Hallo Feldhamster,
tut mir leid für mein langes Schweigen, aber erst war ich auf Dienstreise und dann hatte ich diesen Thread übersehen.
Grundsätzlich geht es hier um
Sachmängelhaftung und
nicht um Garantie! Garantie ist immer eine
freiwillige Leistung, auf Sachmängelhaftung hat man unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch. Während jedoch eine Garantie immer für einen bestimmten Zeitraum gilt (z.B. "6 Jahre Dichtigkeit des Aufbaus"), bezieht sich die Sachmängelhaftung immer nur auf den Zeitpunkt der Übergabe! Die Frist von zwei Jahren bei der Sachmängelhaftung ist eine Verjährungsfrist, das heißt, zwei Jahre nach Übergabe sind Deine Ansprüche verjährt. Die Sachmängelhaftung (auch noch Gewährleistung genannt) gilt also lediglich für solche Mängel, die bereits bei der Übergabe der Sache vorhanden oder zumindest "angelegt" waren. Im speziellen Fall des "Verbrauchsgüterkaufs", der hier vorliegt, gilt überdies in den ersten 6 Monaten nach Übergabe eine Beweislastumkehr, d.h. in diesem Zeitraum müsste im Zweifelsfalle der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel nicht schon bei Übergabe vorhanden oder angelegt war.
In Deinem Fall gilt sicher die Sachmängelhaftung, es sei denn, der Schaden ist z.B. durch einen Unfall o.ä. erst entstanden.
Leider ranken sich um die Sachmängelhaftung etliche Legenden, weshalb ich hier ein paar Aussagen korrigieren möchte:
Feldhamster hat geschrieben:Bin der Auffassung, dass der Händler durch unsachgerechte Reparatur den Mangel nicht behoben und damit zu einer automatischen Verlängerung der Gewährleistungsfrist beitrug...
Nein, die Gewährleistungsfrist verlängert sich durch eine solche sog. "Nachbesserung" nicht.
Mondial hat geschrieben:Aber klar hängt der Händler in der Veranwortung. Sicher hat der Hersteller eine Vorgabe wie was repariert werden muss. Damit kann man den Händler dann mal konfrontieren. Dazu kommt kommt, das er auf seine Reparatur wieder eine Garantie geben muss.
Richtig ist, dass bei allen Fällen von Sachmängelhaftung der Verkäufer und nicht der Hersteller gegenüber dem Käufer verantwortlich ist. Eine Nachbesserung aus Sachmängelhaftung führt aber wie gesagt nicht zu einer Fristverlängerung. Also keine "Garantie".
holiday hat geschrieben:auch für die reparatur haftet der händler und zwar genaugenommen ewig,(bei nachweislichen pfusch)da es sich um eine mechanische und keine elektronische reparatur handelt
Wie bitte...
Mit Mechanik oder Elektronik hat das rein gar nichts zu tun. Mangel ist Mangel, egal ob mechanisch, elektronisch oder sonst etwas. Selbst ein reiner "Rechtsmangel", z.B. eine fehlerhafte Eintragung in den Fahrzeugpapieren, würde unter die Mängelhaftung fallen. Aber ewig haften tut der Händler auf keinen Fall. Siehe oben.
Deine Situation sieht also so aus: Du hast innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Sachmangel entdeckt, beim Verkäufer korrekt reklamiert, und der Verkäufer hat nachgebessert. Soweit OK. Dass diese erste Nachbesserung nicht erfolgreich war, hast Du leider erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist entdeckt. Überdies hast Du auch das erste Mal den Mangel erst mehr als ein halbes Jahr nach der Übergabe entdeckt, weshalb der Händler auch von Dir den Nachweis dafür hätte verlangen können, dass es sich tatsächlich um einen bei Übergabe schon angelegten Sachmangel handelte. Rein rechtlich gesehen sieht es für Dich also schwierig aus, weshalb ich mich boewos Empfehlung nur anschließen kann:
boewo hat geschrieben:ich würde es zuerst auf die nette Art versuchen - kurzer Besuch bei deinem Womo-Händler - die Lage korrekt erklären und dann die Frage. " Was man denn hier machen kann?"
Es könnte höchstens noch sein, dass der Hersteller des Womo zusätzlich eine Garantie bietet (z.B. "3 Jahre Funktionsfähigkeit des Aufbaus"), die hier greifen könnte. Das wäre aber völlig unabhängig von der Mängelhaftung.
MfG
Gerhard