von abo » 10.08.2007 - 11:41:18
ok
ich hab müll geschrieben
sorry
BG Informationen - BGI
6. Ladungssicherung
Druckgasbehälter müssen auf dem Fahrzeug so verstaut werden, daß sie nicht fortrollen, umkippen oder herabfallen können und ihre Lage zueinander und zu den Wänden des Fahrzeuges nicht verändern können oder in Behältnissen gesichert sein.
Flaschen, die ausreichend standfest sind oder die in geeigneten Einrichtungen, die sie gegen Umfallen schützen, befördert werden, dürfen aufrecht verladen werden.
Rn 10414
Rn 21414
Insbesondere liegend beförderte Flüssiggasflaschen müssen längs oder in der Nähe der Stirnwand stets quer zur Längsrichtung des Fahrzeuges verladen werden. Sie müssen in sicherer und geeigneter Weise so verkeilt, festgebunden oder festgelegt sein, daß sie sich nicht verschieben können. Kurze Flüssiggasflaschen mit großem Durchmesser (Füllgewicht z.B. 11 kg) dürfen längs gelagert werden. Die Schutzeinrichtungen der Ventile müssen dann zur Fahrzeugmitte zeigen. Bevor die Druckgasbehälter in das Fahrzeug geladen werden, sind die Flaschenventile zu schließen. Dies gilt auch für entleerte Flaschen.
An den Ventilanschlüssen muß die Verschlußmutter dicht aufgeschraubt werden. Verschlußventile müssen mit Schutzkappen oder Schutzkragen geschützt sein. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn Flaschen in Schutzkisten verpackt befördert werden und keine Gefahr für die Verschlußventile besteht. Werden mehrere Arten von Gütern mit einem Fahrzeug befördert, darf dies nur in Versandstücken geschehen und die Versandstücke mit Flüssiggas müssen von den übrigen Versandstücken getrennt gehalten werden.
Rn 21414
Rn 2202(5)
Rn 2237(1)