von Ahorn » 04.02.2013 - 18:35:32
Ohne meinen Vorrednern zu Nahe treten zu wollen – aber das was hier an guten Argumenten und Hinweisen zusammengetragen wurde, hilft unserem Frager eigentlich nicht weiter. Vereinfacht stelle ich zwei Modelle vor:
Wenn er den Wagen in einer Haltergemeinschaft betreiben will, so lässt sich dies am Einfachsten so regeln, dass einer als Eigner in Erscheinung tritt, der mit einem weiteren Besitzer eine privatrechtliche Regelung trifft, in der alle möglichen in Frage kommenden Einschränkungen berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere die laufenden Kosten (Versicherung, Steuer, Reparaturen, Verschleißteile), die Beteiligung am Anschaffungsbetrag, die Frage bei Schäden durch Fremd- und Eigenverschulden, Unfällen oder höherer Gewalt, die Regelung beim Wiederverkauf (Rückerstattung der Anteile) und die Frage der Kostenaufteilung bei nachträglich erworbenen Zubehör (Navi, Sat-Anlage, etc.) Alles dies schreibt man am besten auf und beide Parteien bestätigen dies.
Versicherungsrechtlich ist die Sache unkomplizierter als angenommen. Der Eigentümer meldet das Fahrzeug auf seinen Namen an und gibt die in Frage kommenden Fahrer der Versicherung an und haftet gegenüber der Versicherung für die Einhaltung der Angaben. (Es dürfen z. B. keine weiteren Personen als diese am Steuer sitzen.)
Da keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, interessiert sich auch das Finanzamt nicht dafür. Das Fahrzeug steht ja nur einem eingeschränkten Personenkreis, der eindeutig definiert ist, zur Verfügung und wird nicht vermietet.
Wenn alle mitspielen, also Eigentümer, Besitzer und Versicherer, passiert nichts.
Eine andere Möglichkeit ist die Gründung einer GBR, in der die einzige Absicht darin besteht, ein Fahrzeug zu erwerben und den Gesellschaftern zur Verfügung zu stellen. Alle Kosten trägt die GBR und gibt sie an die Gesellschafter im Anteil ihrer Einlagen weiter. Die GBR ist auch Eigentümer des Fahrzeugs. Die jeweiligen Nutzer sind rechtlich nur Besitzer. Am Schluss wird das Fahrzeug verkauft, der Kaufbetrag nach gleichem Schlüssel aufgeteilt und die GBR gelöscht. Die GBR tritt Gesamtschuldnerisch wärend der Laufzeit auf und haftet als Gesellschaft gegenüber Dritten. Darüber hinaus haften die Anteilseigner mit ihrem gesamten Vermögen. Das Finanzamt wird hier wohl eine Gewinnerzielungsabsicht erwarten, die durch eine Absichtserklärung nachgewiesen und versteuert werden muss.
Wenn im Alltag die Gedanken fliegen lernen, ist die Zeit reif für neue Reisen.