Hallo BadHunter!
Nein, die Stehhöhe ist nicht gegeben!
Aber danke für eure Antworten!
ich habe nun Einspruch eingelegt. Bei uns ist der Fall ein wenig anders gelagert!
Der T4 ist eigentlich angeschafft worden, für meinem schwerrbehinderten Sohn, weil der Umgang mit ihm in diesem Fahrzeug einfacher ist . Da wir damals nur über diesen einen Wagen verfügten, wurde er natürlich auf meinen Namen angemeldet.
In der Folgezeit kamm dann ein Zweitwagen hinzu, der auf meinem Sohn angemeldet wurde, damit wir das Fahrzeug steuerfrei stellen konnten. Diese Steuerfreiheit, wurde nach einiger Zeit wieder aufgegeben, da die meisten Fahrten mit meinem Sohn doch im T4 gemacht wurden, und so der Zweitwagen eigentlich nur rumstand.
Nun hatte ich natürlich den T4 auf meinem Sohn zulassen können, hätte dann aber auch denn Zweitwagen ummelden müssen.
Dies ist eine gesetzliche Grundlage, daß man nur ein Womo steuerfreischalten kann, wenn kein anderes Fahrzeug auf diese Person zugelassen ist.
Dieses schien mir alles etwas viel Aufwand für angebliche 290? Steuern, wie vom Finanzamt immer fernmündlich mitgeteilt (Er wären jeweils wieder ein weiterer Halter eingetragen worden, die Gebühren, und der Aufwand)!
Da mein T4 nun nachträglich zum 01.01.2006 zu einem KFZ geworden ist, möchte ich natürlich auch nachträglich mein KFZ auf meinen Sohn anmelden, steuerfrei stellen,und (nun werde ich ganz frech)
ich möchte die Steuer, die ich ab dem 01.01.06 entrichtet habe gerne von der Finanzverwaltung erstattet haben!
Ich denke mir:
"Mir steht das gleiche Recht zu, etwas nachträglich zu verändern, wie dem Staat"!
-Rechtlich natürlich mit einem grossen Fragezeichen!
-Moralisch aus meiner Sicht ganz klar
JA.
Oder Ich muss mich fragen, ob unsere Politiker es schon nötig haben schwerrbehinderte Kinder zu besch......!
Ludger