Bei Freunden vorm Haus übernachten?

Alles zum Thema Recht und Verkehr kann hier diskutiert werden.

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Beitragvon feldhamster » 07.05.2007 - 16:44:59

............außerdem ist ein Wombi keine "bewegliche Unterkunft" sondern ein Kfz..........................
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Beitragvon Schwedenopa » 07.05.2007 - 16:52:12

feldhamster hat geschrieben:............außerdem ist ein Wombi keine "bewegliche Unterkunft" sondern ein Kfz..........................

Wie Bekannte schon leidvoll erfahren durften, ist es Beides! :evil:

MfG
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Beitragvon Schwedenopa » 07.05.2007 - 20:53:33

Hallo!

Kimbi hat geschrieben:Aber greift das auch, wenn man innerhalb einer geschlossenen Ortschaft
in bebautem Gebiet auf einem regulären Parkplatz vor einem Haus steht?
In einem Bereich wo alles gepflastert und geteert ist....

Ja! :shock:

Es ist zwar wirklich nicht einzusehen, was für Natur auf einem asphaltierten Parkplatz geschützt werden kann. Aber ich weiß von mehreren Fällen, in denen in genau solchen Situationen Bußgelder aufgrund eben dieses Gesetzes verhängt wurden.

Weshalb ich dieses Gesetz auch als "Naturnützerschutzgesetz" bezeichne. Denn zumindest dieser Paragraph (§36) schützt hauptsächlich die Einnahmen einer bestimmten Gruppe von Naturnützern, nämlich der CP-Betreiber.

MfG
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Beitragvon Bingo » 12.05.2007 - 13:04:50

Hallo zusammen

...da will ich mich auch (mal wieder) zu Wort melden....:

Ich mache mir über diese Frage überhaupt keine Gedanken!

Ich übernachte oft im Wohnmobil, wenn es bei Freunden abends spät wurde oÄ - selbstverständlich ohne Campingbetrieb und max. eine Nacht an einem Ort.
Meiner Meinung nach muss man schon an sehr viele "blöde" Menschen geraten, dass dieses Verhalten negative Konsequenzen haben kann/wird - egal ob es gesetzlich geregelt ist oder nicht.

Erstens muss sich jemand darüber aufregen, der widerum vorher überhaupt bemerkt haben muss, dass jemand in einem abgestellten Womo schläft und das "vergehen" melden.
Zweitens muss die "informierte" Institution (z.B der Freund und Helfer) auch darauf "eingehen" und dabei liegt es dann (glaube ich) im eigenen Ermessen, ob er einen nur "fortjagt" (jetzt oder am nächsten Morgen) oder (falls vorgesehen) ein Bußgeld erhebt....

Ihr wisst was ich sagen will: man kann es wohl "riskieren" im Womo zu übernachten - halt wie immer im Leben: Wenn man sich rücksichtsvoll und (zumindest in diesem FAlle) unauffällig verhält.....

Gute Nacht im Womo!
:D Bingo
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Beitragvon Robbi » 12.05.2007 - 15:14:29

@ Wilfried M.

Beachte aber , eine Fahruntüchtigkeit darf nicht durch Alkohol gegeben sein, denn dann führe ich mit der Nutzung des Womos, auch nur zum Schlafen, eine Kfz-typische Handlungsweise aus und diese kann mit dem Tatbestand " Führen eines Kfz unter Alkoholeinwirkung " gleichgesetzt werden.


Also ich weiß nicht wo du diese Erkenntnis her hast, dass beim Schlafen ein Führen von KFZ unter Alkoholeinwirkung rauskommen soll.

Es gibt einen Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr.

Hier muß man ein Fahrzeug auf öffentlichem Verkehrsgrund führen. Und führen heißt in Bewegung setzen oder unter Benutzung wichtiger Bedienteile bedienen. Dazu zählen lenken während der Fahrt, Schalten während der Fahrt oder ähnliches.

Aber noch nie was von Schlafen gehört.

Zum anderen: Wiederherstellen zur Erlangung der Fahrtüchtigkeit ist richtig.
Wenn nicht so, dann könnte es schon eine Sondernutzung der Straße sein.
Das ist eine OWI. Hier in Bayern nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz.

Aber das muß man alles abwägen. Und so weit wird es wohl nicht kommen. Wäre eher wohl etwas für Dauercamping auf der Straße. Das ist so nicht gewollt und keiner will vermutlich so etwas.
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Beitragvon georg » 12.05.2007 - 16:27:18

Pego hat geschrieben:
.................................

So geschehen in Trier an der Mosel an der Mehrzweckhalle, ich glaube die nannte sich Mosellandhalle! Übrigens waren die damaligen Ordnungshüter in Trier sehr nett und freundlich! :D


siehst du, Pego,

so sind die Moselaner eben.

Nett und freundlich

Liebe Grüße von der Mosel
georg :wink:
georg
 

Beitragvon Nasenbär » 13.05.2007 - 01:37:41

Also wir haben uns noch niemals Gedanken darüber gemacht, ob wir im Womo schlafen dürfen, wenn es ordnungsgemäß geparkt ist, denn für uns ist das selbstverständlich, weils ein Womo ist und nur als solches benutzt wird.
Am Fahrzeuig ändet sich doch nix, wenn man drin schläft, und ohne Schlafende darfs doch auch dort stehen. "Zur Wiedererlangung der Fahrtüchtigkeit" passt sowieso immer, egal ob nach ner Feier oder einfach nur müde. Da wird kein Richter anders sprechen, denk ich mal.
Wenn ich natürlich mit Promille im Blut und mit mit Schlüssel im Schloß auf dem Fahrersitz penne, und bei Aufforderung durch die Obrigkeit den Motor anlasse, dann wirds übel, aber ansonsten mit Sicherheit nicht.
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Beitragvon Schwedenopa » 13.05.2007 - 12:12:38

Nasenbär hat geschrieben:Wenn ich natürlich mit Promille im Blut und mit mit Schlüssel im Schloß auf dem Fahrersitz penne, und bei Aufforderung durch die Obrigkeit den Motor anlasse, dann wirds übel, aber ansonsten mit Sicherheit nicht.

Hallo,

noch nicht einmal das: Ordnungswidrig bzw. ab 1.1? strafbar ist nur das "Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss". Soll heißen: Wenn Dein Auto ordnungsgemäß geparkt ist und Du stockbesoffen darinn pennst, egal ob im Womo-Bett oder auf dem Fahrersitz, dann kann Dir niemand was anhängen. Selbst wenn Du - zwecks Heizen - den Motor dabei laufen hast, könnte man Dir höchstens "unnötiges Laufenlassen von Motoren" vorwerfen. Aber fährst Du, und sei es auch nur für ein paar Meter, dann bist Du dran!

Auch dürfte Dich "die Obrigkeit" keinesfalls dazu auffordern, wegzufahren, wenn ihr klar ist, dass Du besoffen bist. Das wäre Anstiftung zu einer Straftat. Die Polizei könnte sich natürlich auf die Lauer legen und warten, ob Du losfährst.

So weit jedenfalls die Straßenverkehrsordnung und das StGB.

Das schleswig-holsteinische Landesnaturschutzgesetz ist da etwas heikler. Mir ist ein Fall bekannt, in dem ein Womo-Fahrer in einem Restaurant kräftig dem Wein zugesprochen hat, und dann in seinem auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten Womo seinen Rausch ausgeschlafen hat. Der wurde nach LNatSchG zu einem Bußgeld verknackt, und das wurde auch richterlich bestätigt. Der Einwand mit der mangelnden Verkehrstüchtigkeit wurde nicht anerkannt, da er diesen Zustand bewusst selbst herbeigeführt hatte.

MfG
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Schleswig-Holsteinisches Landesnaturschutzgesetz

Beitragvon jeschu1962 » 13.05.2007 - 16:11:23

Hallo zusammen,
ich wohne in Schleswig-Holstein. Ab und an kommt es vor, dass Freunde von uns mit dem Wohnmobil zu uns kommen und dann natürlich vorm Haus in ihrem WoMo übernachten. Wie est es rechtlich zu bewerten, wenn das WoMo auf Privatgelände steht?

Weiss von Euch zufällig jemand den betreffenden Paragraphen aus dem o. g. Gesetz?
Vielen Dank
Gruß Jens
Im Februar 2006 haben wir uns den Wohnmobil-Virus eingefangen. Es ging los mit einem Pössl 2WIN von 2004.
Im Herbst 2006 haben wir den Pössl aber schon wieder abgegeben und sind seitdem unterwegs mit einem Hymer Tramp 574 Baujahr 2006
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Beitragvon Ueli » 13.05.2007 - 16:37:52

irgendwie dünkt es mich auch symptomatisch, dass wir es uns so schwer machen uns mal auch illegal zu verhalten. Im Zweifelsfalle lasse ich da lieber meinen "gesunden Menschenverstand" zu Worte kommen, und wenn ich halt dann das Pech habe, dies berappen zu müssen, na ja, dann hatte ich erstens Pech und bin wohl auf Menschen getroffen, welche es nötig haben, ihr Leben primär nach Paragraphen auszurichten, was ja für mich nicht in jedem Fall gelten muss. Recht ist ja nicht immer Gerechtigkeit. Und somit wäre es mir es auch nicht wert, mir zu solchen Themen einen Kopf zu machen.
Mit liebem Gruss Ueli aus der Schweiz, in welcher auch oft alles was nicht obligatorisch ist, verboten ist.
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Re: Schleswig-Holsteinisches Landesnaturschutzgesetz

Beitragvon Schwedenopa » 14.05.2007 - 09:57:19

jeschu25451 hat geschrieben:Wie est es rechtlich zu bewerten, wenn das WoMo auf Privatgelände steht?

Weiss von Euch zufällig jemand den betreffenden Paragraphen aus dem o. g. Gesetz?

Hallo Jens,

hatte ich schon genannt, § 36 LNatSchG Schleswig-Holstein. Satz 1 dieses § verbietet grundsätzlich das Aufstellen und Benutzen von "Zelten und sonstigen mobilen Unterkünften" außerhalb von Campingplätzen. Satz 2 allerdings ("[...]Auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte und nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassene Wohnwagen zur ausschließlich privaten Benutzung aufgestellt werden, längstens jedoch für einen Zeitraum von 6 Wochen.[...]") erlaubt es dann allerdings wieder auf Privatgrund im "engeren Wohnbereich". Daher hätte ich keine Bedenken, wenn die Freunde auf Privatgelände im Womo übernachten.

Ansonsten halte ich es sowieso wie Ueli.

MfG
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Beitragvon lucinchen » 16.05.2007 - 21:58:13

Hallo Allerseits,
ja, die Frage ist spitzfindig, und ich denke so eine Frage stellt sich einem wohl auch nur, wenn man schon solchen Spitzfindigkeiten in D aufgesessen ist.

Es handelt sich um ein Wohngebiet, wohl ein älteres, mit freundlicher Nachbarschaft. Vorm Haus das Auto abstellen ist kein Thema (rein formaljur *gg*) und auch das wir da übernachten ist kein Thema.
Ich bin - egal wo ich stehe - der Meinung, dass Campingmöbel etc nicht raus gehören, es sei denn ich bin auf einem Campingplatz oder ähnlichem! Auf nem Ü-Platz mag das gerade noch angehen, aber auf der Straße find ich das schon dreist. Ich stell mir gerade vor, hier stünde einer mit dem Gartentischchen ... *ggg* vorm Haus!

Nun ja, wir machen uns da nun im speziellen Fall keine Gedanken, zumal wir bestimmt nach nem Grillabend nicht mehr Fahrtüchtig sind, allerdings dennoch definitiv nüchtern sind.

Ja, die deutsche Regelungswut ist dennoch ein Thema. Wir haben es gerade leider selber mal wieder erlebt (mit einem stets Kundendienstgepflegten Piaggio-Roller, der angeblich viel zu schnell fährt und damit die strafrechtliche Verfolgung greift. Ja, beim Auto ist sowas max. eine Ordungswidrigkeit, mit kleinem Strafzettel und Auflage der Behebung eines Mangels, bei den 50ern wird Ottonormalbürger da gleich zum Straftäter! Deutsches Recht eben. Aber das ist ein anderes Thema!

LG und vielen Dank für die Antworten :-)
lucinchen
Schöne Grüße von lucinchen
2003: Weinsberg Orbiter, 7m Alkoven, 2004: James Cook, 2007: James Cook, 2009: Bürstner Alkoven 7m, ... es folgte langes Suchen nach einem passenden Kastenwagen für 5 Personen. 2014: Westfalia Nugget - unser Auto!
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