Gewissensfrage?

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Gewissensfrage?

Beitragvon abbiamo » 02.12.2007 - 13:04:11

Hallo,

märz 05 habe ich ein neues womo gekauft und von 3,8t auf 3,5 t abgelastet und zugelassen habe.

grund war die befreiung vom womo überholverbot für lkw.
nun ist mir klar, dass ich mit 3,5 t " zumindest " an die höchstbelastungsgrenze stosse.

trage mich nun mit dem gedanken das womo doch wieder auf 3,8 t aufzulasten.

konkrete frage:
was ist gefährlicher / teurer- überholen im überholverbot oder überladen?
fahre immer so ein bisschen mit bauchweh, wenn ich grün/ weisse autos sehe.
gruss
abbiamo
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Beitragvon Frank_2 » 02.12.2007 - 14:01:48

Da hätte ich auch mal ne Frage,

ist es günstiger/besser/gefährlicher sich betrunken ans Steuer zu setzen, oder sich ggf. mal ein Taxi zu leisten? Ich hab da auch immer so Bauchweh, mein Auto stehen zu lassen :wink: :wink: :wink:

Klugscheissermodus an:


Am einfachsten wäre es doch, sich an die Gesetze zu halten!!!!

Klugscheissermodus aus.


Gruß

Frank :wink:
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Beitragvon Gimli » 02.12.2007 - 14:27:36

Moin, moin !

Sonderbare Fragegestellung .... Bild

Aber egal ... alle Infos zu Deiner Frage findest Du hier.


Grüße,
Uwe
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Beitragvon Hymertramp » 02.12.2007 - 14:34:59

Die Frage was teurer ist wird sich Dir in einer ganz anderen Dimension stellen, wenn Du Deine Kiste (was ich nicht hoffe ...) irgendwann einmal in den Graben setzen solltest und das möglicherweise auch noch mit Personenschaden.

In diesem Fall viel Spaß bei der lebenslangen Rückzahlung Deiner Schulden ...

Mein Tipp: Laste Dein Fahrzeug auf und Deine Versicherung kann sich im Fall der Fälle dann nicht vor der Leistung drücken. Das "gelegentliche" Überholen im LKW-Überholverbot zählt m.E. lediglich als Ordnungswidrigkeit. Wenn Du erwischst wirst kostet es halt ein paar Kröten und Du kannst Dir dann überlegen, ob Du es weiterhin tust. Die andere Variante, nämlich Unfall mit Überlast, kann ganz schnell in existenzielle Dimensionen gehen.

Gruß
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Beitragvon Capella1 » 02.12.2007 - 14:37:54

Ich lese hier immer so viel über WOMOs über 3.5 T , wieviel Nachteile die haben.
Die sind ja so (ZU) groß, da kommt man ja nicht überall damit hin, man darf nur 80km/h fahren, usw.usw.
Uns war die Sicherheit (Zuladung) bei unserer Entscheidung wichtiger als alle diese Scheinargumente.
Die meisten unserer Kollegen bescheißen sich doch selbst mit ihren bis 3,5 t zugelassenen Mobilen. Ich schätze daß viele, bei normaler Beladung schon um mehr als 10 % überladen sind.
Aber das wird doch von den meisten verdrängt.

Deshalb entscheide Dich für über 3.5 Tonnen und Du bist auf der besseren Seite

Nix für ungut

Willi
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Beitragvon Kimbi » 02.12.2007 - 14:55:08

Hymertramp hat geschrieben:Mein Tipp: Laste Dein Fahrzeug auf und Deine Versicherung kann sich im Fall der Fälle dann nicht vor der Leistung drücken. Das "gelegentliche" Überholen im LKW-Überholverbot zählt m.E. lediglich als Ordnungswidrigkeit. Wenn Du erwischst wirst kostet es halt ein paar Kröten und Du kannst Dir dann überlegen, ob Du es weiterhin tust. Die andere Variante, nämlich Unfall mit Überlast, kann ganz schnell in existenzielle Dimensionen gehen.


Hallo,

dem kann ich mich nur anschließen.
Zumal man einem Womo von außen nicht ansehen kann, ob es 3,5 oder 3,8 t hat.
Damit eine Ordnungswidrigkeit bestraft werden kann, muss man erstmal angehalten werden.
Grüße - Marianne

Rapido 7066
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Beitragvon HAPE » 02.12.2007 - 14:56:00

Hallo,

in Zeitschrift Reisemobil Ausgabe 12 auf Seite 18 wird gesagt, daß das Bundesverkehrsministerium prüft, im kommenden Jahr das Verkehrszeichen 277 (LKW Überholverbot) neu zu definieren. Es sollen dann Wohnmobile bis 7,5 To. ausgenommen werden.

Wäre schön, wenn dies so eintreten würde.

Grüße aus dem Sauerland

Peter
unterwegs im Hymer B 778
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Angaben ohne Gewähr
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Beitragvon abbiamo » 02.12.2007 - 15:04:21

@ alle
danke für die, vor allem sachlichen, hinweise.
werde das fahrzeug auflasten.
nochmals, danke für die hinweise.
abbiamo
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Beitragvon MZatrix » 03.12.2007 - 09:46:25

Gute Entscheidung,

der wirklich wichtige Hinweis ist der Verlust des Versicherungsschutzes bei Überladung. Die Überladung bemisst sich dabei an dem, was in den Papieren steht - nicht daran, was das Fahrzeug vertragen kann.

Rein technisch gesehen ist ja ein auf 3,5t abgelasteter, mit 3,6t dann überladener Wagen mit mehr Sicherheitsreserven zu bewegen (und damit sicherer) als ein ordnungsgemäß beladener auf 3,8t zugelassener Wagen. Bei der sogenannten "Ablastung" wird ja nichts am Fahrzeug geändert.
Klingt komisch, ist aber so. :mrgreen:

So ist das mit den Vorschriften. Die sind manchmal eben so (dämlich aber verständlich).

Gruß,
MZatrix
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Beitragvon abo » 03.12.2007 - 11:17:16

Hymertramp hat geschrieben:Die Frage was teurer ist wird sich Dir in einer ganz anderen Dimension stellen, wenn Du Deine Kiste (was ich nicht hoffe ...) irgendwann einmal in den Graben setzen solltest und das möglicherweise auch noch mit Personenschaden.
In diesem Fall viel Spaß bei der lebenslangen Rückzahlung Deiner Schulden ...


hallo

fällt meiner meinung nach unter urban legends

wenn er einen 3,8t auf 3,5t ablastet kann ihm die versicherung niemals nachweisen dass aufgrund einer technischen überlastung der unfall ausgelöst oder verschlimmert wurde, denn das fahrzeug ist ja offenbar technisch für 3,8t HZLGG zulässig.

und ein solcher nachweis ist grundvoraussetzung für einen regress der versicherung.

falls wer andere infos dazu hat bin ich aber durchaus interessiert daran ....

lg
g
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Beitragvon abo » 03.12.2007 - 11:18:31

MZatrix hat geschrieben:....
Rein technisch gesehen ist ja ein auf 3,5t abgelasteter, mit 3,6t dann überladener Wagen mit mehr Sicherheitsreserven zu bewegen (und damit sicherer) als ein ordnungsgemäß beladener auf 3,8t zugelassener Wagen. Bei der sogenannten "Ablastung" wird ja nichts am Fahrzeug geändert.
Klingt komisch, ist aber so. :mrgreen:
So ist das mit den Vorschriften. Die sind manchmal eben so (dämlich aber verständlich).
...


hallo

quelle?

lg
g
abo
 

Beitragvon Christine » 03.12.2007 - 11:31:40

abo hat geschrieben:
wenn er einen 3,8t auf 3,5t ablastet kann ihm die versicherung niemals nachweisen dass aufgrund einer technischen überlastung der unfall ausgelöst oder verschlimmert wurde, denn das fahrzeug ist ja offenbar technisch für 3,8t HZLGG zulässig.

und ein solcher nachweis ist grundvoraussetzung für einen regress der versicherung.

falls wer andere infos dazu hat bin ich aber durchaus interessiert daran ....

lg
g


Hi,

die ist auch mein Wissensstand! Ist wohl das gleiche wie: "habe eine Gehaltserhöhung bekommen und nun netto weniger in der Tasche" oder "mein 7m Alkovenfahrzeug verbraucht unter 10 l "

Gruß

Christine
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Beitragvon Schwedenopa » 03.12.2007 - 12:02:30

Hallo!

abo hat geschrieben:wenn er einen 3,8t auf 3,5t ablastet kann ihm die versicherung niemals nachweisen dass aufgrund einer technischen überlastung der unfall ausgelöst oder verschlimmert wurde, denn das fahrzeug ist ja offenbar technisch für 3,8t HZLGG zulässig.

Es wird nicht zwischen "technischer" und "rechtlicher" Überladung unterschieden. Wenn max. 3,5 t im Fahrzeugschein stehen, dann ist alles, was über diese 3,5 t hinausgeht, Überladung. Völlig egal, für was das Fahrgestell technisch ausgelegt ist.

Und die Versicherung müsste lediglich nachweisen, dass bei korrekter Beladung der Unfall hätte verhindert werden können. Kann sie das, so ist die Vollkasko von der Leistung gänzlich befreit, und die Haftpflicht zahlt zwar zunächst, kann aber bis zu 5000,- Euro Regress fordern. Und es gibt durchaus Unfallszenarien, in denen ein solcher Nachweis möglich ist: Zum Beispiel schon der klassische Auffahrunfall. Der Bremsweg wächst nämlich proportional zur Masse des Fahrzeugs. 10% Überladung bedeuten also 10% längerer Bremsweg (bei gleichbleibender Anfangsgeschwindigkeit). Wenn diese 10% ausgereicht hätten, den Unfall zu vermeiden, dann hat einen die Versicherung am Wickel.

MfG
Gerhard
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Beitragvon abo » 03.12.2007 - 12:26:23

hallo

EuraGerhard hat geschrieben:Es wird nicht zwischen "technischer" und "rechtlicher" Überladung unterschieden. Wenn max. 3,5 t im Fahrzeugschein stehen, dann ist alles, was über diese 3,5 t hinausgeht, Überladung. Völlig egal, für was das Fahrgestell technisch ausgelegt ist.


soweit richtig. das knöllchen ist dir sicher ....

EuraGerhard hat geschrieben:Und die Versicherung müsste lediglich nachweisen, dass bei korrekter Beladung der Unfall hätte verhindert werden können. Kann sie das, so ist die Vollkasko von der Leistung gänzlich befreit, und die Haftpflicht zahlt zwar zunächst, kann aber bis zu 5000,- Euro Regress fordern.


da wäre ich für eine quelle dankbar.
denn mein wissensstand ist dass nicht jede arte des verlustes der zulassung automatisch zu einem "ausstieg" der versicherung führt.

mir aus zweiter hand bekannt - aber ehrlich gesagt nicht mit links belegbar - ist
- ein fall einer unzulässigen bereifung und befelgung mit karosseriekontakt (245/40-18 statt 225/45-17) anlässlich eines unfalls.
- und ein fall eines leistungsgesteigerten motors (ca. 185 statt ca. 150kW) anlässlich eines unfalls.

beides wurde - da auch personenschaden - von einem SV an den beschlagnahmten autos begutachtet und war unstrittig

in beiden fällen kam es - in diesen fällen - zu keinerlei regeresforderungen da der versicherung der nachweis nicht gelang, dass DIE UNZULÄSSIGEN VERÄNDERUNGEN - auslösend (oder erschwerend) gewirkt haben.

ich kenne nicht jedes einzelne detail der beiden verfahren und kann daher nicht sagen ob ähnliche fälle evt auch mal anders ausgehen.

da aber immer von UNZULÄSSIGEN ÄNDERUNGEN am fahrzeug ausgegangen wird, die zu einem unfall führen koennen (oder ihn verschlimmern) kann ich mir einem regeress in einem fall, wo es zu KEINEN änderungen (ausser einem geänderten eintrag bei der nutzlast) gekommen ist ehrlich gesagt schwer vorstellen.

lg
g

PS:
ähnliches thema:
letzten herbst war eine sendung im ORF über winterreifen eigenschaften etc. dabei wurde vom moderator gleich zu beginn zugestanden, dass er trotz mehrfacher versuche keine versicherung in AT finden konnte, der ein fall einer regeressforderung wegen sommerreifen verwendung bei winterlicher fahrbahn bekannt war ....
abo
 

Beitragvon Schwedenopa » 03.12.2007 - 12:51:26

Hallo!

abo hat geschrieben:da wäre ich für eine quelle dankbar.
denn mein wissensstand ist dass nicht jede arte des verlustes der zulassung automatisch zu einem "ausstieg" der versicherung führt.

Nach Quellen, sprich Urteilen, suche ich gerade, kann aber noch etwas dauern.

Allerdings geht es hier auch nicht um "Verlust der Zulassung", und auch nicht um das, was Du wohl damit eigentlich gemeint hast, nämlich das "Erlöschen der Betriebserlaubnis". Das ist wichtig bei technischen Änderungen am Fahrzeug, hier jedoch nicht. Denn ein (zugelassenes) Fahrzeug verliert durch Überladung weder Betriebserlaubnis noch Zulassung.

Es befindet sich allerdings - rein rechtlich gesehen - nicht mehr in einem verkehrssicheren Zustand. Und, wie gesagt, zwischen "technischer" und "rechtlicher" Überladung wird niemals unterschieden.

Eine Versicherung, die nicht zahlen bzw. Regress fordern will, müsste also zwei Dinge nachweisen: Erstens, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls überladen war, und zweitens dass der Unfall bei korrekter Beladung hätte verhindert werden können.

MfG
Gerhard
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