Musterklage i.S. Besteuerung ( NEUES Aktenzeichen)

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Ruhendes Verfahren

Beitragvon Wilfried . M » 19.12.2007 - 22:34:27

Hallo Rainer,
Das Ruhende Verfahren, bedeutet für Dich, daß wenn eine Gesetzesänderung ( i.diesem Fall durch schon laufende Verfahren)
eintritt, Du in den Genuß der Änderung kommst.
Alle diese, welche keinen Einspruch eingelegt hatten haben dann auch keinen Anspruch auf die Nutzung der Änderung.
Also die Ruhe gilt bis zum anderweiligen Entscheid, wo dann höchst richterlich eine Ablehnung oder Anerkennung des Musterverfahrens gegeben ist.
Die einstweilige Zahlung der Forderung muß getätigt werden, nur bei einem pos. Bescheid bekommst Du, als Wiedersprucheinleger,Dein eingezahltes Geld zurück.

Gruß
Wilfried
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Wilfried . M
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Beitragvon r4heim » 19.12.2007 - 23:01:28

Hallo Wilfried,

vielen Dank für den Hinweis. Habe sofort überwiesen.


Gruß,
Rainer
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Beitragvon Arkoudi » 20.12.2007 - 23:40:30

Hallo zusammen,
wir haben gestern nun auch unseren " neuen" Bescheid bekommen und dürfen kräftig nachzahlen.
Geändert wurde nicht nur die Höhe des SteuerBeitrags, sondern auch noch der Zeitpunkt. Statt Juni wurde nun der Januar als Zahlungstermin veranlagt.
Und : Wir müssen SÄUMNISGEBÜHREN zahlen.
Frage: Ist das nun eine Spezialität des Finanzamtes des Landes BW oder nur unseres Landkreises?
Was rechtfertigt eine Säumnisgebühr, wenn ein Gesetz wie dieses RÜCKWIRKEND geändert wurde?

Es ist schon heftig, wenn man das Geld mal hochrechnet kann einem schon ganz anders werden...viele kleine Säumnisgebühren machen einen ganz dicken fette Batzen aus. Wofür ?
Gruß, Arkoudi

Ps: Wir werden dem Bescheid mnatürlich auch wiedersprechen.
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Widerspruch

Beitragvon Wilfried . M » 21.12.2007 - 00:14:33

Hallo Arkoudi,
richtig, .... Widerspruch gegen die Nachzahlung ( Rückwirkung ) und gegen die Säumnisgebühren.
Gegen Säumnisgebühren aber nur wenn Ihr keine Zahlungsaufforderung vernachlässigt habt.

Ihr seid mit dem Widerspruch nicht allein, tausende Womobesitzer haben Widerspruch eingelegt.
Achtet auch bitte auf den Antrag auf ruhendes Verfahren,laßt Euch nicht abwimmeln, denn wenn Ihr nachgebt und zieht vieleicht den Widerspruch, wegen Drohungen des FA zurück, gilt dieses als Bejaung für die Steuerschuld und Ihr erkennt diese dann als rechtmäßig.
Gruß
Wilfried
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Re: Musterklage i.S. Besteuerung ( NEUES Aktenzeichen)

Beitragvon Ikaruso » 07.09.2009 - 00:54:45

Bekam dies per Email zugesandt:

02. September 2009
Wichtige Information für Wohnmobileigner

Revision ADAC Musterklage beim BFH zugelassen

Mit Beschluss des BFH vom 03.08.2009 Aktenzeichen II R 39/09 wurde die Revision zur Musterklage des ADAC vor dem BFH zugelassen.

Vorgeschichte:
Das FG Niedersachsen hatte mit Urteil 14 K 209/07 die Klage abgewiesen und gleichzeitig die Nichtzulassung der Revision verfügt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der ADAC Beschwerde bei BFH unter AZ II B 21/09 eingelegt.
Dieser Beschwerde ist nun stattgegeben worden.

Auswirkung:
Damit ist ein Verfahren im Rechtsstreit zur Wohnmobilbesteuerung vor einem Obersten Bundesgericht (Bundesfinanzhof) anhängig.
Nach Maßgabe des § 363 Absatz 2 AO ruhen Einsprüche Kraft Gesetzes, wenn streitgegenständliche Verfahren vor einem Obersten Bundesgericht anhängig sind und die Einsprüche sich auf diese Verfahren beziehen.

Empfehlung:
Alle Wohnmobileigner, die eine Aufforderung des Finanzamtes zur Rücknahme des Einspruchsentscheides erhalten haben, sollen den Einspruch aufrechterhalten und das weitere Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf das Revisionsverfahren beantragen.

Bisher in die Einzelklage gezwungene Wohnmobileigner sollten die Unterbrechung des Verfahrens bei Gericht mit Hinweis auf die Revision beantragen.

Weitere Informationen auf:
http://forum.camperline.de/viewforum.php?f=24

http://forum.mobil-szene.de/viewtopic.p ... 217b72be29

http://forum.mobil-szene.de/viewtopic.php?f=15&t=150

Mit freundlichen Grüßen

Peter Broszio
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