Frank_2 hat geschrieben:Hallo Rafl, wo es steht, tja da bin ich grad überfragt, ich denke in der Druckbehälterverordnung,
m.E. sollte die Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn- GGVSE
anzuwenden sein.
Bei entsprechender Belüftung und wenn keine sonstigen Gefahrgüter
mitgeführt werden sollte danach möglich sein:
Transport von Gasflaschen in kleinen Mengen
Gasflaschen in kleinen Mengen heißt hier:
Nicht mehr als 6 große Flaschen (max. 50 l Rauminhalt)
dort steht aber auch:
Das Fahrzeug sollte auf direktem Wege zum Bestimmungsort
gefahren werden und ist dort unverzüglich zu entladen.
Das macht die Sache für's Herumfahren der Flaschen auch nicht klarer
s.a.:
http://www.Industriegaseverband.de
m.E. ist Propan in Flaschen nicht gefährlicher als Benzin im
Autotank.
woming