Hallo,
wo wir wieder beim Thema sind, möchte ich noch mal die rechtliche Situation verdeutlichen:
1. Wohnmobilstellplätze und StVO
Grundsätzlich ist ein Wohnmobilstellplatz rechtlich gesehen zunächst mal nichts anderes als ein
Parkplatz. Und Parkplätze werden mit dem bekannten "Zeichen 314" ausgeschildert:
In der StVO (§42) heißt es zu diesem Zeichen:
- Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).
- Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden...
Steht also Zeichen 314 "solo", so dürfen
alle Fahrzeuge dort parken. Hängt aber ein Zusatzzeichen mit Wohnmobilsymbol, oder auch mit Text "Wohnmobile" (das Wörtchen "nur" ist nicht unbedingt nötig) darunter, so beschränkt sich die Parkerlaubnis auf Wohnmobile. PKW oder LKW dürfen dann dort nicht parken, andernfalls droht ein "Knöllchen", bzw. unter bestimmten Umständen (z.B. Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer) sogar das Abschleppen. Analoges gilt natürlich, wenn z.B. ein Zusatzschild mit PKW-Symbol unter dem Zeichen 314 prangt. Dann dürfen dort nur PKW parken. Durch weitere Zusatzschilder kann z.B. die maximale Parkdauer beschränkt werden, z.B. "max. 24 Std.".
Eine Ausnahme stellt übrigens das Zusatzschild mit dem "LKW-Symbol" dar, also dieses Teil hier:

Dieses Symbol bedeutet nämlich entgegen landläufiger Meinung (in Deutschland!) nicht etwa "LKW", sondern
"Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse". Steht dieses Symbol unter Zeichen 314, so dürfen dort also nicht nur "LKW" parken, sondern auch Wohnmobile
über 3,5 t zul. Gesamtmasse! Wohnmobile oder LKW mit kleinerer Gesamtmasse, sowie PKW und Busse beliebiger Gesamtmasse dürfen dort nicht parken.
Mittlerweile hat es sich eingebürgert, für "offizielle" Wohnmobilstellplätze die Kombination aus Zeichen 314 und dem Wohnmobilsymbol zu verwenden. Allerdings ist vielen PKW-Fahrern (und auch mancher Straßenverkehrsbehörde) tatsächlich nicht klar, dass diese Kombination die Parkberechtigung tatsächlich auf Wohnmobile beschränkt, alle anderen Fahrzeuge also ausgeschlossen sind.
Eine "elegante" Alternative zum Zeichen 314 ist es, bereits an den Zufahrten zum Stellplatz eines der Zeichen 250, 251 oder 260 aufzustellen, mit einem Zusatzschild
"Wohnmobile frei":
Diese Zeichen bestimmen schlicht und einfach ein
Verbot für die entsprechenden Fahrzeuge, es sei denn es handelt sich um Wohnmobile. Und entgegen anderslautenden Gerüchten ist damit nicht nur die Einfahrt verboten, sondern auch der "Aufenthalt" der entsprechenden Fahrzeuge, und damit das Parken. (Selbst wenn jemand seinen PKW per Hubschrauber dort einfliegt, verstößt er gegen das Verbot.

) Damit wäre, zumindest aus rechtlicher Sicht, auch eine evtl. auf dem Platz stehende VE-Station "geschützt".
2. VE-Stationen
Nicht nur auf "gemischten" Stellplätzen gibt es immer wieder das Problem, dass Ver- und Entsorgungsstationen durch PKW (gelegentlich auch durch Wohnmobile...) zugeparkt werden. Dies dürfte in den seltensten Fällen auf böse Absicht zurückzuführen sein, sondern vielmehr meistens auf schiere Unwissenheit ("keine Ahnung, wozu dieser komische Kasten da ist"), manchmal gepaart mit Rücksichtslosigkeit. An vielen Orten wird daher versucht, dies durch Beschilderung und Bodenmarkierungen zu unterbinden. Doch leider ist die StVO nicht sehr ergiebig, was Entsorgungsstationen betrifft. Und auch hier machen die Straßenverkehrsbehörden gelegentlich Fehler, die eine gut gemeinte Beschilderung rechtlich ad absurdum führen:
Rechtlich gesehen handelt es sich beim Ver- und Entsorgen um Be- und Entladevorgänge. Naheliegend wäre daher die Aufstellung von Zeichen 286 "Eingeschränktes Halteverbot".
Die StVO (§41 Abs. 8 ) sagt hierzu:
"Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden." Damit ist die Ver- und Entsorgung für Wohnmobile rechtlich einwandfrei erlaubt, und es ist auch sichergestellt, dass Wohnmobile dort nicht länger als für den VE-Vorgang nötig stehen bleiben dürfen. Mit der "Abwehr" von PKW hapert es jedoch etwas! Zwar ist das Parken von PKW dann dort eindeutig verboten ("Wer länger als 3 Minuten hält oder sein Fahrzeug verlässt, der parkt".), jedoch dürfen PKW dennoch dort halten, wenn sie dies zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen tun.
Allerdings ist es nicht ausreichend, ein Zeichen 286 lediglich auf den Boden zu pinseln. Es muss schon ein richtiges Verkehrsschild an einem Mast sein. Auch die Ausschilderung eines absoluten Halteverbots wäre rechtlich nicht in Ordnung, denn dann dürften rein theoretisch auch Wohnmobile dort nicht mehr zwecks VE halten!
3. Stellplätze auf Privatgrund
Alles, was bisher gesagt wurde, gilt streng genommen zunächst mal nur auf
öffentlichen Stell- und Parkplätzen. Viele Stellplätze befinden sich jedoch auf
Privatgrund. Und hier sieht es mit der Gültigkeit von Verkehrszeichen etwas anders aus:
Zwar kann es dem privaten Stellplatzbetreiber niemand nehmen, einen ganzen Schilderwald aufzustellen. Aber die Schilder sind dann keine Anordnungen gemäß StVO, sondern lediglich "privatrechtliche"
Willenserklärungen des Betreibers. Und deren Durchsetzung ist ungleich schwerer. Kein Polizist, keine Politesse darf einem entgegen der Willenserklärung abgestellten PKW einen Strafzettel verpassen, oder ihn gar abschleppen lassen. Der Stellplatzbetreiber hat im Prinzip nur zwei Möglichkeiten: Erstens kann er den Fahrer des PKW auf "Besitzstörung" verklagen. Eine monatelange Prozedur, die sich wirklich nur bei besonders renitenten, regelmäßigen Schwarzparkern eignet. Zweitens kann er den PKW auf eigene Kosten abschleppen lassen, muss dann aber sehen, wie er auf zivilrechtlichem Wege die Abschleppkosten wieder beim PKW-Fahrer eintreiben kann. Auch ein Hinweisschild, dass auf dem Stellplatz die StVO gilt, ändert daran nichts.
Ausnahme: Hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde (in Absprache mit dem Betreiber) die Aufstellung der Schilder
angeordnet, so gelten diese im Sinne der StVO, und Verstöße können durch die Ordnungsbehörden verfolgt werden.
Übrigens: Nach meiner Erfahrung als Stellplatzbenutzer stellt die Installation einer manuell zu bedienenden Sperre, z.B. einer Schranke oder einer Kette, eine äußerst wirksame Maßnahme gegen unberechtigt "eindringende" PKW dar. Was für die Wohnmobilfahrer nur einen sehr geringen Komfortverlust bedeutet (einer muss aussteigen und die Sperre bedienen), scheint für PKW-Fahrer eine nahezu unüberwindliche (psychologische) Hürde zu sein. Vielleicht können die hier im Forum anwesenden Stellplatzbetreiber ihre Erfahrungen beisteuern?
4. "Gegenmaßnahmen"
Was die Stellplatzbetreiber bzw. die zuständigen Behörden tun können, wurde oben schon gesagt. Doch was kann ein Wohnmobilfahrer tun, wenn ein illegal abgestellter PKW den letzten freien Stellplatz oder die Entsorgungsstation blockiert? Nun, um ehrlich zu sein: Reichlich wenig! Auf öffentlichen Stellplätzen kann man die Polizei oder das zuständige Ordnungsamt verständigen. Allerdings sind die Behörden bei solch simplen Ordnungswidrigkeiten - im Gegensatz zu Straftaten - nicht zum Einschreiten verpflichtet. Auf privaten Stellplätzen kann man sich nur hilfesuchend an den Platzbetreiber wenden.
Keinesfalls sollte man zu irgendeiner Art von "Selbsthilfe" greifen, da ist man ganz schnell wegen Sachbeschädigung in der Klemme. Und auch das Blockieren des PKW erfüllt - egal ob auf öffentlichem oder Privatgelände - den Straftatbestand der Nötigung.
Was also neben den oben erwähnten Möglichkeiten bleibt, ist die Möglichkeit, den PKW-Fahrer zur Rede zu stellen. Dabei kann ein Spruch wie "Ich kenne den Stellplatzbetreiber sehr gut, der lässt ganz rigoros abschleppen!" unter Umständen Wunder wirken. Egal ob es nun stimmt oder nicht...
MfG
Gerhard