Hallo,
grundsätzlich gilt: Alle Vorschriften, die sich auf das Verhalten von Fahrern und Passagieren beziehen, sind natürlich auch von ausländischen Fahrern einzuhalten. Bei Vorschriften, die sich auf die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Straßenverkehr beziehen, sieht das etwas anders aus: Zumindest innerhalb der EU (und des EWR, die Schweizer und Norweger sind also auch dabei) darf jedes Fahrzeug, das in einem Staat zugelassen ist, auf Reisen auch durch alle anderen Staaten fahren.
Nun zu den einzelnen, von Womomax erwähnten Punkten:
womomax hat geschrieben:1. Feuerlöscher (§ 35g Abs. 1)
§ 35g gilt nur für Omnibusse, für Womos also irrelevant.
2. Erste-Hilfe-Material (§ 35h Abs. 1, 3 und 4),
Abs. 1 gilt wiederum nur für Omnibusse, Abs. 3 aber für alle anderen Fahrzeuge, der Verbandkasten muss also immer dabei sein.
3. Unterlegkeile (§ 41 Abs. 14),
Gilt nur für Fahrzeuge mit mehr als 4 t zul. Gesamtmasse, oder mit mindestens 3 Achsen. Für viele Womos daher irrelevant.
4. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 2),
Warndreieck muss immer dabei sein, Warnleuchte nur bei Fahrzeugen über 3,5 t.
5. tragbare Blinkleuchten (§ 53b Abs. 5) und windsichere Handlampen (§ 54b),
Tragbare Blinkleuchten nur bei Fahrzeugen mit Hubladebühne, Handlampen nur bei Omnibussen. Für Womos daher irrelevant.
6. Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2),
Für Womos irrelevant.
7. Scheinwerfer und Schlussleuchten (§ 67 Abs. 11 Nr. 2 Halbsatz 2). "
Gilt nur für Fahrräder, genauer gesagt, für Rennräder bis 10 kg. Für Womos irrelevant.
MfG
Gerhard