Hallo@Robinson,
es besteht eine gesetzliche Haftung gegenüber der Kunden , vom Makler aus, wenn dieser einen Maklervertrag mit dem Kunden geschlossen hat., dies zieht die Arbeits,-und Informationspflicht des Maklers in die Pflicht, zur besseren Versicherung, bei neuen auf dem Markt sich befindenden Versicherungen, welche sich günstiger im Preis oder der Leistung zeigen. Ebenfalls muß ein Makler seinen Mandaten auch Lücken von Absicherungen aufzeigen.
Dies betrifft aber nur den Makler und die Kunden, wenn ein Maklervertrag besteht.
Ich würde in dem Beispiel der RMV feststellen, daß diese in ihrer Aquise über das Ziel hinaus geschossen sind, mit der kleinen Hoffnung, daß doch ein Kunde anbeißt.
Das Gebaren mit der Rückantwort ist vom Gesetz her eine Nötigung, welche aber von einem Gericht abgeschwächt würde, da der Richter feststellen würde, die Versicherung hat im guten Glauben der Hilfe und Absicherung der Kunden gehandelt.
Also wie ich so herausgelesen habe in allen Beiträgen, bestünde keine gesetzliche Pflicht, bzw.Forderung, da die Grundvoraussetzungen nicht gegeben sind.