Winterstellplatz in Scheune / Rechtslage

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Winterstellplatz in Scheune / Rechtslage

Beitragvon tommy » 17.09.2007 - 15:41:49

Ich stelle mein Wohnmobil den Winter über in eine alte Scheune. Die Batterien sowie Gasflaschen sind natürlich ausgebaut. Gibt es insoweit irgendwelche bauliche oder brandschutztechnische Bedingungen zu beachten?
Gruß Thomas
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Scheune - Garage

Beitragvon Wilfried . M » 17.09.2007 - 17:14:57

Hallo Thomas,
beachtenswert ist, daß die Scheune aus feuerhemmenden, oder feuerbest. Material besteht ( gemauert ).
Du hast schon alles getan um eine Lagerung zu rechtfertigen, wie Sprit, Batterie und Prop.
Die Versicherung haftet dann , wenn Gefahren von Deinem Fahrzeug ausgehen und die Sachen Dritter dabei beschädigen, oder vernichten.

Erfragenswert ist aber, ob der Besitzer der " Scheune " auch eine Gebäudehaftpflicht zu dieser hat, denn fällt ein Ziegel, oder ganzes Dach, oder Mauerwerk auf Dein Womo, steht die Frage wer dieses zahlt.
Deine Kasko ist dann außen vor.
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Wilfried . M
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Beitragvon womomax » 17.09.2007 - 19:42:45

Hallo,

@Wilfried
Bist Du sicher, daß die Vollkasko nicht zahlt, wenn etwas auf das Fahrzeug fällt?
Oder kommt es da vielleicht mal wieder auf eine geschickte Formulierung der
Schadensanzeige an?
Sollte nicht die Kasko zahlen, und anschließend versuchen sich beim Scheunenbesitzer
schadlos zu halten?
Hängt sicher auch noch von der Frage Saisonkennzeichen ab, oder?

Oh man, das waren jetzt aber viele Fragen...und wie bei sooo vielen Rechtfragen
muß wohl der jeweilige Einzelfall geprüft werden (fürchte ich).

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Beitragvon Dakota » 17.09.2007 - 20:22:22

womomax hat geschrieben:Hängt sicher auch noch von der Frage Saisonkennzeichen ab, oder?


Eigentlich nicht.

Bei Saisonkennzeichen oder "über Winter abmelden" greift die Ruheversicherung. Diese deckt im Normalfall auch Kasko-Schäden, gleich ob VK oder TK. Diese (beitragsfreie) Ruheversicherung ist bei den allermeisten VU im Leistungsumfang enthalten.
Gruß

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unsicher

Beitragvon Wilfried . M » 17.09.2007 - 20:24:11

Hallo Womomax,
wenn das Fahrzeug auf einem Privatgelände steht ( außerhalb der Ausschlußzeit ) oder im vollen Jahresumfang dort als Abstellplatz untergebracht ist, dann zahlt die Vers, in Kasko, nur bei Sturm, Hagel, und Vandalismus, sowie Diebstahl.
Ist aber das Fahrzeug in einer geschlossenen Unterbringung und wird durch Gebäudeteile beschädigt, zahlt der Eigentümer des Gebäudes.
Bei Vandalismus und Diebstahl in einer geschlossenen Unterbringung, müssen Aufsicht, Zugang, Personenkreis, u.s.w. erst genauestens geprüft werden.
Meist erfolglos und der Schaden bleibt beim Womo kleben.

Im Grund ist immer der Eigentümer für seine Sache verantwortlich, wenn von dieser eine Gefahr ausgeht.
Er kann nur die Regulierung an eine mit ihm vertraglich gebunden Versicherung, zur Regulierung delegieren.
Ergo : jegliche Ansprüche müssen an den Besitzer und Eigentümer herangetragen werden.
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Beitragvon hdlka » 17.09.2007 - 20:31:58

Dakota hat geschrieben:
Bei Saisonkennzeichen oder "über Winter abmelden" greift die Ruheversicherung. Diese deckt im Normalfall auch Kasko-Schäden, gleich ob VK oder TK. Diese (beitragsfreie) Ruheversicherung ist bei den allermeisten VU im Leistungsumfang enthalten.



... Vorsicht! Überprüft die Verträge. Ältere Verträge haben mit hoher Wahrscheinlichkeit im Bereich der Ruheversicherung nur die Haftpflicht includiert!

Es kann m.E. keine allgemeingültige Aussage getroffen werden - man muß es prüfen!

Viele Grüße
Hans - Dieter
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Versicherung

Beitragvon Wilfried . M » 17.09.2007 - 23:44:51

Hallo Dakota,

wenn ich über Winter, oder eine gewisse Zeit mein Fahrzeug abmelde, dann ist mein Fahrzeug versicherungslos. Es greift bei Saisonanmeldung nur die Ruheversicherung. :!:

Hallo Hans-Dieter,
Du hast recht, daß jeder seinen Vertrag auf Geltungsbereiche überprüfen sollte.
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Re: Versicherung

Beitragvon Dakota » 18.09.2007 - 07:21:32

Wilfried . M hat geschrieben:Hallo Womomax,
wenn das Fahrzeug auf einem Privatgelände steht ( außerhalb der Ausschlußzeit ) oder im vollen Jahresumfang dort als Abstellplatz untergebracht ist, dann zahlt die Vers, in Kasko, nur bei Sturm, Hagel, und Vandalismus, sowie Diebstahl.
Ist aber das Fahrzeug in einer geschlossenen Unterbringung und wird durch Gebäudeteile beschädigt, zahlt der Eigentümer des Gebäudes.
Bei Vandalismus und Diebstahl in einer geschlossenen Unterbringung, müssen Aufsicht, Zugang, Personenkreis, u.s.w. erst genauestens geprüft werden.
Meist erfolglos und der Schaden bleibt beim Womo kleben.

Im Grund ist immer der Eigentümer für seine Sache verantwortlich, wenn von dieser eine Gefahr ausgeht.
Er kann nur die Regulierung an eine mit ihm vertraglich gebunden Versicherung, zur Regulierung delegieren.
Ergo : jegliche Ansprüche müssen an den Besitzer und Eigentümer herangetragen werden.


Wilfried . M hat geschrieben:wenn ich über Winter, oder eine gewisse Zeit mein Fahrzeug abmelde, dann ist mein Fahrzeug versicherungslos. Es greift bei Saisonanmeldung nur die Ruheversicherung. :!:

Hallo Hans-Dieter,
Du hast recht, daß jeder seinen Vertrag auf Geltungsbereiche überprüfen sollte.


Moin Wilfried,

bei deiner Antwort an Hans-Dieter hast du Recht: Prüfen sollte jeder :wink:

Bei deinen Aussagen zum Versicherungsrecht solltest du dich aber ewas zurückhalten, sie sind schlicht nicht korrekt. Die AKBs sind bei 99,9% der in Deutschland anbietenden VUs wortgleich :wink:

Das ein VU (evtl.) versucht dem Hallenbesitzer mangelde Verkehrssicherheit nachzuweisen kann passieren, muss aber nicht. Einen Schaden im Kaskobereich wird (muss) sie nach den AKBs, versicherte Gefahren, regulieren.

Hier ein Auszug aus den AKBs der KRAVAG (RMV-Versicherung):



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§ 5 Vorübergehende Stilllegung

1 Wird das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr gezogen (Stilllegung im Sinne des Straßenverkehrsrechts), so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt. ...[]

2 In der Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den §§ 10 bis 11, in der Kaskoversicherung nach § 12 Absätze 1 I und 2 gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grob fahrlässig ermöglicht worden ist.


Code: Alles auswählen
§ 5 a Saisonkennzeichen

1 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen (ein auf einen nach vollen Monaten bemessenen  Zeitraum befristetes amtliches Kennzeichen gemäß § 23 Absatz 1 b StVZO) zugelassen sind, wird
Versicherungsschutz während des - in der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung und auf dem amtlichen Kennzeichen - dokumentierten Zeitraumes (Saison) gewährt.

2 Außerhalb dieses Zeitraumes wird Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung nach den §§ 10 bis 11, in der Kaskoversicherung nach § 12 Absätze 1 I und 2 gewährt. Dieses gilt nicht für Wohnwagen. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grob fahrlässig ermöglicht worden ist. In der Insassen-Unfallversicherung, die sich auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht, sowie in der Fahrerschutz-Versicherung wird kein Versicherungsschutz gewährt.
Gruß

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Beitragvon womomax » 18.09.2007 - 15:49:15

Hallo,

scheint mir doch, wie bei Versicherungen oft üblich :wink: keine allgemeingültige Aussage zu geben.

Ich frage jetzt doch noch mal ganz platt:
Meine Vollkasko reguliert mir Schäden, die ich an meinem Fahrzeug verursache, bzw. die mir daran entstehen.
Ob mit oder ohne Beteiligung Dritter ist zunächst zweitrangig. Richtig?

Wenn Dritte, als Unfallgegner oder anders, beteiligt sind, schließt das die Regulierung durch mein VU
doch nicht aus, oder?
Meine These: meine Vollkasko zahlt mir den Schaden und ärgert sich dann ggf. mit dem Dritten herum,
um nicht auf ihren Kosten sitzen zu bleiben. Was daraus wird, tangiert mich nicht.
Natürlich werde ich anschließend hochgestuft, bleibe aber nicht auf dem Schaden sitzen,
oder muß mich mit dem Dritten, z. B. vor Gericht, herumärgern.
Deshalb habe ich ja eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen!

Selbstverständlich darf ich nicht grob fahrlässig handeln und/oder das Fahrzeug unerlaubt nutzen.
Wobei ich wieder bei der korrekten Formulierung/ Darstellung der Schadensanzeige bin. 8)

@tommy (bitte nicht alles ganz ernst nehmen):
Stell sicher, daß der Scheunenbesitzer genug Geld hat, und/ oder gegen alles und jeden
versichert ist. Dann kann nix schiefgehen. :wink:
Denn in den meisten Fällen, daß ist meine Erfahrung mit Versicherungen, hat man als VN sehr oft
die falsche Sichtweise. Da ist ein guter, hilfsbereiter, persönlich bekannter Versicherungsagent
vor Ort ganz sicher Gold wert!

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Beitragvon Dakota » 18.09.2007 - 18:11:19

Moin Womomax,

Ich frage jetzt doch noch mal ganz platt:
Meine Vollkasko reguliert mir Schäden, die ich an meinem Fahrzeug verursache, bzw. die mir daran entstehen. Ob mit oder ohne Beteiligung Dritter ist zunächst zweitrangig. Richtig?


..zum Teil. Die VK ersetzt dir deinen Eigenschaden soweit es sich nicht um versicherte Gefahren der TK handelt. Also, fällt der Zachziegel (nur) in deine Windschutzscheibe ist es zunächst einmal ein TK-Schaden.

Wenn Dritte, als Unfallgegner oder anders, beteiligt sind, schließt das die Regulierung durch mein VU doch nicht aus, oder?
Meine These: meine Vollkasko zahlt mir den Schaden und ärgert sich dann ggf. mit dem Dritten herum, um nicht auf ihren Kosten sitzen zu bleiben. Was daraus wird, tangiert mich nicht. Natürlich werde ich anschließend hochgestuft, bleibe aber nicht auf dem Schaden sitzen, oder muß mich mit dem Dritten, z. B. vor Gericht, herumärgern.


in der Regel nicht. Zumindest nicht in dem "Scheunenbeispiel", eher schon bei KFZ-Unfällen -> dort aber eher wenn es um prozentuale Schuldzuteilungen geht.
Gruß

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Beitragvon tommy » 19.09.2007 - 07:09:36

Hallo,
erst mal danke für Eure Gedanken. Ich habe ein Saisonkennzeichen und Vollkasko. Das Gebäude hat auch eine Gebäudehaftpflicht, ist gemauert, besitzt aber z.B. Holzdecken. Der Eigentümer ist zudem ein weitläufiger Verwandter. Es geht mir zur Zeit weniger um die Erstattung bei Beschädigung des Wohnmobils. Die Frage zielt mehr in die Richtung, wie muss ein Gebäude beschaffen sein, dass man ein Wohnmobil unterstellen darf bzw. welche behördlichen Auflagen oder Vorschriften gibt es hierzu, konkret in Baden-Württemberg, zu beachten. Auch wenn die Batterien und die Gasflaschen ausgebaut sind, etwas Sprit ist immer im Tank. Ich vermute, es gibt sicherlich Vorschriften, wie Gebäude beschaffen sein müssen, in die Kraftfahrzeuge eingestellt werden. Interessant wäre auch der Aspekt der Berufsgenossenschaft, der die Anwesen der Landwirte kontrolliert bzw. wie die auf ein eingestelltes Wohnmobil reagiert. Auf der anderen Seite sind in dieser Scheune auch der Traktor etc. eingestellt.

Gruß
Thomas
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Re: Scheune - Garage

Beitragvon apnl » 19.09.2007 - 22:08:52

Wilfried . M hat geschrieben:Hallo Thomas,
beachtenswert ist, daß die Scheune aus feuerhemmenden, oder feuerbest. Material besteht ( gemauert ).


Hallo Wilfried,

wie kommst du darauf?
Grundsätzlich werden brandschutztechnische Anforderungen nur an die Tragkonstruktion gestellt, d.h. die Wandverkleidung oder Ausmauerungen müssen nicht zwingend feuerhemmend oder feuerbeständig sein, hängt aber auch wieder vom Grenzabstand ab.
Diese Betrachtungsweise nach heutiger Rechtslage. Möglicherweise ist die Scheune schon einige Jahre alt. Bekanntlich hat man "damals" dem Brandschutz nicht die Bedeutung beigemessen wie dies heute der Fall ist. So kann es durchaus sein, dass die Scheune den heutigen Erfordernissen keine Rechnung trägt, ist aber weiters auch nicht zu Beanstanden, da Besitzstand, wenn die Scheune auch als solche genutzt wird.

Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob möglicherweise eine Nutzungsänderung vorliegt. Je nach Anzahl der dort abgestellten Fahrzeuge kann dies durchaus möglich sein. Aber jetzt bin ich bereits im Bereich der Vermutungen. Für eine entsprechende Beurteilung spielen jedoch viel zu viele Faktoren eine Rolle, weshalb eine Abschließend Betrachtung nicht möglich ist..

Wenn eine Nutzungsänderung tatsächlich vorliegen sollte, ohne Baugenehmigung, kann es m.E. in einem Schadensfall durchaus zu versicherungsrechtlichen Problemen kommen.

Gruß
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Beitragvon apnl » 19.09.2007 - 22:22:56

tommy hat geschrieben: welche behördlichen Auflagen oder Vorschriften gibt es hierzu, konkret in Baden-Württemberg, zu beachten.


Hallo Tommy,

ich komme aus dem Bereich des vorbeugenden Brandschutzes, zudem noch aus BAden-Württemberg.
Deine Frage ist so nicht zu beantworten, weil zunächst die Frage zu klären ist, ob eine Nutzungsänderung vorliegt.
Dies sollte auch mit der zuständigen Baurechtsbehörde abgeklärt werden.

Beispiel 1:

In einer kleineren ehemaligen landwirtschaftlichen Scheune steht ein Wohnmobil und ein Traktor, mehr geht da auch nicht rein.
Sofern ich diesen Sachverhalt zu beurteilen hätte würde ich nicht zwingend von einer Nutzungsänderung ausgehen.

Beispiel 2.:

Eine landwirtschaftlichen Scheune, größeren Ausmaßes wird über Winter an mehrere Womo-Besitzer vermietet, die auch ihr Fahrzeug einstellen.
Hier würde ich von einer Nutzungsänderung ausgehen, da die Scheune dann eher als Garage, denn als Scheune genutzt wird.
In diesem Falle wäre formal ein Bauantrag zu stellen. Die Beurteilung richtet sich dann nach der Garagenverordnung Baden-Württemberg.

Im Beispiel zwei ist auch das Gesamtbauwerk zu berücksichtigen. Ist z.B. das Wohngebäude unmittelbar an die Scheune angebaut gehe ich mal davon aus, dass eine vernünftige Brandschutztrennung nicht vorliegt sofern es sich um ein älteres Objekt handelt. Im Zuge einer Nutzungsänderung würden in diesem Bereich auch Forderungen zu stellen sein.

Das Thema Brandschutz selbst ist so komplex, dass ohne weitere Informationen keine verlässlichen Aussagen getroffen werden können. Insoweit ist vorstehendes auch nur beispielhaft zu sehen.

Sofern dein Verwandter an mehrer Womobesitzer vermietet hat würde ich ihm dringend raten

1. bei seiner Haftpflichtversicherung nachzufragen, ob die eingestellten Womos versichert sind (stell dir mal vor, da stehen 5 hochpreisige Womos drin. Da kommst du sehr schnell auf einen Schaden von einer 1/2 Mio.
2. im Zweifel auch mal bei der Baurechtsbehörde nachfragen.

Falls du noch fragen haben solltes, jederzeit gerne bereit.

Gruß
Armin
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Re: Winterstellplatz in Scheune / Rechtslage

Beitragvon applefreak » 24.06.2011 - 18:23:57

Schau mal: Stell dein Wohnmobil im Winter besser in einer *** ordentlichen Halle unter, dann gibt es auch keine Probleme mit der Versicherung und alles ist gut.

LG Max

Anmerkung des Moderators EuraGerhard: Werbelink entfernt.
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