Neues, altes Thema: WoMo-Steuer

Alles zum Thema Recht und Verkehr kann hier diskutiert werden.

Moderator: Mods

Beitragvon tomtom » 31.10.2006 - 15:43:00

Genau Gerhard. Exakt so ist es: kein Vorbehalt, also nach 4 Wochen Rechtskraft also kriegen die Ganoven von mir keinen Pfennig!
TT

PS.: und auch keinen Cent -))))))
Hotelbetten - nein danke!!
Benutzeravatar
tomtom
Mitglied
 
Beiträge: 1374
Registriert: 08.08.2004 - 09:41:12

Beitragvon DieterG » 31.10.2006 - 17:29:03

Bezgl. Steuerbescheid und Vorbehalt: Mein letzter Bescheid ist aus 2003. Da war die Steuererhöung noch nicht im Gespräch - und daher auch kein Vorbehalt. Ebenso bei der letzten Abbuchung. Und einen neuen Bescheid gibt es erst mit einer Änderung der Grundlage.
Was sagen die Rechtsexperten in diesem Falle: rückwirkend erlaubt - ja oder nein? Vermutlich wird wohl man der Rechtsbeistand befragt werden müssen.

Gruß Dieter
Dethleffs A 5881 HG
auf Fiat Ducato 15 2,8 JTD
DieterG
Mitglied
 
Beiträge: 391
Registriert: 28.05.2003 - 11:20:24
Wohnort: Aurich im Herzen Ostfrieslands

Beitragvon Gimli » 31.10.2006 - 20:51:59

Das kam gerade per Promobil-Newsletter :

31.10.2006 -
Der Gesetzentwurf zur Kfz-Steuer

Die Proteste der Reisemobilfahrer waren nicht umsonst. Wesentliche Forderungen werden mit der Neuregelung der Kfz-Steuer erfüllt, wie die Vorabfassung des Gesetzentwurfs zeigt. So konnte eine Besteuerung nach Hubraumgröße verhindert werden. Es bleibt beim Gesamtgewicht als Bemessungsgrundlage. Vom Tisch ist außerdem eine Umschlüsselung der Transporterfahrgestelle auf Pkw-Normen. Die jeweilige Nutzfahrzeug-Schadstoffnorm ist ausschlaggebend für die Einstufung in die jeweilige Steuerklasse. Dennoch besteht kein Grund zum Jubeln. Wer kein nagelneues Euro-4-Mobil fährt, muss künftig tiefer in die Tasche greifen. Am stärksten trifft es ältere nicht schadstoffarme Reisemobile. Hier kommt es zu Steuererhöhungen von bis zu 150 Prozent. Dennoch bleibt ein Reisemobil steuerlich günstiger als ein vergleichbarer Pkw. Welches Fahrzeug wird nun in welche Emissionsklasse eingestuft? Verbindliche Auskunft hierüber kann nur der Hersteller bzw. Importeur des Basisfahrzeugs aufgrund der Fahrzeugpapiere geben.
Hier lesen Sie den Gesetzentwurf:


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung


Stichworte: Klarstellung der Besteuerung von früheren ?Kombinations-Kfz? (darunter Geländewagen) und Neuregelung der Besteuerung von Wohnmobilen


Zu Artikel 1 (Kraftfahrzeugsteuergesetz)

I. Änderung

Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

?Artikel 1

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c eingefügt:

?(2a) Als Personenkraftwagen gelten auch:

1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 S. 37), entsprechen;

2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten;

3. Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung.

Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

(2b) Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 Zentimeter sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.

(2c) Als andere Fahrzeuge gelten auch Kranken- und Leichenwagen nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG.?

2. In § 8 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

?1a. bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;?.

3. In § 9 Abs. 1 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

?2a. Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 16 EUR,
über 2 000 kg 10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,

b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 24 EUR,
über 2 000 kg 10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR,

c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 40 EUR,
über 2 000 kg bis zu 5 000 kg 10 EUR,
über 5 000 kg bis zu 12 000 kg 15 EUR,
über 12 000 kg 25 EUR

ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;?.

4. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:

?(5) Für Wohnmobile bemisst sich die Steuer für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 bei einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2 800 Kilogramm nach § 8 Nr. 1 und bei einem zulässigen Gesamtgewicht über 2 800 Kilogramm nach § 8 Nr. 2.? ?


II. Begründung

Zu Artikel 1 (Kraftfahrzeugsteuergesetz)

Auf Zwischenüberschriften kann bei kurzen Einzelnovellen verzichtet werden.

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 2a bis 2c)

Allgemein

Wohnmobile werden eine eigenständige Fahrzeugkategorie im KraftStG neben den Kategorien ?Personenkraftwagen? und ?andere Fahrzeuge?. Die im Gesetzentwurf des Bundesrates mit ?sog. Pick-up-Fahrzeuge? und ?sog. Büro- und Konferenzmobile? bezeichneten Fahrzeuge werden klar bestimmt.

Im Einzelnen

Der Absatz 2a beinhaltet in Satz 1 Nr. 1 die vom Verkehrsrecht abweichende kraftfahrzeugsteuerliche Begriffsbestimmung ?Personenkraftwagen? insbesondere für Geländewagen der Klasse N1, Aufbauart BB. Durch die Ergänzung um die Aufbauart BA werden die in der Nummer 4 des Gesetzentwurfs des Bundesrates aufgeführten ?sog. Pick-up-Fahrzeuge? einbezogen. Die Verwendung des Vollzitats der Richtlinie 70/156/EWG bringt eine starre Verweisung zum Ausdruck, bezogen auf den Zeitpunkt des Beschlusses des Bundesrates. Spätere Änderungen der Richtlinie haben insoweit keinen Einfluss auf die Begriffsbestimmungen. Die Nummer 2 entspricht dem Gesetzentwurf des Bundesrates. In der Nummer 3 werden die bisherigen ?sog. Büro- und Konferenzmobile? durch die entsprechende Verweisung auf verkehrsrechtliche Vorschriften näher bestimmt. Die Nummer 4 entfällt, da Wohnmobile nicht als Personenkraftwagen gelten sollen. Die Sätze 2 und 3 werden vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung angepasst, die zur Abgrenzung zwischen Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen auf eine Gesamtbetrachtung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale abstellt, darunter insbesondere auf das Flächenverhältnis.

Der Absatz 2b bestimmt den Begriff ?Wohnmobil?. Maßgebend sind objektive Beschaffenheitsmerkmale, die ein dauerhaftes oder auch vorübergehendes Wohnen gestatten. So genannte unechte Wohnmobile, deren gesamte Bauart die eines Personenkraftwagens ist, sollen auch weiterhin wie Personenkraftwagen besteuert werden.

Der Absatz 2c entspricht inhaltlich dem Absatz 2b des Gesetzentwurfs des Bundesrates.

Zu Nummer 2 (§ 8 Nr. 1a)

Die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer für alle Wohnmobile nach dem Emissionsverhalten und dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht ist aufgrund der technischen Gegebenheiten (z.B. Fahrgestelle überwiegend von Nutzfahrzeugen) sachgerecht.

Zu Nummer 3 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a)

Die Steuerberechnung für Wohnmobile erfolgt mit drei abgestuften Tarifen, denen jeweils verkehrsrechtliche Schadstoffklassen zugeordnet sind, um einen Anreiz für möglichst emissionsreduzierte Fahrzeuge zu geben. Ab dem 1. Januar 2010 ist für die wenig anspruchsvolle Schadstoffklasse S 1 eine geänderte tarifliche Zuordnung vorgesehen. Damit wird künftigen Verbesserungen des Emissionsverhaltens Rechnung getragen.

Die Höhe der Jahressteuer liegt im Ergebnis über der für Lastkraftwagen und im Normalfall unterhalb der für Personenkraftwagen. Wegen der Rechtspraxis vor dem 1. Mai 2005, die zu ungerechtfertigten Unterschieden bei der Besteuerung von Wohnmobilen führte, wirken sich die Änderungen differenziert aus. Für eine geringe Anzahl ?echter? Wohnmobile bis 2,8 Tonnen Gesamtgewicht kommt es durch die bisherige Besteuerung als Personenkraftwagen zu Entlastungen. Gleiche objektive Beschaffenheitsmerkmale wie bei schwereren Wohnmobilen rechtfertigen dies. Für besonders schadstoffreduzierte Wohnmobile mit mehr als 2,8 bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht erhöht sich die Jahressteuer von 172 bis 210 Euro auf 210 bis 240 Euro, für nicht schadstoffreduzierte auf 450 bis 480 Euro. Für Wohnmobile bis 7,5 Tonnen Gesamtgewicht werden 750 Euro Jahressteuer nicht überschritten (bisher 500 Euro). Für noch schwerere Wohnmobile vor allem ohne Schadstoffminderung liegt die Steuer schon heute darüber.

Zu Nummer 4 (§ 18 Abs. 5)

Die Übergangsbestimmung, Wohnmobile in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 nach der alten Rechtspraxis zu besteuern, entspricht inhaltlich dem Gesetzentwurf des Bundesrates (vgl. dort Artikel 1 Nr. 2). Die Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile wird somit zum 1. Januar 2006 wirksam. Die Fahrzeughalter konnten bereits seit dem Inkrafttreten des verkehrsrechtlichen Wegfalls der 2,8-Tonnen-Grenze zum 1. Mai 2005 nicht mehr auf den Fortbestand der bisherigen Besteuerung vertrauen. Diese beruhte auf der an dieser Gewichtsgrenze anknüpfenden und durch die Landesfinanzbehörden zuvor allgemein angewendeten Finanzrechtsprechung. In der Folge waren schwere Wohnmobile bisher begünstigt.


III. Finanzielle Auswirkungen

Für die Länder bleibt es bei jährlich bis zu 87 Mio. Euro Mehreinnahmen aus der Besteuerung früherer ?Kombinations-Kfz? (darunter Geländewagen), die sich aus den Folgen des Wegfalls der 2,8-Tonnen-Gewichtsgrenze nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ergeben.

Aus der geänderten Besteuerung von Wohnmobilen ergeben sich voraussichtlich Mehreinnahmen in Höhe von jährlich ca. 50 Mio. Euro ab dem Jahr 2006.

© 2003 -2006 Motor Presse Stuttgart GmbH & Co.KG



.... na, denn ....

Gruß,
Uwe
Gimli
Mitglied
 
Beiträge: 512
Registriert: 28.08.2006 - 13:50:54

Beitragvon luedtkes » 31.10.2006 - 21:30:01

Hi,

mh, 2001 Duc 2,8l kostet dann wohl demnächst 340 ?uros ??
Oder wie seht ihr das???
S4 schafft der nicht, schlimmer als S1, S2 oder S3 wird er (hoffentlich) nicht sein.

Berechnende Grüße
Carsten

PS Dank meinen "Volksvertreter", wo immer der auch sein soll, klasse Sache!
Bild
Benutzeravatar
luedtkes
Mitglied
 
Beiträge: 710
Registriert: 27.02.2003 - 23:29:02
Wohnort: Dortmund

Gesetzentwurf

Beitragvon Wilfried . M » 31.10.2006 - 21:40:08

Hallo @ MacLeod,

vielen Dank für Deine Aufmerksamkeit und Mühe.

Der Gesetzentwurf muß aber erst einmal gründlich verdaut werden.

Eines sehe ich schon, daß die Womobesitzer, welche schon ca 10 Jahre ein Womo haben, in den A...... gekniffen sind, denn diese können nicht einmal für die Schadstoffarmut nachrüsten, weil die Industrie hierfür keine Produkte fertigt.
Man gibt also diesen Besitzern nicht einmal die Möglichkeit, sich rechtmäßig zu verhalten, und das nutzt der Gesetzgeber schamlos aus.
Grüße aus dem Norden
mit Hymer B 544/ Ducato 14, 2,5 TD von 1994
Benutzeravatar
Wilfried . M
Mitglied
 
Beiträge: 899
Registriert: 27.02.2006 - 00:15:15
Wohnort: Schleswig- Holstein

Beitragvon Christine » 01.11.2006 - 09:53:30

Hi,

also ist doch alles nicht ganz soooo schlimm!

Ich bezahle also nach Adam Riese für ein Womo über 2 t mit 2,4 l Maschine bei Schadstoffklasse S1-S4 240 Euro! Damit kann ich leben!

Oder habe ich da was falsch verstanden?

Gruß

Christine
Benutzeravatar
Christine
Mitglied
 
Beiträge: 1539
Registriert: 14.01.2003 - 16:36:18
Wohnort: NRW

Beitragvon seewolf » 01.11.2006 - 11:10:54

Moin,

ist so nicht ganz richtig. Es wird ausschließlich nach Gewicht besteuert.
Besispielrechnung:
Beim 3,500t der Schadstoffklasse S3 S2 S1
Grundgerüst von 2000kg = 240?
plus dem Delta von 1500kg entspricht angefangene 1600kg = 8x10?=80?
in Summe 320 ? p.a.
Grüße aus Minden
Burghardt Eichloff

Wuchersteuer für Wohnmobile: NEIN danke!!!!
Alle Infos bei: http://www.camperline.de
Benutzeravatar
seewolf
Mitglied
 
Beiträge: 44
Registriert: 05.06.2002 - 19:49:00
Wohnort: Minden

Beitragvon K.Peter » 01.11.2006 - 11:35:45

In Anbetracht unserer düsteren Erwartungen können wir denke ich froh sein. Auch ich zahle jetzt statt 210,- Euro 320,- da mein 8 Jahre altes Gefährt noch schadstoffklasse S2 hat.

Wohlan lasst es uns ertragen.

Peter
VW California 128kw ( Back to the Roots)
Benutzeravatar
K.Peter
Mitglied
 
Beiträge: 382
Registriert: 15.03.2006 - 20:33:20
Wohnort: Bochum

Beitragvon georg » 01.11.2006 - 12:44:27

luedtkes hat geschrieben:Hi,

..........................
Berechnende Grüße
Carsten

PS Dank meinen "Volksvertreter", wo immer der auch sein soll, klasse Sache!


Hi Großer,

sag mir in welchem Wahlkreis für die BT-Wahl du wohnst und ich
besorge dir die Adresse von deinem zuständigen Volksvertreter.

LG
georg :)
georg
 

Beitragvon luedtkes » 01.11.2006 - 13:51:32

Hi Schorsch,

es mag eventuell falsch rüber gekommen sein, oder ich habe mich nicht richtig ausgedrückt.
Ich suchte den Volksvertreter, der meine Interessen (hier Womosteuer)vertritt.
Zu dem von mir gewählten Kandidaten habe ich einen guten Draht,
hat er sein Wahlbüro doch keine 200m von uns entfernt.
Nur bei diesem Thema waren wir ein wenig anderer Meinung,
soll es aber unter Demokraten durchaus mal geben.


Dankenden Gruß in den Südwesten von uns
Carsten
Bild
Benutzeravatar
luedtkes
Mitglied
 
Beiträge: 710
Registriert: 27.02.2003 - 23:29:02
Wohnort: Dortmund

Beitragvon RaiWo » 01.11.2006 - 14:36:47

seewolf hat geschrieben:Moin,

ist so nicht ganz richtig. Es wird ausschließlich nach Gewicht besteuert.
Besispielrechnung:
Beim 3,500t der Schadstoffklasse S3 S2 S1
Grundgerüst von 2000kg = 240?
plus dem Delta von 1500kg entspricht angefangene 1600kg = 8x10?=80?
in Summe 320 ? p.a.


Hai!
Aauf Grund welcher Vorschrift kommst du zu dem Ergebnis, daß zunächst der Tarif bis bis 2 t und dann der Tarif über 2 t gilt?
CU
Wolf
RaiWo
Mitglied
 
Beiträge: 288
Registriert: 15.02.2005 - 16:57:57

Beitragvon seewolf » 01.11.2006 - 16:34:49

Moin,

siehe Beitrag von McLeod, etwas weiter oben. (ist übrigens der bis jetzt bekanntgewordene Text des Entwurs)
Grüße aus Minden
Burghardt Eichloff

Wuchersteuer für Wohnmobile: NEIN danke!!!!
Alle Infos bei: http://www.camperline.de
Benutzeravatar
seewolf
Mitglied
 
Beiträge: 44
Registriert: 05.06.2002 - 19:49:00
Wohnort: Minden

Beitragvon RaiWo » 01.11.2006 - 20:04:10

Hai!
Das wäre ja ganz neu, daß die Steuer gestaffelt berechnet wird.
So wie ich es gelernt habe, sind die Angaben jeweils auf zwei verschiedene Fahrzeuge gerichtet.
Einmal auf Fahrzeuge bis 2 t und zum anderen auf Fahrzeuge über 2 t.
Fahrzeuge bis zwei Tonnen kosten je 200 kg 16 Euro und Fahrzeuge mit einem Gewicht von über 2 t je 200 kg 10 Euro.
Also 5 t = 250 Euro.
Aber es würde mich nicht wundern, wenn die anders rechnen würden. :roll:
Warten wir`s erst mal ab.
CU
Wolf
RaiWo
Mitglied
 
Beiträge: 288
Registriert: 15.02.2005 - 16:57:57

Beitragvon RaiWo » 01.11.2006 - 20:21:00

Hai!
Hab grad mnochmals den Gesetzentwurf gelesen. Dabei ist mir aufgefallen, daß bei den Tarifen immer von 2.00 kg gesprochen wird, aber in den Erläuterungen die 2.800 kg auftauchen.
Haben die wieder geschludert oder handelt es sich einfach um einen Druckfehler.
Ich habe die Vermutung, daß es jeweils heißen muß 2.800 kg und nicht 2.00 kg!
CU
Wolf
RaiWo
Mitglied
 
Beiträge: 288
Registriert: 15.02.2005 - 16:57:57

Beitragvon Kerli » 01.11.2006 - 21:37:49

seewolf hat geschrieben:
Moin,

ist so nicht ganz richtig. Es wird ausschließlich nach Gewicht besteuert.
Besispielrechnung:
Beim 3,500t der Schadstoffklasse S3 S2 S1
Grundgerüst von 2000kg = 240?
plus dem Delta von 1500kg entspricht angefangene 1600kg = 8x10?=80?
in Summe 320 ? p.a.



Hallo Christine, RaiWo und Co.,

aus meiner Sicht hat Seewolf richtig gerechnet !

Für unser Womo komme ich auf die gleiche Steuer-Summe von 320 Euro.

Wir haben auch einen 3,5 Tonner ( SKL: S 1 ),
das bedeutet:

Für je 200 kg Gewicht bis 2000 kg = 24 Euro
Das heißt: 10 x 200 kg ( = 2000 kg ) = 10 x 24 Euro = 240 Euro

Alles über 2000 kg dann je 200 kg "nur" noch 10 Euro
Also: 8 x 200 kg ( = 1600 kg aufgerundet ) = 8 x 10 Euro = 80 Euro

Somit 240 Euro + 80 Euro = 320 Euro Womo-Steuer
für ein 3,5 Tonner mit SKL: S 1

Alles klar ?

Wenn nicht, auf der Seite von Camperline gibt es auch reichlich Infos zum Thema !

Trotzdem nicht vergessen, alles ohne Gewähr.

Mit Gruß von der "Land unter-Küste"

Kerli
:-)
Benutzeravatar
Kerli
Mitglied
 
Beiträge: 907
Registriert: 02.07.2003 - 17:37:33
Wohnort: Jadebusen / Nordseeküste

VorherigeNächste

Zurück zu Recht und Verkehr

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder