Ich stelle mein Wohnmobil den Winter über in eine alte Scheune. Die Batterien sowie Gasflaschen sind natürlich ausgebaut. Gibt es insoweit irgendwelche bauliche oder brandschutztechnische Bedingungen zu beachten?
Gruß Thomas
Moderator: Mods
womomax hat geschrieben:Hängt sicher auch noch von der Frage Saisonkennzeichen ab, oder?
Dakota hat geschrieben:
Bei Saisonkennzeichen oder "über Winter abmelden" greift die Ruheversicherung. Diese deckt im Normalfall auch Kasko-Schäden, gleich ob VK oder TK. Diese (beitragsfreie) Ruheversicherung ist bei den allermeisten VU im Leistungsumfang enthalten.
Wilfried . M hat geschrieben:Hallo Womomax,
wenn das Fahrzeug auf einem Privatgelände steht ( außerhalb der Ausschlußzeit ) oder im vollen Jahresumfang dort als Abstellplatz untergebracht ist, dann zahlt die Vers, in Kasko, nur bei Sturm, Hagel, und Vandalismus, sowie Diebstahl.
Ist aber das Fahrzeug in einer geschlossenen Unterbringung und wird durch Gebäudeteile beschädigt, zahlt der Eigentümer des Gebäudes.
Bei Vandalismus und Diebstahl in einer geschlossenen Unterbringung, müssen Aufsicht, Zugang, Personenkreis, u.s.w. erst genauestens geprüft werden.
Meist erfolglos und der Schaden bleibt beim Womo kleben.
Im Grund ist immer der Eigentümer für seine Sache verantwortlich, wenn von dieser eine Gefahr ausgeht.
Er kann nur die Regulierung an eine mit ihm vertraglich gebunden Versicherung, zur Regulierung delegieren.
Ergo : jegliche Ansprüche müssen an den Besitzer und Eigentümer herangetragen werden.
Wilfried . M hat geschrieben:wenn ich über Winter, oder eine gewisse Zeit mein Fahrzeug abmelde, dann ist mein Fahrzeug versicherungslos. Es greift bei Saisonanmeldung nur die Ruheversicherung.
Hallo Hans-Dieter,
Du hast recht, daß jeder seinen Vertrag auf Geltungsbereiche überprüfen sollte.
§ 5 Vorübergehende Stilllegung
1 Wird das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr gezogen (Stilllegung im Sinne des Straßenverkehrsrechts), so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt. ...[]
2 In der Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den §§ 10 bis 11, in der Kaskoversicherung nach § 12 Absätze 1 I und 2 gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grob fahrlässig ermöglicht worden ist.
§ 5 a Saisonkennzeichen
1 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen (ein auf einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum befristetes amtliches Kennzeichen gemäß § 23 Absatz 1 b StVZO) zugelassen sind, wird
Versicherungsschutz während des - in der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung und auf dem amtlichen Kennzeichen - dokumentierten Zeitraumes (Saison) gewährt.
2 Außerhalb dieses Zeitraumes wird Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung nach den §§ 10 bis 11, in der Kaskoversicherung nach § 12 Absätze 1 I und 2 gewährt. Dieses gilt nicht für Wohnwagen. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grob fahrlässig ermöglicht worden ist. In der Insassen-Unfallversicherung, die sich auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht, sowie in der Fahrerschutz-Versicherung wird kein Versicherungsschutz gewährt.
Ich frage jetzt doch noch mal ganz platt:
Meine Vollkasko reguliert mir Schäden, die ich an meinem Fahrzeug verursache, bzw. die mir daran entstehen. Ob mit oder ohne Beteiligung Dritter ist zunächst zweitrangig. Richtig?
Wenn Dritte, als Unfallgegner oder anders, beteiligt sind, schließt das die Regulierung durch mein VU doch nicht aus, oder?
Meine These: meine Vollkasko zahlt mir den Schaden und ärgert sich dann ggf. mit dem Dritten herum, um nicht auf ihren Kosten sitzen zu bleiben. Was daraus wird, tangiert mich nicht. Natürlich werde ich anschließend hochgestuft, bleibe aber nicht auf dem Schaden sitzen, oder muß mich mit dem Dritten, z. B. vor Gericht, herumärgern.
Wilfried . M hat geschrieben:Hallo Thomas,
beachtenswert ist, daß die Scheune aus feuerhemmenden, oder feuerbest. Material besteht ( gemauert ).
tommy hat geschrieben: welche behördlichen Auflagen oder Vorschriften gibt es hierzu, konkret in Baden-Württemberg, zu beachten.
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