Hallo,
oops, diesen Thread hatte ich im Mai offensichtlich völlig verpennt!
Spock hat geschrieben:Gleiches gilt für die Schweiz, wo ich z.B. schon öfters direkt am Genfer See auf dem Parkplatz übernachtet habe.
In der Schweiz liegt die Entscheidung darüber bei den einzelnen Kantonen. Man kann also keine landesweit gültigen Aussagen treffen. Und zumindest früher war gerade der Kanton Genf der Einzige, der ein generelles Übernachtungsverbot verhängt hatte. Möglicherweise haben also die Polizisten lediglich sämtliche Hühneraugen zugedrückt.
Das Faltblatt enthält allerdings noch einige weitere Fehler: Auf Frankreich und Griechenland wurde ja schon hingewiesen, aus eigener Erfahrung kann ich noch Folgendes beisteuern:
Belgien: Einmalige Übernachtung auf Parkplätzen grundsätzlich zulässig, sofern nicht anderweitig ausgeschildert. Am Straßenrand jedoch nicht.
Dänemark: Einmalige Übernachtung grundsätzlich zulässig, sofern nicht anderweitig ausgeschildert.
Finnland: Einmalige Übernachtung grundsätzlich zulässig, sofern nicht anderweitig ausgeschildert.
Frankreich: Wurde bereits erwähnt. Zur Klarstellung: Einmaliges Übernachten ist grundsätzlich zulässig, außer vor denkmalgeschützten Gebäuden, in Naturschutzgebieten und an den Küsten. Die Kommunalverwaltungen dürfen das vorübergehende Abstellen von Wohnmobilen und Caravans reglementieren, also z.B. auf bestimmte Plätze beschränken, jedoch nicht vollständig verbieten.
Großbritannien: Hier muss unterschieden werden zwischen England und Wales auf der einen und Schottland auf der anderen Seite:
In
England und Wales ist die Situation unklar: Zwar ist das freie Übernachten nicht grundsätzlich verboten. Aber erstens können die örtlichen Behörden für ihr Territorium solche Verbote erlassen, und tun das auch in großer Zahl. Und zweitens besitzt die Polizei grundsätzlich das Recht, jemanden zur Weiterfahrt aufzufordern. Eine solche Aufforderung beinhaltet noch kein Bußgeld, erst wenn man sich ihr widersetzt, können Sanktionen verhängt werden.
In
Schottland hingegen ist das freie Übernachten grundsätzlich zulässig, sofern nicht anderweitig ausgeschildert.
Niederlande: Im öffentlichen Verkehrsraum nur auf offiziell ausgewiesenen Stellplätzen sowie für bis zu 24 Std. auf Autobahnrastplätzen. Auf Stellplätzen sind die jeweiligen Vorgaben z.B. bezüglich maximaler Aufenthaltsdauer, maximale Anzahl von Mobilen oder Aufstellort strikt zu beachten! Auf Privatgrund ist die einmalige Übernachtung mit Erlaubnis des Grundbesitzers hingegen zulässig.
Norwegen: Fast richtig. Der Mindestabstand von 150 Metern muss jedoch lediglich zu
bewohnten Häusern gehalten werden und darf mit Einverständnis der Bewohner auch unterschritten werden.
Österreich: Ebenfalls fast richtig. In Tirol jedoch auch auf Privatgrund ausdrücklich verboten!
MfG
Gerhard