Moderator: Mods
feldhamster hat geschrieben:............außerdem ist ein Wombi keine "bewegliche Unterkunft" sondern ein Kfz..........................
Kimbi hat geschrieben:Aber greift das auch, wenn man innerhalb einer geschlossenen Ortschaft
in bebautem Gebiet auf einem regulären Parkplatz vor einem Haus steht?
In einem Bereich wo alles gepflastert und geteert ist....
Beachte aber , eine Fahruntüchtigkeit darf nicht durch Alkohol gegeben sein, denn dann führe ich mit der Nutzung des Womos, auch nur zum Schlafen, eine Kfz-typische Handlungsweise aus und diese kann mit dem Tatbestand " Führen eines Kfz unter Alkoholeinwirkung " gleichgesetzt werden.
Pego hat geschrieben:
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So geschehen in Trier an der Mosel an der Mehrzweckhalle, ich glaube die nannte sich Mosellandhalle! Übrigens waren die damaligen Ordnungshüter in Trier sehr nett und freundlich!
Nasenbär hat geschrieben:Wenn ich natürlich mit Promille im Blut und mit mit Schlüssel im Schloß auf dem Fahrersitz penne, und bei Aufforderung durch die Obrigkeit den Motor anlasse, dann wirds übel, aber ansonsten mit Sicherheit nicht.
jeschu25451 hat geschrieben:Wie est es rechtlich zu bewerten, wenn das WoMo auf Privatgelände steht?
Weiss von Euch zufällig jemand den betreffenden Paragraphen aus dem o. g. Gesetz?
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