen Grund ein Parkplatz ausgewiesen ist durch Zeichen 314 StVO (weißes P auf blauem Grund), mit einem Zusatzschild "Wohnmobile nach 22:00 Uhr unerwünscht", dann kannst Du dort ohne Bedenken ausschlafen, denn ein solches Zusatzschild gibt es in der StVO nicht, es hat also die gleiche rechtliche Bedeutung wie "Eltern haften für ihre Kinder", nämlich gar keine!
...........................................................................

MfG
Gerhard


Hi Gerhard,

es geht ganz konkret um ein blaues Schild mit weißem P
und einem Zusatzschild darunter mit einem Wohnmobil-Piktogramm
und der Aufschrift 22 - 6 Uhr verboten.
Das ist ein öffentlicher Parkplatz, kein Privatplatz, und kann von der daneben liegenden Straße ohne Überwindung irgend eines Hindernisses (Randsteine o.ä.) befahren werden.

Das Schild ist professionell hergestellt, aber ich halte es für selbst gestrickt. Auch mir ist kein solches Schild in der STVO bekannt.

Bleibt also als Ergebnis:
Selbst gestrickte Zusatzverkehrszeichen haben keine Gültigkeit !!!

Vielen Dank für deine Auskunft

LG
georg
:)
georg
 

Beitragvon Schwedenopa » 18.10.2006 - 07:53:12

georg hat geschrieben:es geht ganz konkret um ein blaues Schild mit weißem P
und einem Zusatzschild darunter mit einem Wohnmobil-Piktogramm
und der Aufschrift 22 - 6 Uhr verboten.
[...]

Das Schild ist professionell hergestellt, aber ich halte es für selbst gestrickt. Auch mir ist kein solches Schild in der STVO bekannt.

Bleibt also als Ergebnis:
Selbst gestrickte Zusatzverkehrszeichen haben keine Gültigkeit !!!

Vielen Dank für deine Auskunft

Hallo Georg,

ich fürchte, da hast Du mich missverstanden! :(

Würde dort stehen: "Wohnmobile ... unerwünscht", so hätte das tatsächlich keine Bedeutung. Aaaber: §42 StVO Abs. 4 (Beschreibung des P-Schildes) erlaubt ausdrücklich in Satz 2 die Beschränkung der Parkerlaubnis durch Zusatzschild, "...insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten...".

Anders ausgedrückt: Wenn die Parkerlaubnis durch ein solches Zusatzschild für Wohnmobile zwischen 22:00 und 06:00 Uhr eingeschränkt wird, dann ist das gültig!!! Wie gesagt, Du kannst versuchen, mit einer Verwaltungsklage die zuständige Behörde zum Abnehmen des Zusatzschildes zu zwingen, aber bis es weg ist musst Du Dich danach richten.

Nicht jedes Zusatzschild muss exaxt in der StVO vorkommen. Lediglich das Wort "unerwünscht" hätte hier keine rechtliche Bedeutung, das wollte ich sagen.

MfG
Gerhard
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Beitragvon beiboot » 19.10.2006 - 13:34:28

EuraGerhard hat geschrieben:...Aaaber: §42 StVO Abs. 4 (Beschreibung des P-Schildes) erlaubt ausdrücklich in Satz 2 die Beschränkung der Parkerlaubnis durch Zusatzschild, "...insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten...".

Anders ausgedrückt: Wenn die Parkerlaubnis durch ein solches Zusatzschild für Wohnmobile zwischen 22:00 und 06:00 Uhr eingeschränkt wird, dann ist das gültig!!! Wie gesagt, Du kannst versuchen, mit einer Verwaltungsklage die zuständige Behörde zum Abnehmen des Zusatzschildes zu zwingen, aber bis es weg ist musst Du Dich danach richten....

da ein solches zusatzschild im beanstandungsfalle "vernünftig" begründet werden muß, sind die erfolgsaussichten einer solchen klage ganz hervorragend. Nur leider klagt keiner...

Ähnliches gilt übrigens für verlangsamungsaufpflasterungen in tempo-30-zonen, bei deren überfahren mit der zulässigen geschwindigkeit bandscheiben und fahrzeug massiv gefährdet wären... Auch hier gilt leider : wo kein kläger, da kein richter. In kaufbeuren hat da mal einer erfolgreich auf beseitigung geklagt...
:-D vielen dank für alle nützlichen antworten :-8
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