PKW-Parkplatz für Wohnmobil 3,5 t verboten?

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PKW-Parkplatz für Wohnmobil 3,5 t verboten?

Beitragvon Tessa63 » 31.01.2008 - 18:14:24

Hallo,

soviel ich weiß, werden WOMOs mit 3,5 t als "PKW" bewertet.

Darf ich also mit meinem WOMO (6 m lang, 3,5 t)) auf einem Parkplatz parken, der als Kennzeichnung das "P" mit darunter "für PKW" (also das Autosymbol) hat, parken? Ich will also nicht übernachten sondern nur parken, um z. B. ins Kino zu gehen. Denn in unserem Ort sind viele Parkplätze (Kino, Schwimmbad, Parkbuchten vor den Läden) mit diesem Zeichen versehen worden. Oder riskiere ich einen Strafzettel?

Vielen Dank schon mal für Eure Antworten.

Gruß, Tessa
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Beitragvon Cluster-Karl » 31.01.2008 - 19:03:40

Ich glaube, Du darfst dort nicht parken, da ein Womo eben kein PKW, sondern ein sonstges KFZ ist.
Ein Quell' solcher Infos ist stets:

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?act=home
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Beitragvon Schlauchi » 31.01.2008 - 20:16:25

Es dürfte sich ja um das Verkehrszeichen 314 mit Zusatz Zeichen 1048-10 handeln.

Das Zusatzzeichen steht für Personenkraftwagen und in unseren Papieren dürfte Fz. zur Personenbeförderung Zusatz Wohnmobil oder Sonder-KFZ stehen.

Beim Personenkraftwagen steht das selbe halt nur ohne Zusatz. Ich persönlich würde parken, da bei mir Fz. z. Personenbeförderung Zusatz Wohnmobil steht. . Eine Gewichtsbegrenzung gibt es nach meinem Wissen nur bei Zeichen 315 . Da wäre aber auch die Gewichtsgrenze bei 2,8 to.

http://verkehrszeichen.kfz-auskunft.de/index.html siehe Richtzeichen

Gruß Hans
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Beitragvon URi » 31.01.2008 - 22:11:31

@Tessa63

Zu diesem Thema gibt's hier im Forum schon einiges zu lesen.

Nach meiner Rechtsauffassung ist das Parken bei der von Dir beschriebenen Beschilderung für WOMOs mit 3,5 t nicht zulässig, nur für Fahrzeuge bis 2,8 t, also Camper u.s.w.
3,5-t-WOMOs dürfen auf P-Plätzen ohne PKW-Zusatzzeichen und auf solchen mit WOMO-Zusatzzeichen parken.

Gruß Uwe
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Beitragvon 4art » 01.02.2008 - 09:18:32

Ein Laienfrage am Rande:

IMHO war ich immer der Ansicht, dass mit der EU-weiten Führerschein-Harmonisierung aus dem Jahre 2003 auch die Fahrzeugkategorien harmonisiert wurden. (B - 3.5 Tonnen, C1 - 7.5 Tonnen und C - LKW's). Wurde damals das 2.8 Tonnen-Limit nicht gekippt? Ich bin nicht mal sicher, ob für gewerblich genutzte Fahrzeuge über 2.8 Tonnen in D noch eine Tachoscheiben-Pflicht besteht.

Das Gewichtslimit ist ja inkl. Passagiere. Dadurch dürfte bei einem 2.8 Tonnen-Limit manch ein SUV ziemliche Probleme bekommen

:roll:
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Beitragvon Schwedenopa » 01.02.2008 - 09:31:50

Hallo Tessa,

Wohnmobile sind zulassungsrechtlich "Sonstige Kfz - Wohnmobil", also keine PKW. Ich vermute, Du meinst folgende Kombination aus Zeichen 314 und Zusatzzeichen 1048-10:
Bild
Bild

Wohnmobile dürfen dort nicht parken! Dieser Parkplatz ist ausschließlich für PKW reserviert. Parkst Du trotzdem dort Dein Wohnmobil, dann riskierst Du ein "Knöllchen".

Umgekehrt dürfen natürlich dort, wo Zusatzzeichen 1048-17 unter dem Parkplatzzeichen hängt, nur Wohnmobile parken, also keine PKW:
Bild
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PKW-Fahrer, die hier ihren Wagen abstellen, riskieren also ebenfalls ein Knöllchen. Bzw bei Verkehrsbehinderung - sprich: Wohnmobil will dort parken, kann aber nicht weil einzig noch verfügbare Lücke durch PKW blockiert - sogar ein Abschleppen.

Paradox wird es dann bei der Kombination mit Zeichen 1048-12:
Bild
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PKW und Wohnmobile bis 3,5 t zul. Gesamtmasse dürfen hier nicht parken. Wohnmobile über 3,5 t zul. Gesamtmasse hingegen sehr wohl! :shock:

@ Schlauchi:

Bei Zeichen 315 (Parken auf Gehweg) gilt tatsächlich eine Beschränkung auf 2,8 t zul. Gesamtmasse, unabhängig von der Fahrzeugart. Ein kleiner Campingbus mag da evtl. noch parken dürfen, normale Wohnmobile und schwere SUVs, ja selbst so mancher S-Klasse-Benz, jedoch nicht:
Bild

@ 4art:

Spezielle Beschränkungen für Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen, die es früher in Deutschland gegeben hat (Tempolimit, Fahrtenschreiberpflicht etc.) wurden im Rahmen der EU-Harmonisierung gekippt. Mit einer Ausnahme, und das ist die Beschränkung beim Parken auf Gehwegen. Hat mit den Führerscheinkategorien allerdings nichts zu tun.

MfG
Gerhard
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Danke!

Beitragvon Tessa63 » 01.02.2008 - 10:36:36

Hallo Gerhard,

vielen Dank für Deine ausführliche Antwort. Genau, das oberste Zeichen steht da seit kurzem auf dem Parkplatz, wo ich früher öfters mit dem WOMO geparkt habe. Es ist nämlich ein riesiger Parkplatz für Kino, Schwimmbad und einer Gaststätte. Wenn ich von meinen Fahrten zurückgekommen bin, habe ich immer da zu Abend gegessen, da es auf dem Heimweg lag. Das werde ich halt in Zukunft sein lassen, wenn ich da nicht mehr parken darf.

Der Witz ist bloß, Nachfrage bei unserer Gemeinde (die ja die Schilder aufgestellt hat) ergab, dass ich mit einem WOMO mit einschließlich 3,5 t dort parken dürfte.

Da soll sich einer auskennen.

Gruß, Tessa
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Re: Danke!

Beitragvon Schwedenopa » 01.02.2008 - 11:43:08

Tessa63 hat geschrieben:Der Witz ist bloß, Nachfrage bei unserer Gemeinde (die ja die Schilder aufgestellt hat) ergab, dass ich mit einem WOMO mit einschließlich 3,5 t dort parken dürfte.

Da soll sich einer auskennen.

Hallo Tessa,

gerade beim Anbringen von Zusatzschildern entwickeln gemeindliche Straßenverkehrsämter oft eine unglaubliche Fantasie, die mitunter jeden verkehrsrechtlichen Rahmen sprengt. :wink:

Die Frage ist halt, was die Gemeinde mit den PKW-Zusatzschildern bezweckt hat:

Wollte sie vielleicht lediglich verhindern, dass Fahrzeuge ab 3.5 t diese Parkfläche benutzen? Dann hätte sie an der Einfahrt zum Parkplatz ein Verbotszeichen für Fahrzeuge ab 3.5 t aufstellen sollen, also Zeichen 253:
Bild

Oder wollte sie vielleicht das Übernachten in Wohnmobilen verbieten?

Oder sollte, ich wage es kaum auszusprechen, lediglich einem örtlichen Schilderhersteller ein lukrativer Auftrag zugeschustert werden? :?

Ich weiß es nicht. Wenn es Dich interessiert, kannst Du ja nochmal nachbohren. Oder aber Du vermeidest es, schlafende Hunde zu wecken, und hältst Dich einfach an die (falsche) Auskunft der Gemeinde und parkst dort trotzdem.

MfG
Gerhard
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Beitragvon womomax » 01.02.2008 - 13:32:09

Moin,

damit
hältst Dich einfach an die (falsche) Auskunft der Gemeinde und parkst dort trotzdem.

ist es aber immer noch ein Verstoß und ggf. wird der auch verfolgt.
Ok, wo kein Kläger da kein Richter, aber was ist wenn sich doch ein Kläger findet?
Also ich würde mir die Erlaubnis mindestens schriftlich geben lassen!
Grüße vom
womomax
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Alle Menschen sind klug, die einen vorher, die anderen nachher. ;-)
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Beitragvon Schwedenopa » 01.02.2008 - 15:35:40

womomax hat geschrieben:ist es aber immer noch ein Verstoß und ggf. wird der auch verfolgt.
[...]
Also ich würde mir die Erlaubnis mindestens schriftlich geben lassen!

Rein rechtlich ist das tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings nehme ich an, dass auch in der hier diskutierten Gemeinde die Überwachung des "ruhenden Verkehrs" bei der Gemeinde selbst liegt. Und in manchen Städten wird ja auch das halbseitige Gehwegparken in Wohngebieten auch dort toleriert, wo kein Zeichen 315 (s.o.) steht. Und auf diese Tolerierung auf der Website der Stadtverwaltung sogar ausdrücklich hingewiesen. Rechtlich genau die gleiche Situation.

Aber mit etwas Schriftlichem in der Hand ist man natürlich besser dran.

MfG
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Beitragvon Bernhard 2 » 01.02.2008 - 20:31:52

EuraGerhard hat geschrieben:Spezielle Beschränkungen für Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen, die es früher in Deutschland gegeben hat (Tempolimit, Fahrtenschreiberpflicht etc.) wurden im Rahmen der EU-Harmonisierung gekippt.
MfG
Gerhard



Hallo !

Werden Fahrzeuge mit mehr als 2,8 t ZGG zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzt, muss der Fahrer einen Arbeitszeitnachweis in Form eines Tageskontrollblattes vorlegen. Ist das Fahrzeug mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattet, muss dieses benutzt werden. Über 3,5 t ZGG, muss ein Kontrollgerät eingebaut sein. Fahrer von PKW mit Anhänger, die das ZGG von 2,8 t überschreiten und zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzt werden, müssen ebenfalls einen Arbeitszeitnachweis führen.

Zwischen 2,8 t und 3,5 t, gilt die nationale Verordnung.


Gruß Bernhard
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Polizeiauskunft!!

Beitragvon Tessa63 » 02.02.2008 - 12:07:04

Habe gerade bei der Polizei angefragt, die sagen das Zusatzzeichen heißt: PKW und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Mit einem Wohnmobil bis einschließlich 3,5 t darf ich dort parken, jedenfalls seiner Meinung nach, er hat sich eingelesen. Also werde ich es riskieren.

Gruß, Tessa
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Beitragvon Wilfried . M » 03.02.2008 - 00:42:54

Hasllo Tessa,
ich bin auch Deiner Meinung zum Parken mit Seitenwagengespanne, jedoch für Womos, sehe ich schwarz.
Beim Zusatzschild " LKW " kann ich mich mit meinem Womo getrost hinstellen.
Ich bin da gegenteiliger Meinung von Gerhard.
Gruß
Wilfried
Grüße aus dem Norden
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Beitragvon Schwedenopa » 03.02.2008 - 16:54:28

Wilfried . M hat geschrieben:Beim Zusatzschild " LKW " kann ich mich mit meinem Womo getrost hinstellen.

Hallo Wilfried,

es gibt (in Deutschland) gar kein Zusatzschild "LKW". Das was Du vermutlich meinst, nämlich dieses hier:
Bild
bedeutet:

"nur Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse". Von LKW ist da keine Rede.

MfG
Gerhard
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Beitragvon slomo » 03.02.2008 - 17:56:52

Auf vielen Autobahnparkplätzen darf ich mit meinem 3,5t Womo in D nicht parken, weil es dort meist nur auf Pkw und Lkw beschränkte Parkplätze gibt. Da habe ich schon einige Besatzungen aus den Wagen mit den blauen Lichtern auf dem Dach gesehen, die sich auf den Autobahnparkplätzen intensiv um die Womos gekümmert haben.
Ein 3,5t Womo wird in D weder als Pkw noch Lkw gesehen.
Zu dem Thema habe ich mich schon mit den einbschlägigen Behörden angelegt. Deren lapidare Empfehlung ist, daß man doch mit einem Womo zum Parken die Autobahn verlassen solle und sich irgendwo anders einen Platz suchen soll.

Hoch lebe der Verwaltungsbeamtenstand!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Seitdem fahr ich fast nur noch mit meinem Beiboot am Haken. Da darf ich dann bei den Lkws parken, bin aber beim Lkw Überholverbot mit dabei.
Gruß
Slomo
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