Radarwarngerät - Verbot und Sicherstellung

Alles zum Thema Recht und Verkehr kann hier diskutiert werden.

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Beitragvon Rossi » 04.12.2007 - 15:05:51

Gimli hat geschrieben:Moin, moin !

Eine Durchsuchung ( § 102, 103 StPO ) kann sich auf Personen, Sachen, Gebäude, Fahrzeuge, Gelände und Gewässer erstrecken.

Der Begriff der "Person" dürfte unstrittig sein.

Bei Sachen ist das Durchsuchungsobjekt jegliche bewegliche Sache inkl. Tiere (theoretisch)
;

das stelle ich mir gerade vor! lacht

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Bernd
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Beitragvon Gimli » 04.12.2007 - 15:24:48

Rossi hat geschrieben:
Gimli hat geschrieben:Moin, moin !

Eine Durchsuchung ( § 102, 103 StPO ) kann sich auf Personen, Sachen, Gebäude, Fahrzeuge, Gelände und Gewässer erstrecken.

Der Begriff der "Person" dürfte unstrittig sein.

Bei Sachen ist das Durchsuchungsobjekt jegliche bewegliche Sache inkl. Tiere (theoretisch)
;

das stelle ich mir gerade vor! lacht

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Das mag ja im ersten Moment witzig klingen ... dürfte es aber im konkreten Fall für das Tier nicht sein.

Man stelle sich einen Drogenkurier vor, der seinen Schei*** in Plastikbeutelchen seinem Tierchen verabreicht hat (Suchtmittelversteck).
Tja, dann kommt die böse Justiz und verabreicht dem Hundilein ein kleines Mittelchen und - schwupp: werden die Beutelchen ausgekot**

Also, eine Durchsuchung :wink:

Weit hergeholt ? Nein.


Aber wie gesagt: theoretisch :wink: Ich möchte Deinem Dobermann da nicht zu nahe treten müssen :lol:

Grüße,
Uwe
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Beitragvon Lutz_K12 » 04.12.2007 - 17:05:56

Es wird wieder einmal viel zu weit gesucht: Stellt Euch einmal vor, Ihr kommt mit Eurem Fahrzeug an einen mit Personal besetzten Grenzübergang. Der dort postierte uniformierte Grenzbeamte ( Ob Zoll, oder Grenzwacht ist völlig wurscht), dirigiert Euch auf die Seite und verlangt Eure Ausweispapiere, als nächstes bittet er Euch, das Fahrzeug zu verlassen und den Kofferraum zu öffnen (bereits jetzt würden ja schon Einige hier auf die Barrikaden gehen). Man hat nun zwei Möglichkeiten: 1. man kommt der Aufforderung nach und lässt den Beamten jeden Koffer und jede Reisetasche öffnen und untersuchen, auch Schränke und Schubladen in Womos gehören dazu, oder 2. man weigert sich mit irgendwelchen Hinweisen auf irgendwelche richterlichen Verfügungen oder ähnliches, was meint Ihr wohl, was jetzt passiert? Ihr werdet sozusagen "unter bewaffneten Schutz" gestellt mit dem Hinweis, man werde jetzt den Vorgesetzten holen. Dieser ist aber dummerweise gerade für für 3 oder 4 Stunden abwesend, na ja, die Fortsetzung könnt Ihr Euch selber zusammenreimen. Ich will damit sagen, die Grenzorgane sind zu ALLEM berechtigt, sogar zur Kontrolle eines installierten Navi-Gerätes auf Warn-POI's, welche hier in der Schweiz verboten sind und den Einzug des Gerätes nach sich ziehen können. Und, glaubt mir, die Grenzwächter sind nicht gerade die Dümmsten, Sie wissen sehr genau, wo Sie nach was suchen müssen.
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Beitragvon Klaus2 » 04.12.2007 - 19:13:26

Der Radarwarner hat mit Polizei nur zu tun, dass er gegen das Fernmeldegesetz verstößt und somit ist es eine nichtgenehmigte Funkempfangsanlage und kann unverzüglich beschlagnamt werden Auch uneingeschalten wenn sie mit wenigen Handgriffen in Betrieb genommen werden kann.

Grüßt Euch Klaus
Klaus2
 

Beitragvon Gimli » 04.12.2007 - 21:30:53

Klaus2 hat geschrieben:Der Radarwarner hat mit Polizei nur zu tun, dass er gegen das Fernmeldegesetz verstößt und somit ist es eine nichtgenehmigte Funkempfangsanlage und kann unverzüglich beschlagnamt werden Auch uneingeschalten wenn sie mit wenigen Handgriffen in Betrieb genommen werden kann.

Grüßt Euch Klaus


Moin Klaus,

zum Fernmeldeanlagengesetz möchte ich folgenden Paragraphen zitieren:
____________________________________________________
§ 28 FAG
Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.


:wink:
____________________________________________________

Die Sicherstellung und spätere Einziehung erfolgt aufgrund der landesunterschiedlichen sog. Polizeigesetze
( Gefahrenabwehrrecht / hier bei uns § 26 Nds.SOG ) u.H.a. § 23 Abs. 1 b StVO.


Grüße,
Uwe
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Radarwarner

Beitragvon Wilfried . M » 05.12.2007 - 00:23:07

Liebe Freunde,
meine Meinung : Wer sich ein Radarwarngerät kauft hat stets den Vorsatz, daß er die Geschwindigkeit überschreitet, nur um straffrei zu bleiben nutzt er solch ein Gerät.

Ich bin dafür, daß diese Dinger eingezogen werden, denn diese werden genutzt um das Gesetz zu durchbrechen.

Je mehr die Dinger etwas taugen, desto sicherer fühlt sich der Fahrer im Bezug der Gesetzesüberschreitung und probiert seine " Fähigkeiten " aus, er fährt immer rasanter und risikoreicher.
Nur wir bewegen uns auch im Straßenverkehr, entweder als aktiver Fahrer, oder Fußgänger.
Ich möchte nicht von solch einem Geschoß " Auto " getroffen werden und wünsche das auch keinen.

Ich fahre auch schnell, aber dort wo es erlaubt, ist mit meinem PKW.
Habe keine Punkte in Flensburg , bin seit 1990 nur ein mal abgelichtet wurden, und das war Sonntags früh 2,45 Uhr auf einer menschenleeren Straße ( 10,-DM ).
Gruß
Wilfried
Grüße aus dem Norden
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Zusatz

Beitragvon Wilfried . M » 05.12.2007 - 00:32:26

habe da noch einen Zusatz:

Sollte keiner die Frage stellen, na warum werden die Dinger bei uns verkauft ?

Ich kann in Flensburg im Katalogkaufhaus für Waffen, eine Kalschnikow kaufen, im Baukastensystem.
So lang die Einzelteile im Baukasten verbleiben, .... und ich sie nicht zusammenbaue,
kann ich das Ding haben, aber nur daheim und nicht über die Türschwelle meiner Wohnung hinaus.
Ergo ,.... Sinn oder Unsinn, egal, solange es Geld bringt wird es verkauft.
Gruß
Wilfried
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Re: Zusatz

Beitragvon Gimli » 05.12.2007 - 08:17:42

Wilfried . M hat geschrieben:...
Ich kann in Flensburg im Katalogkaufhaus für Waffen, eine Kalschnikow kaufen, im Baukastensystem.
So lang die Einzelteile im Baukasten verbleiben, .... und ich sie nicht zusammenbaue,
kann ich das Ding haben, aber nur daheim und nicht über die Türschwelle meiner Wohnung hinaus.
...
Gruß
Wilfried


Moin Wilfried,

sei mir nicht böse, aber never ever :!:

Ist zwar jetzt off topic, aber hier läge vom Händler und von Dir ein eindeutiger Verstoß nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz vor !

Verboten sind u.a. der Erwerb von automatischen Waffen (also für Dauer/ und Serienfeuer gebaute oder umschaltbare Selbstlader ).


Ich vermute, Du hast Dich da getäuscht .... wenn nicht, schick' mir mal den Link zu dem Kaufhaus, ich kümmere mich dann drum :wink:

Grüße,
Uwe
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Re: Zusatz

Beitragvon Schwedenopa » 05.12.2007 - 09:44:39

Hallo,

dies hier:
Klaus2 hat geschrieben:Der Radarwarner hat mit Polizei nur zu tun, dass er gegen das Fernmeldegesetz verstößt und somit ist es eine nichtgenehmigte Funkempfangsanlage und kann unverzüglich beschlagnamt werden

ist Schnee von gestern. Das Fernmeldegesetz gibt es nicht mehr, das Verbot von Radarwarnern steht mittlerweile in der Straßenverkehrsordnung:

StVO §23 (1b):
Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

Da die StVO jedoch lediglich den Betrieb und die "betriebsbereite Mitführung" verbietet, dürfen Radarwarner frei verkauft und transportiert werden. Stichwort: Freier Warenverkehr. Selbst wenn man bei einer Polizeikontrolle den ganzen Kofferraum voll mit (verpackten) Radarwarnern gepackt hat, kann einem nichts passieren. Womit auch diese Frage beantwortet wäre:

Wilfried . M hat geschrieben:Sollte keiner die Frage stellen, na warum werden die Dinger bei uns verkauft ?


Und wer nur auf einem öffentlich nicht zugänglichen Privatgrundstück damit rumfährt, darf ja auch gerne einen Radarwarner installieren. :wink:

Übrigens: Auch wenn ein Navi mit installierter Radar-POI in Deutschland nicht eingezogen und vernichtet wird. Die Definition des o.g. StVO-Paragrafen erfüllt es trotzdem. Wer also mit so einem Gerät erwischt wird, zahlt 75 ? Bußgeld und kriegt 4 Punkte in Flensburg. Bzw., falls Vorsatz nachgewiesen wird, sogar das Doppelte!

Und mit 18 Flens-Punkten ist der Führerschein weg.

MfG
Gerhard
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Beitragvon most4tel » 05.12.2007 - 10:13:42

Grüß euch !

Und was sagt uns diese ganze "juristische Diskussion" und um damit wieder zum Ursprung des Treads zu kommen :

Brauche ich so einen Poi Warner, bzw. einen Ein - oder Ausschaltknopf dazu, wenn ich die vorgesehenen Geschwindigkeiten, bzw. Gesetze einhalte ?

Fahre schon fast 50 Jahre und habe noch nie wegen Schnellfahren gezahlt !

Und wenn ich den verdammten POI Warner beim MN6 ausschalten könnte, würde er wahrscheinlich auch laufen !!!!!!


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Beitragvon Gimmund » 05.12.2007 - 10:17:30

most4tel hat geschrieben:Und wenn ich den verdammten POI Warner beim MN6 ausschalten könnte, würde er wahrscheinlich auch laufen !!!!!!


Hi most4tel,

du musst doch nur die Überwachung der Blitzer-POI im POI-Warner abschalten, dann hast du Ruhe.

Gruss,
Gwaihir
:)
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Re: Zusatz

Beitragvon abo » 05.12.2007 - 11:47:26

EuraGerhard hat geschrieben:....
StVO §23 (1b):
Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Da die StVO jedoch lediglich den Betrieb und die "betriebsbereite Mitführung" verbietet, dürfen Radarwarner frei verkauft und transportiert werden.


hallo

was uns wieder zum anfang des threats bringt:

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 13.11.2007 ( Az. 24 ZB 07.1970 ) folgenden Leitsatz zur Frage der Betriebsbereitschaft und einer evtl. Sicherstellung durch die Polizei getroffen:
"Wird bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass im Frontbereich eines Fahrzeugs ein Radarwarngerät installiert ist, kann dieses Gerät zur Unterbindung eines drohenden Rechtsverstoßes gegen § 23 Abs. 1 b StVO sichergestellt und vernichtet werden.
Dies gilt selbst dann, wenn man das Gerät in Ermangelung eines Adapterkabelsals vorübergehend als noch nicht betriebsbereit ansieht."
Quelle (komplettes Urteil)


also wie jetzt?
betriebsbereit oder nicht?
ohne kabel kann man das ding schlichtweg nicht betreiben...

lg
g
abo
 

Re: Zusatz

Beitragvon Schwedenopa » 05.12.2007 - 14:05:32

Hallo!

abo hat geschrieben:also wie jetzt?
betriebsbereit oder nicht?
ohne kabel kann man das ding schlichtweg nicht betreiben...


Steht im Urteil drin:

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 13.11.2007 ( Az. 24 ZB 07.1970 ) folgenden Leitsatz zur Frage der Betriebsbereitschaft und einer evtl. Sicherstellung durch die Polizei getroffen:
"Wird bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass im Frontbereich eines Fahrzeugs ein Radarwarngerät installiert ist, kann dieses Gerät zur Unterbindung eines drohenden Rechtsverstoßes gegen § 23 Abs. 1 b StVO sichergestellt und vernichtet werden.
Dies gilt selbst dann, wenn man das Gerät in Ermangelung eines Adapterkabelsals vorübergehend als noch nicht betriebsbereit ansieht."


Anders ausgedrückt: Das Gerät war zwar installiert, aber (noch) nicht betriebsbereit. Gegen den hier betroffenen Fahrer wurde deshalb auch kein Bußgeld nach StVO § 23 (1b) verhängt. Von diesem Vorwurf wurde der Fahrer also "freigesprochen".

Dennoch war das Einziehen und Vernichten des Gerätes rechtmäßig, denn hier greift noch ein völlig anderes Gesetz, das Bayer. Polizeiaufgabengesetz (PAG). Und nach diesem Gesetz, Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 kann die Polizei das Gerät als "Tatwerkzeug" auch dann präventiv sicher stellen, wenn die Ordnungswidrigkeit noch gar nicht begangen ist.

MfG
Gerhard
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Re: Zusatz

Beitragvon abo » 05.12.2007 - 14:18:56

EuraGerhard hat geschrieben:Hallo!

abo hat geschrieben:also wie jetzt?
betriebsbereit oder nicht?
ohne kabel kann man das ding schlichtweg nicht betreiben...


Steht im Urteil drin:

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 13.11.2007 ( Az. 24 ZB 07.1970 ) folgenden Leitsatz zur Frage der Betriebsbereitschaft und einer evtl. Sicherstellung durch die Polizei getroffen:
"Wird bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass im Frontbereich eines Fahrzeugs ein Radarwarngerät installiert ist, kann dieses Gerät zur Unterbindung eines drohenden Rechtsverstoßes gegen § 23 Abs. 1 b StVO sichergestellt und vernichtet werden.
Dies gilt selbst dann, wenn man das Gerät in Ermangelung eines Adapterkabelsals vorübergehend als noch nicht betriebsbereit ansieht."


Anders ausgedrückt: Das Gerät war zwar installiert, aber (noch) nicht betriebsbereit. Gegen den hier betroffenen Fahrer wurde deshalb auch kein Bußgeld nach StVO § 23 (1b) verhängt. Von diesem Vorwurf wurde der Fahrer also "freigesprochen".

Dennoch war das Einziehen und Vernichten des Gerätes rechtmäßig, denn hier greift noch ein völlig anderes Gesetz, das Bayer. Polizeiaufgabengesetz (PAG). Und nach diesem Gesetz, Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 kann die Polizei das Gerät als "Tatwerkzeug" auch dann präventiv sicher stellen, wenn die Ordnungswidrigkeit noch gar nicht begangen ist.

MfG
Gerhard


autsch

mein fehler
hab mir nicht die mühe gemacht das komplette urteil zu lesen

sorry

lg
g
abo
 

AK 47

Beitragvon Wilfried . M » 05.12.2007 - 15:02:32

Lieber Uwe,
um himmels Willen, ich habe solch ein Ding nicht.
Mußte mich mehrere Jahre mit solch einem Ding beschäftigen.

Mein Kenntnisstand zu Waffenhaus, über Kalaschnikov ( für damalige 750,- DM ), stammt von vor dem Jahr 2000.
Habe mich nicht mehr um das Versandhaus gekümmert.
Versicherung, habe keine, will keine.
Uff...............

Habe den Namen und Anschrift des Versandhauses nicht mehr in Erinnerung.
Hatte damals nur einen Katalog in den Händen.

Liebe Grüße
Wilfried
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