Hallo Leute,
habe gerade einen interessanten Artikel gelesen.
Nun bin ich mal auf den nächsten Verkehrsgerichtstag in Goslar dazu beschlossen wird.
Hier der Artikel:
München (ddp.djn). Sie heißen Bel, Valentine oder Whistler und sind in Annoncen fester Bestandteil jedes Auto-Magazins - Radarwarner oder Laserdetektoren. Der Laserdiffuser Blinder M25 X-TREME - rund 450 Euro teuer - «macht alle Tempomessungen mit Hilfe eines Laserstrahls unmöglich», wirbt beispielsweise der Versender radar-shop.de für ein kleines Kästchen, das Temposünden ungesehen machen soll.
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Vom ungestraften Überschreiten von Limits träumen wohl manche Viel- und Möchtegernrenn-Fahrer. Entsprechend rüsten sie auf. Doch es ist ein heikles Spiel, nicht nur weil vielfach die Warntechnik nicht hält, was deren Anbieter vollmundig verspricht. «Wer in Deutschland ein betriebsbereites Radarwarngerät benutzt oder mitführt, muss damit rechnen, dass es von der Polizei konfisziert wird», warnt Michael Winter, auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt aus Kornwestheim. Darüber hinaus zahlt der Fahrer ein Bußgeld von 75 Euro, und Flensburg quittiert den vermeintlichen Freifahrtschein mit vier Punkten.
Das erscheint drastisch, doch in vielen europäischen Ländern werden Autofahrer mit Radarwarngeräten noch sehr viel härter bestraft. «So dürfen beispielsweise in Belgien, Frankreich oder der Schweiz Radarwarngeräte nicht einmal mitgeführt werden, selbst im funktionslosen, also originalverpackten Zustand. Auch der Vertrieb ist dort unzulässig», schildert Katja Frisch vom ADAC in München die Spielregeln jenseits der Bundesgrenzen. Zuwiderhandlungen würden mit Geldbußen - in der Schweiz mindestens 240 Euro - und in Ausnahmefällen sogar mit Gefängnisstrafen geahndet.
Mancherorts wird das Gerät vernichtet oder eingezogen. So etwas ist beispielsweise in Belgien, Schweden und der Schweiz möglich. In Frankreich könne sogar das Fahrzeug beschlagnahmt werden, in dem ein Radarwarngerät verwendet wird, weiß die ADAC-Expertin. Dabei hat die französische Polizei in den vergangenen Monaten ihre Geschwindigkeitskontrollen erheblich vestärkt und fahndet zugleich stärker nach Autofahrern, die den Kontrollen ein elektronisches Schnippchen schlagen wollen. Legal kann man sich bei unseren westlichen Nachbarn über festinstallierte Radarfallen entlang der Autobahnen informieren. Solche sind beispielsweise in Routenprogrammen wie michelin.de zu finden.
Legal ist es auch in Deutschland, sich auf speziellen Web-Seiten über Kontrollen zu informieren. Der Hamburger Website-Betreiber radarfalle.de offeriert derzeit kostenlos ein Programm, das mit Hilfe von Google Earth «alle stationären Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen in Deutschland» darstellt. «Wir bieten zudem unsere Datenbank für ganz Europe an und haben derzeit knapp 20 000 Blitzer im Download, 80 Prozent davon vor Ort überprüft», schildert Geschäftsführer Matthias Eifrig den Informationsstand, und «täglich kommen neue hinzu, geliefert von unseren Mitgliedern». Also heißt es, Fahrroute aussuchen und den Fallenkatalog ausdrucken.
Das wäre sozusagen online viel praktischer, aber Anwalt Winter zeigt die Grenzen des Erlaubten: «Laut Straßenverkehrsordnung (Paragraf 23 1 b StVO) ist es untersagt, im Auto ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.» Von dieser Formulierung werden nicht nur die gängigen Radarwarn- oder Laserstörgeräte erfasst, sondern beispielsweise auch Navigationssoftware, die in einem Untermenü die Möglichkeit anbietet, stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen örtlich anzuzeigen und schon mehrere 100 Meter im Voraus vor einem Messpunkt zu warnen.
Neben dem tatsächlichen Betreiben wird auch das betriebsbereite Mitführen untersagt. «Hierdurch wird Polizei oder kommunalen Tempofahndern die Beweisführung dafür abgenommen, dass eines der genannten Geräte tatsächlich betrieben wurde», erklärt der Rechtsanwalt den juristischen Hintergrund. Ob diese Navigationshilfe der besonderen Art tatsächlich in Deutschland verboten ist, darüber streiten sich allerdings die Fachleute. Manche Juristen meinen, nur wenn das Gerät primär der Warnung vor Kontrollen diene, sei es verboten.
Soweit die Theorie. In der Praxis jedoch kommen ungeachtet dieser Rechtslage immer mehr Navigationsgeräte in den Handel, die mit einem Point of Interest Warner (POI) als Ankündigungsfunktion ausgestattet sind, oder es finden sich entsprechende Nachrüstprogramme im Web. «Der nächste Verkehrsgerichtstag in Goslar will sich mit dem Thema befassen», weiß radarfalle-Geschäftsführer Matthias Eifrig und fügt hinzu: «Uns ist allerdings bis heute nicht ein einziger Fall bekannt, dass ein Navi konfisziert wurde.»
(ddp)