Der EU-Führerschein und die Folgen

Alles zum Thema Recht und Verkehr kann hier diskutiert werden.

Moderator: Mods

Beitragvon Nachtfalke » 28.04.2006 - 14:29:57

ACHTUNG : bitte gleich zwei Posting weiter unten lesen.
Dieser Bericht beinhaltet nur Links, wirft aber eher noch weitere Fragen auf.

Danke

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Hallo noch einmal,
das mit der Augenuntersuchung hat mir keine Ruhe gelassen.
Leider hatte ich keine Zeit den Fahrlehrer erneut aufzusuchen.
So habe ich mich eben virtuell beim ADAC schlau gemacht:

Befristung und ärztliche Untersuchung
Die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T wird unbefristet und ohne ärztliche Untersuchung erteilt, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
In den übrigen Klassen erfolgt eine Befristung für folgende Zeiträume:
? Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres; nach Vollendung des 45. Lebensjahres für fünf Jahre

alles unter :
http://www.adac.de/Recht_und_Rat/Fuehre ... geID=10213



Klassen C1, C1E: z. B. Womo größer3,5to und kleiner 7,5to.

Aber achtung: die schreiben im PRÄSENZ, dürfte also nur für Neuaustellungen gelten, oder?


Die Neuregelungen bei Kraftfahrzeugen
Bei einem Umtausch erhält der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 folgende Klassen: B, BE, C1, C1E, M, S, L. Somit betrifft die Absenkung der zulässigen Gesamtmasse in der Klasse B nur den Neuerwerb.

alles weitere:
http://www.adac.de/Recht_und_Rat/Fuehre ... geID=10213

Konsequenzen für Inhaber bisheriger Führerscheine
unter:
http://www.adac.de/Recht_und_Rat/Fuehre ... geID=10213


Also, selbst wenn man nun die alte Klasse 3 (vorläufig) noch nicht umschriben lässt, so handelt man doch (m. w.) trotzdem fahrlässig.

Ich habe ja noch 10 Jahre und 2 Monate Zeit, das für zu klären. :lol:
Zuletzt geändert von Nachtfalke am 28.04.2006 - 23:25:01, insgesamt 1-mal geändert.
Das einzige Mittel Zeit zu haben ist, sich Zeit zu nehmen.
[Bertha Eckstein]
Benutzeravatar
Nachtfalke
Mitglied
 
Beiträge: 369
Registriert: 05.05.2003 - 13:10:43
Wohnort: Laatzen

Beitragvon RaiWo » 28.04.2006 - 16:04:28

Hai!
Fahrlässigkeit? inwiefern?
CU
Wolf
RaiWo
Mitglied
 
Beiträge: 288
Registriert: 15.02.2005 - 16:57:57

Beitragvon Nachtfalke » 28.04.2006 - 23:19:23

Ich glaube, dass ich mit der Augenuntersuchung eine Lawine losgetreten habe und deshalb hat mir die Lösung/ Antwort keine Ruhe gelassen.

Ich kam vorhin ?zufällig? noch beim TÜV vorbei und befragte dort die Prüfer und erhielt als Antwort:

Es ist sehr leicht am neuen Führerschein zu erkennen, ob man zur Augenunersuchung muss, oder nicht.

Es ist dann auf der Rückseite in Spalte 11 jeweils bei der entsprechen Führerscheinklasse ein Datum ?gültig bis:? eingetragen.

Das betrifft i. d. R. nicht die alte Klasse 3, jetzt C1 und C1E.

Die alte Führerscheinklasse 2 heißt jetzt C und CE (undC1 und C1E). Bei diesen Klassen ist dann die Einschränkung bis zum 50. Lebensjahr eingetragen.
Daraus entstehen leider hohe Folgeksten, weil die Inhaber der Klasse C und CE dann nicht nur den Augenarzt bezahlenmüssen, sondern auch alle 5 Jahre einen komplett neuen Führerschein bekommen.

PS ? Bei allen, die heute erst den Führerschein mit der Klasse C1 und oder C1E erwerben wird die Altersbeschränkung eingetragen.

Fazit:
Pech haben also alle Fahrer von Womos über 7,5 to (C und CE)
Die meisten von uns, auch die U40 haben Glück gehabt. :D

Ich hoffe, ich konnte letztlich doch noch für ein wenig Aufklärung sorgen. :roll:

Ciao Kai-Uwe
Das einzige Mittel Zeit zu haben ist, sich Zeit zu nehmen.
[Bertha Eckstein]
Benutzeravatar
Nachtfalke
Mitglied
 
Beiträge: 369
Registriert: 05.05.2003 - 13:10:43
Wohnort: Laatzen

Vorherige

Zurück zu Recht und Verkehr

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder