Philanthrop hat geschrieben:... aber wer noch einmal in das Urlaubsland reisen will, sollte doch auch davon ausgehen, dass die staatlichen Stellen dort bereits über "Fahndungs- Computer" und Nummernschild- Screening verfügen sollten
.
Moin moin !
Dazu habe ich folgende Info gefunden :
In
Belgien und
Frankreich kann es passieren, dass die Ordnungshüter bis zum Bezahlen der Buße an Ort und Stelle das Auto festhalten. In den meisten anderen Ländern wird von gestoppten Verkehrssündern an der Kontrollstelle eine Kaution oder Sicherheitsleistung gefordert, die in ihrer Höhe weitestgehend der späteren Strafe entspricht. Insofern wird der Einzug der Geldbuße faktisch sichergestellt. Wird man zwar geblitzt, aber nicht angehalten, sollte man sich gleichwohl nicht allzu sicher fühlen. Als Verkehrssünder bleibt man in ausländischen Computersystemen oft über mehrere Jahre hin registriert - der nächste Auslandsurlaub kann also durchaus ein böses Erwachen mit sich bringen.
In der
Schweiz verhängte Bußgeldbescheide können innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfrist auf Schweizer Gebiet vollstreckt werden, etwa anlässlich eines erneuten Grenzübertritts. Anwalt Winter: "Übertretungen können drei Jahre lang verfolgt werden; die Strafe einer Übertretung selbst verjährt in zwei Jahren." In
Belgien beträgt die Verjährungsfrist bei Verkehrsverstößen in der Regel ein Jahr.
Wegen einfacher Verstöße verhängte Strafen können in
Belgien ein Jahr lang, Strafen wegen schwerer Verstöße fünf Jahre lang vollstreckt werden. Die Vollstreckungsverjährungsfrist läuft bei erstinstanzlichen Entscheidungen ab deren Rechtskraft, bei letztinstanzlichen Urteilen ab deren Verkündung.
In
Italien muss bei Verstößen binnen der Vollstreckungsverjährungsfrist, die im Allgemeinen nach fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung eintritt, zwar theoretisch noch mit Zwangsmaßnahmen gerechnet werden. In der Praxis ist bei der Wiedereinreise nach Italien augenblicklich kaum mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen - eine Garantie dafür, dass solche nicht erfolgen, gibt es jedoch nicht!
In den
Niederlanden beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist für Verkehrsverstöße in der Regel zwei Jahre. Die Vollstreckungsverjährung für Entscheidungen tritt nach zwei Jahren und acht Monaten ein. Die Frist beginnt dabei zu laufen, sobald das Urteil rechtskräftig wird.
In
Frankreich beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist bei Verkehrszuwiderhandlungen ein Jahr. Die Vollstreckungsverjährungsfrist für diese Zuwiderhandlungen beträgt zwei Jahre und beginnt mit Rechtskraft der richterlichen Entscheidung. Bei Straftaten beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist drei Jahre - die Vollstreckungsverjährungsfrist je nach Delikt zwei oder fünf Jahre.
In
Spanien können Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung je nach Schwere des Delikts nach drei Monaten, nach sechs Monaten oder nach ein Jahr nicht mehr verfolgt werden. Die verhängten Strafen selbst können ab Rechtskraft der zu Grunde liegenden Entscheidung noch ein Jahr lang vollstreckt werden, wobei es zu beachten gilt, dass diese Frist durch den Beginn der Vollstreckung unterbrochen wird, also erneut im vollem Umfang zu laufen beginnt.
Quelle
Grüße,
Uwe