Garantie oder nicht ??

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Garantie oder nicht ??

Beitragvon feldhamster » 20.11.2006 - 21:49:12

Wie seht ihr das, liebe Gemeinde ?

:arrow: 2003 neues Wombi beim Händler gekauft.

:arrow: 2005: innerhalb des Gewährleistungszeitraumes festgestellt, dass der Ablauf zwischen Dusche und Abwassertank undicht ist, was durch Sikaflexgeschmiere des Wombihändlers behandelt wurde.

:arrow: im Herbst 2006 festgestellt, dass besagter Ablauf immer noch undicht ist.

Bin der Auffassung, dass der Händler durch unsachgerechte Reparatur den Mangel nicht behoben und damit zu einer automatischen Verlängerung der Gewährleistungsfrist beitrug, zumal der ursprünlgliche Mangel durch die unsachgemäße Behandlung immer noch nicht abgestellt ist.

Gegenmeinungen :?: :roll:
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Beitragvon Mondial » 20.11.2006 - 22:01:30

Aber klar hängt der Händler in der Veranwortung. Sicher hat der Hersteller eine Vorgabe wie was repariert werden muss. Damit kann man den Händler dann mal konfrontieren. Dazu kommt kommt, das er auf seine Reparatur wieder eine Garantie geben muss.
Es grüsst Anke und Norbert
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Beitragvon kati3 » 21.11.2006 - 18:30:37

Das stimmt so nicht, wenn etwas repariert wurde und der Kunde dafür keinen Cent bezahlen musste, verlängert sich die Gewährleistung nicht.

Wenn die Werkstatt, die Reparatur nicht richtig ausgeführt hat, ist das eine Nacharbeit. Allerdings erscheint mir der Zeitraum 2005 bis Herbst 2006 etwas sehr lang, um das so zu beanstanden. Ich würde die Firma auf jeden Fall anschreiben und um korrekte kostenlose Reparatur bitten. Dazu müssen sie sich ja äußern.
viele Grüße aus dem Norden
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Beitragvon boewo » 21.11.2006 - 19:21:27

Hallo Feldhamster,
ich würde es zuerst auf die nette Art versuchen - kurzer Besuch bei deinem Womo-Händler - die Lage korrekt erklären und dann die Frage. " Was man denn hier machen kann?"

"Aufdrehen" kann man dann immer noch.

Wenn die undichte Stelle noch innerhalb des Womos liegt, unbedingt eine Feuchtigkeitsprüfung machen lassen - wer weiß schon genau, wie viele Wasser, wie lange, wohin gelaufen ist (tippe einfach mal "Feuchtigkeit" in die Suchfunktion bei "Technik" ein).
Viele Grüße
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Beitragvon holiday » 22.11.2006 - 08:44:27

kati3 hat geschrieben:Das stimmt so nicht, wenn etwas repariert wurde und der Kunde dafür keinen Cent bezahlen musste, verlängert sich die Gewährleistung nicht.

.


auch für die reparatur haftet der händler und zwar genaugenommen ewig,(bei nachweislichen pfusch)da es sich um eine mechanische und keine elektronische reparatur handelt

der fall mit der dusche gehört 100% dem händler,wenn die dusche nicht zweckentfremdet wurde,also so benuzt wurde wofür sie bestimmt ist.

genauso die folgeschäden die dadurch entstanden sind,und da sind garantiert welche

das vernünftigste wäre zu dem händler fahren und mit ihm die sache durchgehen,steigt er nicht drauf ein kann man immer noch den härteren weg gehen.

lg

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Beitragvon feldhamster » 22.11.2006 - 13:45:13

Erst mal ein herzliches "Danke" für eure Stellungnahmen.
Ich denke mal, dass ein neutrales Eingangsgespräch mit dem Händler in dieser Angelegenheit der beste Weg ist. Man wird ja sehen, wie er sich zu diesem Thema stellt.

Drückt mir mal die Daumen - ich werde berichten.
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Beitragvon Schwedenopa » 19.12.2006 - 15:44:38

Hallo Feldhamster,

tut mir leid für mein langes Schweigen, aber erst war ich auf Dienstreise und dann hatte ich diesen Thread übersehen.

Grundsätzlich geht es hier um Sachmängelhaftung und nicht um Garantie! Garantie ist immer eine freiwillige Leistung, auf Sachmängelhaftung hat man unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch. Während jedoch eine Garantie immer für einen bestimmten Zeitraum gilt (z.B. "6 Jahre Dichtigkeit des Aufbaus"), bezieht sich die Sachmängelhaftung immer nur auf den Zeitpunkt der Übergabe! Die Frist von zwei Jahren bei der Sachmängelhaftung ist eine Verjährungsfrist, das heißt, zwei Jahre nach Übergabe sind Deine Ansprüche verjährt. Die Sachmängelhaftung (auch noch Gewährleistung genannt) gilt also lediglich für solche Mängel, die bereits bei der Übergabe der Sache vorhanden oder zumindest "angelegt" waren. Im speziellen Fall des "Verbrauchsgüterkaufs", der hier vorliegt, gilt überdies in den ersten 6 Monaten nach Übergabe eine Beweislastumkehr, d.h. in diesem Zeitraum müsste im Zweifelsfalle der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel nicht schon bei Übergabe vorhanden oder angelegt war.

In Deinem Fall gilt sicher die Sachmängelhaftung, es sei denn, der Schaden ist z.B. durch einen Unfall o.ä. erst entstanden.

Leider ranken sich um die Sachmängelhaftung etliche Legenden, weshalb ich hier ein paar Aussagen korrigieren möchte:

Feldhamster hat geschrieben:Bin der Auffassung, dass der Händler durch unsachgerechte Reparatur den Mangel nicht behoben und damit zu einer automatischen Verlängerung der Gewährleistungsfrist beitrug...

Nein, die Gewährleistungsfrist verlängert sich durch eine solche sog. "Nachbesserung" nicht.

Mondial hat geschrieben:Aber klar hängt der Händler in der Veranwortung. Sicher hat der Hersteller eine Vorgabe wie was repariert werden muss. Damit kann man den Händler dann mal konfrontieren. Dazu kommt kommt, das er auf seine Reparatur wieder eine Garantie geben muss.

Richtig ist, dass bei allen Fällen von Sachmängelhaftung der Verkäufer und nicht der Hersteller gegenüber dem Käufer verantwortlich ist. Eine Nachbesserung aus Sachmängelhaftung führt aber wie gesagt nicht zu einer Fristverlängerung. Also keine "Garantie".

holiday hat geschrieben:auch für die reparatur haftet der händler und zwar genaugenommen ewig,(bei nachweislichen pfusch)da es sich um eine mechanische und keine elektronische reparatur handelt

Wie bitte... :?: :wink:
Mit Mechanik oder Elektronik hat das rein gar nichts zu tun. Mangel ist Mangel, egal ob mechanisch, elektronisch oder sonst etwas. Selbst ein reiner "Rechtsmangel", z.B. eine fehlerhafte Eintragung in den Fahrzeugpapieren, würde unter die Mängelhaftung fallen. Aber ewig haften tut der Händler auf keinen Fall. Siehe oben.

Deine Situation sieht also so aus: Du hast innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Sachmangel entdeckt, beim Verkäufer korrekt reklamiert, und der Verkäufer hat nachgebessert. Soweit OK. Dass diese erste Nachbesserung nicht erfolgreich war, hast Du leider erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist entdeckt. Überdies hast Du auch das erste Mal den Mangel erst mehr als ein halbes Jahr nach der Übergabe entdeckt, weshalb der Händler auch von Dir den Nachweis dafür hätte verlangen können, dass es sich tatsächlich um einen bei Übergabe schon angelegten Sachmangel handelte. Rein rechtlich gesehen sieht es für Dich also schwierig aus, weshalb ich mich boewos Empfehlung nur anschließen kann:

boewo hat geschrieben:ich würde es zuerst auf die nette Art versuchen - kurzer Besuch bei deinem Womo-Händler - die Lage korrekt erklären und dann die Frage. " Was man denn hier machen kann?"


Es könnte höchstens noch sein, dass der Hersteller des Womo zusätzlich eine Garantie bietet (z.B. "3 Jahre Funktionsfähigkeit des Aufbaus"), die hier greifen könnte. Das wäre aber völlig unabhängig von der Mängelhaftung.

MfG
Gerhard
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Beitragvon feldhamster » 19.12.2006 - 16:01:56

Hei Gerhard,

vielen Dank für die fundierten Aussagen, wenn sie für mich auch leider nicht gerade erfreulich sind. Derzeitiger Sachstand:

Ich hab den Händler erst mal telefonsich von der Situation in Kenntnis gesetzt. Dabei meinte er, ich solle mal vorbei kommen und er wolle sich die Sache mal ansehen.

Natürlich blieb er ansonsten unverbindlich und hat noch keinerlei Stellungnahme hinsichtlich des finanziellen Hintergrunds getätigt. Ich werde weiter berichten.
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Beitragvon woming » 19.12.2006 - 16:58:34

feldhamster hat geschrieben:Ich hab den Händler erst mal telefonsich von der Situation in Kenntnis gesetzt. Dabei meinte er, ich solle mal vorbei kommen und er wolle sich die Sache mal ansehen.

Natürlich blieb er ansonsten unverbindlich und hat noch keinerlei Stellungnahme hinsichtlich des finanziellen Hintergrunds getätigt.


deswegen würde ich auch nicht einfach nur telefonieren:

zur Fristenwahrung bei absehbarer Gewährleistungsproblematik
sollte man die Mängel per Einschreiben anzeigen und formal auf Behebung bestehen.
Danach kann man immer noch entscheiden.

woming
hier sind die Stellplatzlisten:
http://www.womo-sp.org
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Beitragvon Schwedenopa » 19.12.2006 - 17:29:30

woming hat geschrieben:zur Fristenwahrung bei absehbarer Gewährleistungsproblematik
sollte man die Mängel per Einschreiben anzeigen und formal auf Behebung bestehen.

Hallo,

im Prinzip hast Du ja Recht. Aber in Feldhamsters Fall ist die Gewährleistungsfrist mittlerweile abgelaufen, und da könnte sich ein solcher Angang leicht als kontraproduktiv herausstellen.

MfG
Gerhard
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Beitragvon Seekater » 20.12.2006 - 13:03:37

EuraGerhard hat geschrieben:
Feldhamster hat geschrieben:Bin der Auffassung, dass der Händler durch unsachgerechte Reparatur den Mangel nicht behoben und damit zu einer automatischen Verlängerung der Gewährleistungsfrist beitrug...

Nein, die Gewährleistungsfrist verlängert sich durch eine solche sog. "Nachbesserung" nicht.


korrekt.

Soweit ich informiert bin, besteht allerdings auf Handwerksleistungen eine Nacherfüllungsfrist von 6 Monaten. Im konkreten Fall dürfte die Nacherfüllung (das Sikka-Geschmiere) als handwerkliche Dienstleistung anzusehen sein, d.h. keine Verlängerung der Gewährleistung auf die ursprüngliche Sache, aber eine 6 monatige Frist festzustellen, ob die Nacherfüllung erfolgreich war oder nicht.

Versäumt man auch diese Frist - wie im obigen Fall - hilft auch nicht, daß die urspüngliche Mängelrüge während der Gewährleistung erfolgte. Hier hilft also wirklich nur genau das geschilderte Verhalten.

Gruß
Seekater
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Beitragvon Schwedenopa » 20.12.2006 - 13:30:30

Seekater hat geschrieben:Soweit ich informiert bin, besteht allerdings auf Handwerksleistungen eine Nacherfüllungsfrist von 6 Monaten. Im konkreten Fall dürfte die Nacherfüllung (das Sikka-Geschmiere) als handwerkliche Dienstleistung anzusehen sein, d.h. keine Verlängerung der Gewährleistung auf die ursprüngliche Sache, aber eine 6 monatige Frist festzustellen, ob die Nacherfüllung erfolgreich war oder nicht.

Nicht hundertprozentig auszuschließen, ich fürchte aber, dass das hier nicht gilt. Eine Handwerksleistung würde einen Werkvertrag voraussetzen, und der besteht hier vermutlich nicht, da es sich um eine Nachbesserungspflicht des Händlers wegen Sachmängelhaftung handelt, die aus dem ursprünglichen Kaufvertrag resultiert.

Selbst wenn diese 6-monatige Nacherfüllungsfrist hier anwendbar wäre, so wäre sie jedoch in Feldhamsters Fall (Nachbesserung in 2005, Erfolglosigkeit bemerkt im Herbst 2006) abgelaufen.

Fazit: Bei allen Nachbesserungen aus Mängelhaftung immer sofort kontrollieren!

MfG
Gerhard
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Beitragvon Valkanela » 20.12.2006 - 13:46:40

holiday hat geschrieben:
kati3 hat geschrieben:Das stimmt so nicht, wenn etwas repariert wurde und der Kunde dafür keinen Cent bezahlen musste, verlängert sich die Gewährleistung nicht.

.


auch für die reparatur haftet der händler und zwar genaugenommen ewig,(bei nachweislichen pfusch)da es sich um eine mechanische und keine elektronische reparatur handelt

der fall mit der dusche gehört 100% dem händler,wenn die dusche nicht zweckentfremdet wurde,also so benuzt wurde wofür sie bestimmt ist.

genauso die folgeschäden die dadurch entstanden sind,und da sind garantiert welche

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lg

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Hallo Holiday

Wäre es Dir möglich mit der Shifttaste zu arbeiten, ?
Ich tu mich leichter mit dem Lesen, wenn Gross und Kleinschreibung beachtet wird.

Liebe Grüsse Hans :oops:
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Beitragvon Seekater » 20.12.2006 - 23:28:50

EuraGerhard hat geschrieben:
Seekater hat geschrieben:Soweit ich informiert bin, besteht allerdings auf Handwerksleistungen eine Nacherfüllungsfrist von 6 Monaten. Im konkreten Fall dürfte die Nacherfüllung (das Sikka-Geschmiere) als handwerkliche Dienstleistung anzusehen sein, d.h. keine Verlängerung der Gewährleistung auf die ursprüngliche Sache, aber eine 6 monatige Frist festzustellen, ob die Nacherfüllung erfolgreich war oder nicht.

Nicht hundertprozentig auszuschließen, ich fürchte aber, dass das hier nicht gilt. Eine Handwerksleistung würde einen Werkvertrag voraussetzen, ......


jaein.
Im Werkvertragsrecht bestehen Abnahmeregelungen, da läuft das wieder ganz anders.
Andererseits hast du natürlich Recht, daß jede Dienstleistung prinzipiell ein Werk schuldet, trotzdem werden bei Dienstleistungen nicht unbedingt Werkvertragsregelungen in vollem Umfang automatisch angewendet. Beispiel: Kfz-Werkstatt - hier habe ich bis jetzt noch nirgendwo im Kleingedruckten 'was anderes gelesen als diese 6 Monate und das wäre im Werkvertragsrecht nach bereits erfolgter Abnahme (vollständige Zahlung) totaler Blödsinn.

EuraGerhard hat geschrieben:Selbst wenn diese 6-monatige Nacherfüllungsfrist hier anwendbar wäre, so wäre sie jedoch in Feldhamsters Fall (Nachbesserung in 2005, Erfolglosigkeit bemerkt im Herbst 2006) abgelaufen.


sag ich doch:
Seekater hat geschrieben:Versäumt man auch diese Frist - wie im obigen Fall -


unsere Statements sind in diesem Fall rein akademischer Natur und können Feldhamster bestenfalls in Zukunft helfen.

Gruß
Seekater
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