muugel hat geschrieben:Hallöchen, mal so ein Gedankenspiel…
Ich werde auf der Straße mit dem Wohnmobil von der Polizei angehalten
Papiere werden kontrolliert , Warndreieck und Verbandskasten möchte gesehen werden..
Da ich diese Teile in der Garage und einen weiteren Satz unter dem Beifahrersitz aufbewahre,
wäre dann das „ durchwühlen“ des hinteren Teils des Womo eine richterlich anzuordnende Hausdurchsuchung
die der Fahrerkabine aber eine KFZ Kontrolle??
Und wie ist es Rechtlich auf einem Stell bzw. Camping Platz???
Oder ist und bleibt ein WoMo ein KFZ und es gilt ausschließlich die StVO ??
Grüße aus der Pfalz
Also als Wohnung zählen auch die zu Wohnzwecken genutzten beweglichen Sachen wie Schiffe, Wohnwagen, Wohnmobile und Zelte. Fraglich ist allein, ob auch eingezäunte Wiesen, Felder und Schonungen als befriedetes Besitztum.
Zur Gefahrenabwehr dürfen Wohnungen und befriedetes Besitztum betreten und durchsucht werden, wenn der Rechtsinhaber ausdrücklich mit der Maßnahme einverstanden ist. Dies gilt auch für den Bereich der Strafverfolgung.
Damit ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis rechtswirksam ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
•Einwilligungsfähigkeit
•Verfügungsbefugnis über das betreffende Rechtsgut
•Freiwilligkeit der Einwilligungserklärung
•Einwilligung muss vor Beginn der Maßnahme erklärt werden.
Liegt eine Straftat vor und zudem ein darauf begründeter richterlicher Beschluss, darf die Wohnung des Beschuldigten(Tatverdächtigen) oder einer Person, die als Zeuge anzusehen ist und der Beschuldigte diese Wohnung nach der Tat betreten hat oder sich dort aufhält gem. § 102 oder 103 StPO(Bundesrecht) betreten und durchsucht werden. Bei Gefahr in Verzug muss vorrangig beim Jourrichter und nachhaltig der Jourstaatsanwalt angefragt werden. Sind beide nicht erreichbar, darf jeder Polizeivollzugsbeamte die Maßnahme anordnen.
Entweder handelt es sich um eine allgemeine Verkehrskontrolle mit Vorzeigen etwaiger Verbandskästen etc. oder einer begründeten Maßnahme wegen Verdacht der Verkehrsuntüchtigkeit (Alkohol usw.) oder einer mittlerweile üblichen Grenzkontrolle (hier darf auch ohne Richter das Wohnmobil zur Auffindung von Personen bezüglich illegalen Grenzübertritts) betreten und durchsucht werden.
Grüße
Heinrich