Hallo Gwaihir und Roadrunner,
s. nachfolgenden Ausdruck zum Thema nicht zugelassenes Medikament
und da insbesondere den Teil II Ausnahmen...
ich denke, dass Du den Tierarzt nunmehr wieder mit vollem Namen nennen darfst...
"I. Verbringungsverbot
Zulassungs- bzw. registrierungspflichtige Arzneimittel dürfen nach Deutschland grundsätzlich nur verbracht bzw. eingeführt werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich des deutschen Arzneimittelgesetzes (AMG) zugelassen, nach § 21a AMG genehmigt oder registriert oder von der Zulassung oder Genehmigung oder Registrierung freigestellt sind (§ 73 Abs. 1 AMG). Für Arzneimittel aus dem Ausland, die diese Anforderungen nicht erfüllen, besteht daher grundsätzlich ein Verbringungsverbot. Besitzt ein Arzneimittel eine zentrale EU-Zulassung ist es zum Verkehr in Deutschland zugelassen und fällt nicht unter das Verbringungsverbot. Darüber hinaus ist es nicht erlaubt, gefälschte Arzneimittel oder Wirkstoffe nach Deutschland zu verbringen (§ 73 Abs. 1b AMG).
II. Ausnahmen
Bestellung durch Tierärzte/durch Apotheken im Auftrag von Tierärzten Unter folgenden Voraussetzungen darf ein Tierarzt im Rahmen des Betriebs seiner tierärztlichen Hausapotheke Tierarzneimittel aus dem Ausland beziehen und in der tierärztlichen Hausapotheke vorrätig halten (§ 73 Abs. 3a AMG):
- Das Verbringen erfolgt für von ihm behandelte Tiere.
- In Deutschland steht kein zur Erreichung des Behandlungsziels geeignetes zugelassenes Tierarzneimittel zur Verfügung („Therapienotstand“).
- Es handelt sich um ein Arzneimittel aus einem EU-Mitgliedstaat/EWR-Staat2 und ist dort für Tiere zugelassen.
Nicht erlaubt ist
- die Einfuhr von Tierarzneimitteln aus Drittländern sowie
- der Bezug von Humanarzneimitteln zur Anwendung an Tieren sowohl aus EUMitgliedstaaten/EWR-Staaten als auch aus Drittländern.
Dies gilt entsprechend für Apotheken, soweit Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren für Tierärzte oder Tierhalter aus dem Ausland bestellt und im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis abgegeben werden. Die Bestellung und Abgabe ausländischer Tierarzneimittel in Apotheken dürfen nur auf Vorliegen einer tierärztlichen Verschreibung erfolgen.
Quelle und weitere Details:
Tierarzneimittel aus dem Ausland – Merkblatt für Tierärzte
Rechtliche Bestimmungen für den Bezug und die Anwendung von Tierarznei- und Betäubungsmitteln aus EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR-Vertragsstaaten
(Stand 15. AMG Novelle, Juli 2009)
http://www.vis.bayern.de/ernaehrung/...tieraerzte.pdf...
Gruß aus Kiel
Ralf