Lutz_K12 hat geschrieben:...
Wenn nun jemand bei höheren Tempi auf diesen 7000km in einen Unfall verwickelt wird, muss er sich eine Mitschuld "ankreiden" lassen. ...
Moin, moin !
Naja, so ist das natürlich auch nicht ganz richtig !
Es muss schon festgestellt werden, dass der Unfall vermeidbar gewesen wäre, wenn man die Richtgeschwindikeit eingehalten hätte.
Dann - und nur dann käme eine Mithaftung in Frage.
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"Ein Autofahrer befuhr die linke Spur einer Autobahn mit ca.
200 km/h.
Als plötzlich ein anderer Verkehrsteilnehmer abrupt nach links ausscherte, bremste er zwar sofort, konnte jedoch einen Zusammenstoß nicht mehr verhindern.
Seinen Schaden verlangte er von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt.
Diese wollten aber nicht voll zahlen.
Zu Recht, entschied das Landgericht Coburg.
.
Der Autofahrer müsse sich ein Mitverschulden an dem Unfall von 20 Prozent anrechnen lassen.
Zwar sei der Unfallgegner hauptsächlich für das Unglück verantwortlich.
Doch müsse sich der Autofahrer eine erhöhte Betriebsgefahr anrechnen lassen, da er
erheblich schneller als 130 km/h gefahren sei.
Ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer hätte nämlich die Autobahnrichtgeschwindigkeit eingehalten, um auch unvorhergesehene Gefahrensituationen meistern zu können.
Tatsächlich hätte der Unfall hierdurch vermieden werden können, wie der von den Richtern hinzugezogene Sachverständige erläuterte (LG Coburg, 12 O 421/05)
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Wer auf der Autobahn
deutlich schneller als die Richtgeschwindigkeit (130 km/h) fährt, muss bei einem Unfall unter
Umständen einen Teil des Schadens selbst tragen - obwohl er unschuldig ist.
Ein Autofahrer kollidierte bei Tempo 160
km/h mit einem Wagen, der direkt vor ihm mit 120 km/h auf die linke Spur ausscherte.
Das OLG Hamm entschied:
Er hätte den Crash
vermeiden können, wenn er die Richtgeschwindigkeit eingehalten hätte. Folge: 20 Prozent Mitschuld. Az: 6 U 191/99
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Grüße,
Uwe