EuraGerhard hat geschrieben:Hallo!
dooley hat geschrieben:Es heißt dort: Fahrzeuge bis UNTER 3,5 to.
Genau das hat mich ja so verblüfft. Denn im gesamten Straßen- und Straßenverkehrsrecht ist ansonsten immer nur von Fahrzeugen
bis einschließlich 3,5 t und mit
mehr als 3,5 t zul. Gesamtgewicht die Rede.*) Und zwar nicht nur in Deutschland, diese Grenze zieht sich auch durch das Verkehrsrecht aller übrigen europäischen Länder. Aber diese eine Fähre macht hier tatsächlich eine Ausnahme, ich habe es in den Tarifbestimmungen überprüft.
MfG
Gerhard
*) Die einzige Ausnahme in der StVO ist das Gehwegparken. Wenn Gehwegparken erlaubt ist, dann gilt eine Obergrenze von 2,8 t.
Hallo Gerhard,
ich kopiere wieder mal was rein, ist ja nicht so beliebt bei Dir.
.
Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es wird durch das Zeichen 315 (blaues rechteckiges Schild mit einem weißen "P" und einem Auto, das auf einem stilisierten Gehweg steht).
Die Verwaltungsvorschrift zur StVO dazu lautet:
--------------------------------------------------------------------------------
1.
Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen.
2.
Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
3.
Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten.
4.
Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.
--------------------------------------------------------------------------------
Anstelle des Zeichens 315 kann auch eine so genannte Parkflächenmarkierung nach §41 StVO das Parken auf Gehwegen gestatten.
Im entsprechenden Absatz 7 heißt es:
--------------------------------------------------------------------------------
Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen durch durchgehende Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314 und 315 und 316) und an Parkuhren eine einfachere Markierung.
--------------------------------------------------------------------------------
Außerdem schreibt §12 StVO vor:
--------------------------------------------------------------------------------
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.
Gruß